Witwenrente: Diese bittere Pille müssen alle schlucken

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Die Berechnung von Witwenrenten wirft immer wieder komplexe Fragen auf. Ein Urteil des Bundessozialgerichts stellt unmissverständlich klar, dass die Anrechnung von Abzügen im Falle eines Versorgungsausgleichs auch dann rechtens ist, wenn der Versicherte vor Rentenbeginn verstorben ist. (Az: B 13 R 5/20 R)

Witwenrente trotz verstorbenem Versicherten ohne Rentenbezug

Im vorliegenden Fall war der Versicherte ohne Rentenbezug verstorben. Der Witwe des verstorbenen Versicherten wurde eine Witwenrente bewilligt, jedoch unter Berücksichtigung eines Abzugs. Die Klägerin, also die Witwe, beantragte vergeblich die Aussetzung dieses Abzugs.

Die Regelungen sehen keine Anpassung der Witwenrente zugunsten von Hinterbliebenen vor, wenn der Versicherte keinen Rentenbezug hatte. Diese Regelungen und deren Anwendung stießen bei der Klägerin auf Kritik, da sie sich benachteiligt gegenüber Witwen fühlte, deren Ehemänner bereits eine ungekürzte Rente bezogen hatten.

Kein Antragsrecht für Hinterbliebene bei Tod des Versicherten

Das wesentliche rechtliche Problem des Falls war die Frage, ob die Witwe selbst ein Antragsrecht auf Rückabwicklung nach dem Tod des Versicherten besitzt. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass das Antragsrecht nur dem Versicherten selbst zusteht.

Eine solche Anpassung, die die Entlastung des Rentenkontos des Versicherten zur Folge hätte, könne nicht auf Hinterbliebene übertragen werden.

Für Hinterbliebene bleibt somit der Abschlag bestehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte zu Lebzeiten eine ungekürzte Rentenberechnung aufgrund der zwischenzeitlichen Aussetzung der Kürzung erhalten hätte. Die Entscheidung betont, dass diese Regelung keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt und der Gesetzgeber diese Anpassungen bewusst nicht auf Hinterbliebene erstreckt hat.

Verfassungsrechtliche Bewertung der Witwenrentenregelung bei Tod des Versicherten

Die verfassungsrechtliche Argumentation der Klägerin stützte sich auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz garantiert. Die Witwe argumentierte, dass die unterschiedliche Behandlung von Witwen, deren Ehemänner bereits eine ungekürzte Rente bezogen haben, gegen das Gleichheitsgebot verstoßen würde.

Das Gericht entschied jedoch, dass keine Verfassungswidrigkeit vorliegt, da der Gesetzgeber bei der Regelung legitime Ziele verfolgt und keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Witwe erkennbar ist.

Der soziale Ausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehegatten eine eigenständige Altersversorgung erhalten. Eine automatische Rückabwicklung zugunsten der Hinterbliebenen würde diesem Zweck widersprechen und eine unzulässige Besserstellung der Hinterbliebenen gegenüber dem Versicherten selbst darstellen.

Gesetzliche Regelungen zum Besitzschutz bei Folgerenten

Das Gericht betonte außerdem die Unterscheidung zwischen sogenannten Folgerenten und der Erstgewährung von Witwenrenten. Gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genießt eine Hinterbliebenenrente, die sich an eine bereits bezogene Versichertenrente anschließt, besonderen Besitzschutz.

Das bedeutet, dass in solchen Fällen die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten, die bereits Grundlage für dessen Rentenberechnung waren, auch bei der Hinterbliebenenrente erhalten bleiben.

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte jedoch keine eigene Rente bezogen, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf diesen Besitzschutz erheben konnte. Dieser Umstand unterscheidet die Situation der Klägerin grundlegend von Fällen, in denen der Verstorbene bereits Rentenleistungen bezogen hat.

Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber hier bewusst differenziert hat, um den Besitzstand derjenigen zu wahren, die bereits Rentenleistungen erhalten hatten, während dieser Schutz nicht auf Hinterbliebene ohne vorherige Rentenzahlung übertragen wird.

Witwenrente: Keine Anpassung bei Tod des Versicherten ohne Rentenbezug

Eine wesentliche Frage war, ob eine Anpassung der Witwenrente aufgrund des Todes des Versicherten vorgenommen werden kann. Nach den Regelungen ist dies nicht möglich, wenn nur die Hinterbliebenen von der Anpassung profitieren würden.

Diese Regelung folgt der Annahme, dass die Hinterbliebenen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Kürzung haben, da sie bei der Eheschließung damit rechnen mussten, dass eine entsprechende Kürzung durchgeführt wird.

Die Regelungen zur Anpassung betreffen demnach ausschließlich die versicherte Person selbst. Verstirbt diese Person, bevor sie eine Anpassung beantragt hat, können die Hinterbliebenen keine eigenen Rechte geltend machen.

Dies wurde im Urteil deutlich hervorgehoben und zeigt die klare Trennung zwischen den Rechten des Versicherten und den Rechten der Hinterbliebenen.