Wenn sich Beamte für andere Menschen im Interesse des Gemeinwohls aufopfern und bei einem Unfall zu Tode kommen, dürfen sich von der Unfallkasse gewährte sogenannte Mehrleistungen nicht mindernd auf die vom Land gezahlte Hinterbliebenenversorgung auswirken.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag, 11. April 2024, im Fall eines nach einem Unglücksfall verstorbenen verbeamteten Universitätsprofessors geurteilt (Az.: 2 C 6.23 und weitere).
Dieser hatte 2013 seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder bei einem Gondelunglück auf dem Canale Grande in Venedig aus Lelbensgefahr gerettet. Der Mann musste die Rettungsaktion jedoch selbst mit dem Leben bezahlen.
Bayern minderte Witwenrente
Der Freistaat Bayern gewährt seitdem der Witwe und den Kindern eine Hinterbliebenenversorgung. Darüber hinaus zahlt auch die Unfallkasse seit April 2018 eine Witwen- und Halbwaisenrente sowie eine sogenannte Mehrleistung.
Letztere kann nach den sozialrechtlichen Bestimmungen gezahlt werden, wenn der Versicherte sich für andere Menschen im Interesse des Gemeinwohls eingesetzt und dabei einen Unfall erlitten hat.
Mit der Gewährung der Mehrleistung durch die Unfallkasse minderte der Freistaat Bayern die von ihm gezahlte Hinterbliebenenversorgung.
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Das ist rechtswidrig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Der Dienstherr sei verpflichtet, den Beamten und seine Familie „lebenslang angemessen zu alimentieren“.
Eine Doppelversorgung des Beamten aus öffentlichen Kassen solle dabei vermieden werden. Dazu könne es kommen, wenn neben dem Anspruch auf Versorgungsbezüge zusätzlich auch Ansprüche „auf Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht mit Lohnersatz- oder Unterhaltsfunktion bestehen“.
Bundesverwaltungsgericht rügt Anrechnung von Unfallkassenleistungen
Die gewährten Mehrleistungen hätten aber vorwiegend keine Lohnersatz- oder Unterhaltsfunktion und dürften daher nicht mindernd auf die Hinterbliebenenversorgung des Freistaats angerechnet werden.
Die Mehrleistungen würden vielmehr als „Honorierung“ dafür gezahlt, dass sich der Versicherte im Interesse des Gemeinwohls für andere aufgeopfert habe. fle
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