Mietkosten für eine Unterkunft muss das Jobcenter in bestimmten Fällen als Bürgergeld-Bedarf anzuerkennen, obwohl ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht besteht. Nach diesem Leitsatz urteilte das Sächsische Landessozialgericht in einem Streit, in dem es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Festsetzungen für zu erstattende Bürgergeld-Leistungen ging.
Streitpunkt war die Anerkennnung der Miete für eine Unterkunft, die an einen Verwandten veräußert worden war, der den Betroffenen ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht eingeräumt hatte.
Im konkreten Fall kaufte die Klägerin einen Berggasthof in Sachsen für 181.000 Euro. Der Kläger ist ihr Ehemann. Der Kläger arbeitet für die Klägerin als Koch mit einem Vertrag zur geringfügigen Beschäftigung. Seit dem 5. Juli 2019 bezieht er eine Regelaltersrente.
In der Schuldenfalle
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks von 290 qm mit einem Zweifamilienhaus mit 136,82 qm Wohnfläche. Kläger und Klägerin nutzten selbst 81,3 qm davon und vermieteten bis 2008 den Rest.
Kläger und Klägerin erhielten von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) Darlehen über 40.903,35 Euro und 140.605,27 Euro. Am 1.1.2009 betrug deren Saldo jeweils 30.191, 44 Euro und 117.532,53 Euro. Vereinbart wurde schließlich außergerichtlich eine Zahlung von 97.000 Euro. Ab Januar 2014 akzeptierte die Sparkasse monatliche Ratenzahlungen von 500 Euro.
Der Sohn kauft das Haus
Die Klägerin verkaufte ihrem Sohn das von ihr selbst genutzte Grundstück zum Preis von 163.000 Euro, um so aus der Schuldenfalle herauszukommen. Den Verkaufspreis des Grundstücks hielt das Jobcenter als Eigentumsübertragung für angemessen.
Der Sohn billigte vertraglich Kläger und Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht zu – bis auf die Tragung der Unterhaltskosten unentgeltlich. Zuerst betrug die Monatsmiete dann 492, 50 Euro, ab Januar 2015 belief sich die Vorauszahlung für die Betriebskosten nur noch 137,79 Euro und die Gesamtmiete 467,50 Euro pro Monat. Mietzahlungen erfolgten vom Konto des Klägers. Eine Betriebskostenabrechung ergab ein Guthaben von 340,64 Euro, das Kläger und Klägerin ausbezahlt wurde.
Grundmiete wurde vom Jobcenter nicht gewährt
Nachdem das Jobcenter den notariellen Vertrag und Mietvertrag gelesen hatte, weigerte es sich, die Grundmiete auszuzahlen, da im Vertrag ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht enthalten ist. Für 2014 und 2015 sollten Kläger und Klägerin dem Jobcenter die Beträge für die Grundmiete erstatten. Der Beklagte minderte die Zahlungen für März bis Mai 2016 auf insgesamt 387,60 Euro, da Kläger und Klägerin im notariellen Vertrag nicht zur Zahlung einer Grundmiete verpflichtet seien. Auch dagegen erhoben Klägerin und Kläger Widerspruch. Der Beklagte verwarf diese Widerspruche, und am 13.7.2016 klagten die Betroffenen beim Sozialgericht Chemnitz.
Landessozialgericht urteilt: Mietzahlung steht Wohnrecht nicht entgegen
Nachdem Kläger und Klägerin beim Sozialgericht Chemnitz Recht erhalten hatten, ging das Jobcenter in Berufung, und der Fall wurde vor dem Landessozialgericht Sachsen entschieden. Dieses entschied, dass Kläger und Klägerin für März bis Mai 2016 vom Beklagten insgesamt 114,63 pro Monat ausgezahlt werden müssten.
Begründungen lauteten wie folgt: Der Mietvertrag stehe dem notariell vereinbarten unentgeltlichen Wohnrecht nicht entgegen. Die Unentgeltlichkeit beziehe sich lediglich auf die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung des dinglichen Wohnrechts. Dies bleibe unberührt davon, ob zusätzlich ein Mietvertrag abgeschlossen würde (oder gekündigt).
Zudem sei der Mietvertrag adäquat, da der Sohn einen Kaufpreis in Höhe des von ihm übernommenen Kredits bezahlte. Für den Beklagten seien dadurch keine Nachteile entstanden, denn weder die tatsächlichen noch angemessenen Aufwendungen der Kläger als Mieter seien höher gewesen als vor dem Eigentumswechsel.
Eigentumsübertragung schützt vor Existenzminimum
Der Mietvertrag sei zudem im Gesamtzusammenhang zu sehen. Kläger und Klägerin hätten vor dem Grundstücksverkauf an den Sohn keine wirkliche Chance gehabt, ihre Zahlungsverpflichtungen zu leisten und ihre Schulden auszugleichen. Durch den Verkauf des Grundstücks erst hätten sie schuldenfrei werden können, ohne Gewinn zu erzielen.
Das gemeinsame Vorgehen von Kläger, Klägerin und Sohn hätte also dazu gedient, Kläger und Klägerin vor dem Verlust der Unterkunft zu schützen und zum Schutz ihres Existenzminimums. Der Beklagte sei hingegen nicht benachteiligt worden, da er nur zur Anerkennung der als angemessen angenommenen Aufwendungen für Unterkunft verurteilt worden sei und Kläger wie Klägerin auch nichts anderes erwarteten. (AZ: L 7 AS 573/19)
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.