Bürgergeld: Jobcenter muss Überprüfungsantrag immer bescheiden

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Das Landessozialgericht gab einem Bürgergeld-Bezieher Recht, der gegen das zuständige Jobcenter wegen Untätigkeit geklagt hatte. (L 3 AL 35/23).

Die Begründung lautete: Ein Jobcenter muss einen Überprüfungsantrag sachlich bescheiden. Dabei geht es nicht darum, dass dem Antrag stattgegeben werden muss. Es bedeutet jedoch, dass in der Sache eine Entscheidung getroffen wird, also dem Antrag stattgegeben oder er als unzulässig abgelehnt wird.

Es sei für eine Untätigkeitsklage unerheblich, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst habe, oder ob der beantragte Bescheid materiell-rechtliche Auswirkungen für ihn hätte. Auch wenn das nicht der Fall sei, könne er eine Bescheidung verlangen.

Ein behördliches Schreiben, wie in diesem Fall, das lediglich auf einen vorherigen Bescheid verweist, reicht dafür nicht aus. Das Jobcenter wurde deshalb dazu verurteilt, den Überprüfungsantrag des Betroffenen zu bescheiden.

Worum ging es?

Das Jobcenter hatte dem Kläger gegenüber im April 2016 zwei Bescheide erlassen. Im ersten hob es die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab Februar 2016 auf.

Im zweiten forderte es eine Erstattung von 1.115,10 Euro. Der Kläger reichte dagegen ein Klageverfahren, eine Nichtzulassungsbeschwerde und dann erfolglos eine Wiederaufnahmeklage ein.

Derzeit läuft ein Berufungsverfahren

Im Mai 2017 forderte das Jobcenter den Kläger mit Frist zur Zahlung von 1.121, 10 Euro auf und setzte sechs Euro Mahngebühr fest. Auf Widerspruch des Klägers / seines Anwalts hob das Jobcenter mit Bescheid die Mahngebühr auf und entsprach damit dem Widerspruch.

Ein neues Mahnschreiben des Jobcenters im April 2020 entsprach dem vorhergehenden vom Mai 2017. Der Kläger (jetzt ohne Anwalt) stellte einen Überprüfungsantrag zum Mahnschreiben vom 19. Mai 2017 „wegen ihrer Rechtsverletzung hemmender Wirkung“.

Er forderte zudem das Jobcenter auf, die Mahngebühr von sechs Euro und diese Mahnung zurückzunehmen und warf der Behörde vor, auch aktuell dieses Recht wiederholend zu verletzen.

Das Jobcenter schrieb den Kläger am 16. April 2020 an, mit der Aufforderung, er habe nach dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichtes vom Februar 2020 1.115,10 Euro an das Jobcenter zu zahlen.

Jobcenter schickt Ausdruck vom alten Bescheid

Der Kläger stellte im Juni 2020 einen weiteren Überprüfungsantrag zu dem Mahnschreiben. Er bezeichnete die Forderung als rechtswidrig, „wenn laufende Verfahren in der Wahrheitsfindung bis final aktiv sind.”

Er forderte das Jobcenter auf, zukünftig „derartige Rechtsverletzungen zu unterlassen“. Das Jobcenter verwies schriftlich auf den Abhilfebescheid vom Juli 2017 und fügte einen Ausdruck dieses Bescheids hinzu.

Untätigkeitsklage ist berechtigt

Am 7. Juli 2020 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter. Das Landessozialgericht gab ihm Recht. Das Schreiben des Jobcenters vom 8. Juli 2020 sei keine Bescheidung des Überprüfungsantrags. Denn dieses Schreiben sei kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, weder formell noch inhaltlich.

Es sei weder als Bescheid noch sonst als Verwaltungsakt gekennzeichnet und erhalte auch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Rechtshilfebelehrung. Auch inhaltlich sei nicht über den Überprüfungsantrag entschieden worden, sondern lediglich auf einen früheren Bescheid verwiesen worden.