Witwenrente: Wichtige Änderungen bei dieser Rente ab 1. Juli 2024

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Wer eine Witwer- bzw. Witwenrente bezieht, muss sich auf einige Änderungen ab dem 1. Juli 2024 gefasst machen. Durch die Änderungen können beispielsweise Berechtigte mehr Geld verdienen, ohne dass es zu Abzügen der Rente kommt.

Kurzüberblick Witwenrente alle Änderungen

Ab dem 1. Juli 2024 treten wichtige Änderungen bei der Witwenrente in Kraft. Hier sind die wesentlichen Anpassungen in der Kurzübersicht:

1. Erhöhung der Renten: Alle Renten, einschließlich der Witwen- und Witwerrenten, werden um 4,57 Prozent erhöht. Dadurch steigt der Rentenwert von 37,60 Euro auf 39,32 Euro pro Entgeltpunkt.

2. Anhebung der Freibeträge: Der anrechnungsfreie Einkommensfreibetrag für Witwen und Witwer wird auf 1.038,50 Euro netto pro Monat angehoben. Bisher lag dieser Freibetrag bei 992,64 Euro. Für Hinterbliebene mit waisenrentenberechtigten Kindern erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um 220,19 Euro pro Kind.

3. Zuschläge für bestimmte Rentner: Empfänger von Witwen- oder Witwerrenten, deren Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 lag, erhalten einen Zuschlag von 7,5 Prozent.

Für Renten, die zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begonnen haben, beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent. Dieser Zuschlag wird jedoch nur gezahlt, wenn der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezogen hat und am Todestag nicht älter als 65 Jahre war.

Erhöhung des allgemeinen Freibetrags

Der allgemeine Freibetrag für Witwen und Witwer wird auf 1.038,50 Euro angehoben. Darüber hinaus gibt es besondere Erhöhungen für Rentner mit Kindern, die noch eine Waisenrente beziehen. Für diese Kinder erhöht sich der zusätzliche Freibetrag auf 220,19 Euro je Kind.

Wichtig: Es handelt sich um Nettofreibeträge

Wichtig bei der Berechnung dieser Freibeträge ist, dass es sich um Nettofreibeträge handelt. Das bedeutet, dass das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zur Berechnung herangezogen wird.

Die Rentenversicherung verwendet jedoch nicht das tatsächliche Nettoeinkommen, sondern errechnet dieses fiktiv aus dem Bruttoeinkommen. Dies geschieht durch die Anwendung von pauschalen Prozentsätzen, die für verschiedene Einkommensarten gesetzlich festgelegt sind.

Berechnung des anzusetzenden Nettoeinkommens

Für reguläre Arbeitsentgelte, die sozialversicherungspflichtig sind, wird der Bruttoverdienst pauschal um 40% reduziert, um das anzusetzende Nettoeinkommen zu bestimmen.

Bei einem Bruttoeinkommen von 15.500 Euro würde dies beispielsweise ein anzusetzendes Nettoeinkommen von 9.300 Euro bedeuten. Liegt dieses Einkommen unterhalb des relevanten Freibetrags, wird die Rente nicht gekürzt und in voller Höhe ausgezahlt.

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Behandlung der Renteneinkünfte

Renten, die ab 2011 beginnen, werden bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens um 14 Prozent gekürzt. Das bedeutet, dass eine Bruttorente von 1.200 Euro zu einer fiktiven Nettorente von 1.032 Euro führt, die ebenfalls unter dem Freibetrag liegt und somit nicht zu einer Kürzung der Witwen- oder Witwerrente führt.

Anrechnung auf die Witwenrente und Ausnahmen

Übersteigt das Gesamteinkommen den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei sind einige Besonderheiten und Ausnahmen zu beachten, die besonderen Situationen und unterschiedlichen Einkommensarten Rechnung tragen.

Zum besseren Verständnis der Änderungen bei der Witwenrente haben wir ein Rechenbeispiel erstellt.

