Schulden: Kann man ein P-Konto kündigen?

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Was passiert mit einem P-Konto, wenn die Pfändung aufgehoben ist? Viele fragen sich dann, ob und wie sie das P-Konto kündigen oder in ein normales Girokonto zurückverwandeln können. Der folgende Artikel erklärt die genauen Bedingungen, Vorgehensweisen und rechtlichen Regelungen.

Pfändungsschutzkonto: Definition und Nutzen

Das P-Konto ist ein spezielles Konto, das es Schuldnern ermöglicht, auch im Fall einer Kontopfändung über einen bestimmten Freibetrag zu verfügen. Aktuell liegt dieser Freibetrag bei monatlich 1.500 Euro (Stand: 2024). Ziel ist es, die Existenz des Schuldners zu sichern, indem lebensnotwendige Kosten wie Miete, Lebensmittel und Versicherungen weiterhin bezahlt werden können. Um ein solches P-Konto einzurichten, muss ein bestehendes Girokonto entsprechend umgewandelt werden.

Kündigung des P-Kontos: Rechte des Kontoinhabers

Nach dem Begleichen der Schulden oder einer Aufhebung der Pfändung steht es dem Kontoinhaber zu, das P-Konto zu kündigen. Konkret bedeutet dies, dass der Kontoinhaber die Zusatzfunktion des Pfändungsschutzes auflösen und das Konto wieder als reguläres Girokonto weiterführen lassen kann. Dieses Recht ist gesetzlich verankert in § 850k Abs. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort heißt es:

“Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird.”

Umwandlungsprozess eines P-Kontos in ein Girokonto

Die gesetzliche Regelung besagt, dass eine Bank die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende durchzuführen hat. Dabei ist keine vollständige Kündigung des Kontos erforderlich, sondern lediglich die Aufhebung der P-Konto-Funktion. Dies bedeutet, dass das Konto weiterhin bestehen bleibt, jedoch ohne den spezifischen Pfändungsschutz.

Rechtliche Hintergründe zur Kündigung des Pfändungsschutzes

In der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Banken die Umwandlung verweigerten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (Az.: XI ZR 187/13) stellte jedoch klar, dass der Pfändungsschutz lediglich eine Zusatzvereinbarung zum Girokonto darstellt und somit kündbar ist. Das aktuelle Gesetz untermauert diese Entscheidung und gibt Kontoinhabern das Recht, die Zusatzfunktion ohne Hindernisse aufzulösen.

Wie sieht die Kündigung der Zusatzvereinbarung aus?

Um die Zusatzvereinbarung zum P-Konto zu kündigen, muss der Kontoinhaber ein formales Schreiben an seine Bank richten. Dieses Schreiben sollte bestimmte Angaben enthalten, darunter die Kontonummer und eine klare Formulierung der Kündigungsabsicht. Hierbei empfiehlt es sich, die Kündigung per Einschreiben zu senden, um einen Nachweis zu haben. Ein Beispiel für eine solche Kündigung könnte folgendermaßen aussehen:

> Betreff: Kündigung der Zusatzvereinbarung zur Führung meines Girokontos als Pfändungsschutzkonto
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> hiermit kündige ich die Zusatzvereinbarung zur Führung meines Girokontos (Kontonummer: XXX) als Pfändungsschutzkonto zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Meine Kundennummer lautet: YYY.
>
> Mit freundlichen Grüßen,
> (Unterschrift)

Kündigung des P-Kontos trotz bestehender Pfändung

Nicht selten wollen Kontoinhaber ihre Bank komplett wechseln, obwohl das P-Konto noch einer Pfändung unterliegt. Hierbei gibt es jedoch einige Hürden, die beachtet werden sollten. Laut § 850k Abs. 3 ZPO darf eine Person nur ein einziges P-Konto besitzen.

Dies soll verhindern, dass Schuldner durch die Eröffnung mehrerer P-Konten mehrfach von den Pfändungsfreibeträgen profitieren.

Möchte der Kontoinhaber dennoch die Bank wechseln, muss das bestehende P-Konto entweder in ein reguläres Girokonto umgewandelt oder vollständig gekündigt werden. Erst nach Auflösung des alten P-Kontos kann bei der neuen Bank ein weiteres Pfändungsschutzkonto eröffnet werden.

Während dieses Prozesses darf der Kontoinhaber über das Restguthaben nur im Rahmen des gesetzlich geschützten Freibetrags verfügen. Der darüber hinausgehende Betrag wird in der Regel an die Gläubiger überwiesen.

Die praktische Umsetzung: Wechsel der Bank trotz Pfändung

Sollte ein Wechsel der Bank dennoch gewünscht sein, ist es wichtig, einige Schritte in der richtigen Reihenfolge zu befolgen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden:

  1. Kündigung des bestehenden P-Kontos: Zunächst muss die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto bei der alten Bank gekündigt werden. Das Konto kann entweder in ein reguläres Girokonto umgewandelt oder komplett aufgelöst werden.
  2. Auszahlung des Restguthabens: Nach der Kündigung des P-Kontos wird das verbleibende Guthaben ausgezahlt. Dabei darf nur der Freibetrag frei verfügbar übertragen werden, während der Restbetrag an die Gläubiger fließt.
  3. Eröffnung eines neuen Kontos: Sobald die alte Zusatzvereinbarung gekündigt ist, kann bei der neuen Bank ein neues Girokonto eröffnet werden. Dieses Konto kann dann ebenfalls wieder als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden, sofern weiterhin eine Pfändung besteht.