Bürgergeld: Jobcenter muss die Renovierung bei Einzug in die neue Wohnung zahlen

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Wenn Sozialhilfe- oder Bürgergeldempfänger eine neue Wohnung finden, die den Mietobergrenzen entspricht, muss der Mieter oft eine Einzugsrenovierung übernehmen, da die Wohnung sonst nicht vermietet werden kann. Muss das Jobcenter die Renovierungskosten übernehmen? Der Kieler Anwalt für Sozialrecht Helge Hildebrandt weist auf ein entsprechendes Urteil hin, an das sich die Jobcenter halten müssen.

Häufig unrenovierte Wohnungen

Die Wohnsituation hat sich in den letzten Jahren verändert, insbesondere was den Zustand von Wohnungen innerhalb der Mietobergrenzen betrifft. Immer häufiger werden Wohnungen in unrenoviertem Zustand angeboten, was zu Unsicherheiten bei den Mietern führt. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, kann sich eine teure Renovierung nicht leisten.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kosten einer Einzugsrenovierung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter übernehmen zu lassen, unabhängig davon, ob die Renovierung im Mietvertrag vereinbart wurde, wie der Kieler Rechtsanwalt betont.

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Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die entscheidende Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist allerdings, dass die Renovierung notwendig ist, um die Bewohnbarkeit herzustellen, und “ortsüblich” ist. Die Erforderlichkeit orientiert sich dabei am Ausstattungsstandard im unteren Wohnungssegment, was einen einfachen Wand- und Fußbodenbelag einschließt.

“Ortsüblichkeit” der Einzugsrenovierung

Die “Ortsüblichkeit” wird ebenfalls am unteren Wohnungssegment gemessen. Es muss festgestellt werden, ob es üblich ist, dass Wohnungen in unrenoviertem Zustand im räumlichen Vergleichsbereich übergeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es an angemessenem Wohnraum innerhalb der Mietübergrenzen mangelt.

Hinweis an das Jobcenter

Hildebrandt empfiehlt, das Jobcenter bei der Beantragung der Kostenzusage für die neue Wohnung auf den Renovierungsbedarf hinzuweisen. Dieser Hinweis ermöglicht es dem Jobcenter, die Gesamtkosten der Unterkunft einschließlich der Renovierungskosten zu beurteilen. Dieser Hinweis stützt sich auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) und des Sozialgerichts Schleswig.

So hat das BSG in seinem Urteil vom 16.12.2008 (B 4 AS 49/07 R) entschieden, dass im Rahmen des Antrages auf Zusicherung der Kosten der neuen Unterkunft eine Angabe zum Renovierungsbedarf verlangt werden kann. (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R , BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, SG Schleswig, Urteil vom 09.05.2012, S 3 AS 393/08).

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