Beispielrechnung zur Anrechnung

Stellen wir uns Frau Müller vor, die neben ihrer Witwenrente noch ein eigenes Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung bezieht und zwei schulpflichtige Kinder hat, die noch eine Waisenrente erhalten.

Einkommen

Frau Müller verdient aus ihrer Teilzeitbeschäftigung monatlich 1.500 Euro brutto. Zusätzlich erhält sie für jedes ihrer Kinder eine Waisenrente in Höhe von 300 Euro. Ihre eigene gesetzliche Rente beträgt 1.200 Euro brutto.

Anwendung der neuen Freibeträge

Schritt 1: Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens aus Arbeitseinkommen
Das Bruttoarbeitseinkommen von Frau Müller wird um pauschal 40% gekürzt, um das anzusetzende Nettoeinkommen zu bestimmen: Fiktives Nettoeinkommen=1.500 Euro−40%=900 Euro.

Schritt 2: Berechnung der fiktiven Nettorente
Ihre Bruttorente von 1.200 Euro wird um 14% gekürzt, um das anzurechnende Nettoeinkommen aus der Rente zu bestimmen: Fiktive Nettorente=1.200 Euro−14%=1.032 Euro

Schritt 3: Anwendung der neuen Freibeträge
Der allgemeine Freibetrag für Witwen beträgt ab Juli 2024 1.038,50 Euro. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von 220,19 Euro pro Kind für die Waisenrente. Für ihre beiden Kinder würde sich somit ein zusätzlicher Freibetrag von: 2×220,19 Euro= 440,38 Euro

Der Gesamtfreibetrag für Frau Müller beträgt also: 1.038,50 Euro+440,38 Euro= 1.478,88 Euro

Schritt 4: Vergleich des fiktiven Nettoeinkommens mit dem Freibetrag
Die Summe aus Frau Müllers fiktivem Nettoeinkommen aus Arbeit und ihrer fiktiven Nettorente beträgt: 900 Euro+1.032 Euro= 1.932 Euro

Da dieses Gesamteinkommen den Freibetrag von 1.478,88 Euro übersteigt, wird der überschüssige Betrag zu 40% auf ihre Witwenrente angerechnet: Überschuss= 1.932 Euro−1.478,88 Euro= 453,12 Euro

Anrechnung = 40%×453,12 Euro= 181,25 Euro

Auswirkungen auf die Witwenrente

Die Witwenrente von Frau Müller wird um 181,25 Euro gekürzt. Dieses Beispiel zeigt, wie sich die neuen Freibeträge und Anrechnungsvorschriften in der Praxis auswirken, um die Einkommen von Witwen und Witwern mit Kindern zu schützen und zu unterstützen.

Erhöhung der Rentenwerte

Neben der Erhöhung der Freibeträge steigen ab 1.7. auch die Rentenwerte. Konkret bedeutet dies, dass jeder persönliche Entgeltpunkt mit 39,32 Euro bewertet wird, was einer Steigerung von 4,57 % entspricht. Diese Anpassung führt zu einer spürbaren Erhöhung der Renten, von der alle Rentnerinnen und Rentner profitieren.

Extra-Zuschlag zur Witwenrente: Für wen gilt dieser?

Ab dem 01.07.2024 werden um die drei Millionen Bundesbürger einen pauschalen Zuschlag zur ihrer Rente als Hinterbliebene oder wegen Erwerbsminderung bekommen. Dieser beträgt bis zu 7,5 Prozent.

Diesen Extra-Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent erhalten lediglich diejenigen unter den Rentnern, die von 2001 bis 2014 eine Rente wegen Erwerbsminderung oder als Hinterbliebene bezogen.

Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten, die die Betroffenen am 30.06.2024 nachweisen können.
Die Höhe des Zuschlags ist zudem nach den Jahren geordnet, in denen die Rente startete.

Der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel erläutert: “Begann die Rente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 gibt es 7,5 Prozent Zuschlag. Ist der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.2014 bis Dezember 2018 ausgewiesen, so gibt es 4,5 Prozent Zuschlag.”