Jobcenter müssen eine Hundehaftpflicht beim Einkommen von Leistungsbeziehern nach dem Sozialgesetzbuch II unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen. So urteilte in erster Instanz das Sozialgericht Gelsenkirchen (S 31 AS2407/14). Das Landessozialgericht NRW und das Bundessozialgericht kamen zu einem anderen Ergebnis
Hundehaftpflicht berücksichtigen
Die Leistungsberechtigte verdiente monatlich 450 Euro und bezog aufstockend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Diese betrugen 204,35 Euro.
Die Betroffene hielt zwei Collies und zahlte für die beiden Tiere eine Hundehaftpflicht. Sie meinte, ihre Versicherung müsse auf das Einkommen angerechnet werden und legte Widerspruch ein. Das Jobcenter wies diesen zurück.
Sozialgericht gibt Klägerin recht
Die Hundebesitzerin klagte deshalb vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen und war erfolgreich. Die Richter führten aus, dass die Besitzer von großen Hunden in Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet seien, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. So stehe es im Landeshundegesetz des Bundeslandes im Paragrafen 11 Absatz 2.
Jobcenter muss Hundehaftpflicht berücksichtigen
Die Hundehaftpflicht sei somit eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, und als solche müsste das Jobcenter sie bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigen. Das Jobcenter liege falsch, wenn es davon ausginge, dass eine Haftpflicht sich auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit beziehen müsse.
Beiträge zur Hundehaftpflicht seien also zu berücksichtigen, um das Einkommen zu mindern. Dies gelte dann, wenn der Leistungsbezieher vom Gesetz zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet sei.
Wo ist die Hundehaftpflicht vorgeschrieben?
Die Versicherungspflicht für Hundehalter ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Ob das Jobcenter sie als Pflichtversicherung beim Einkommen berücksichtigen müssen, hängt also vom Wohnort und bisweilen auch von der Hunderasse ab, bisweilen auch davon, ob der Hund groß ist oder klein.
Sieben Bundesländer verpflichten jeden Hundehalter dazu, eine Hundehaftpflicht abzuschließen und diese muss vorgelegt werden, um einen Hund anzumelden. Diese Länder sind Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Acht weitere Bundesländer fordern zwar nicht generell eine Hundehaftpflicht, jedoch nur für bestimmte Hunde. Das sind Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Brandenburg.
In diesen Ländern gelten jeweils unterschiedliche Kriterien. Im Fall, den das Sozialgericht Gelsenkirchen verhandelte, galt das Gesetz Nordrhein-Westfalens. Dies schreibt die Haftpflicht für große Hunde vor.
Das Landessozialgericht kommt zu einem anderen Ergebnis
Auch das Sozialgericht Gießen hatte einer Hartz IV Bezieherin in erster Instanz Recht gegeben (Az.: S 31 AS 2407/14), dass die Haftpflicht für den Hund in der Berechnung der Sozialleistungen berücksichtigt werden müsse.
Die zweite Instanz, das NRW-Landessozialgericht (Az.: L7 AS 948/15), hob jedoch das Urteil auf. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um keine vorgeschriebene Versicherung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. Nr. 3 des SGB II handelt.
Das Bundessozialgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung schlussendlich an. Kurz zusammengefasst: Bürgergeld-Bezieher müssen die Hundehaftpflichtversicherung aus den Regelleistungen selbst tragen.