Wie viel Rente darf ein Ehepaar haben, um keine Steuern zu zahlen?

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Viele Rentnerpaare stellen sich genau diese Frage – und hoffen auf eine klare Zahl. Eine pauschale Grenze gibt es jedoch nicht. Ob ein Ehepaar Einkommensteuer zahlt, hängt von mehreren Bausteinen ab: vom Grundfreibetrag, vom steuerpflichtigen Anteil der Rente (abhängig vom Rentenbeginn), von abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie von kleinen Pauschalen. Wer diese Elemente kennt, kann die eigene Situation recht zuverlässig einordnen.

Steuerlicher Rahmen 2025: Grundfreibetrag, Besteuerungsanteil, Abzüge

Für 2025 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 12.096 Euro pro Person. Bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.192 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen darüber liegt, greift die Einkommensteuer.

Die gesetzliche Altersrente wird nicht in voller Höhe besteuert. Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt und in Euro als individueller Rentenfreibetrag festgeschrieben wird.

Für Neurentner mit Rentenbeginn 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 Prozent; vollständig steuerpflichtig sind Erst-Rentnerjahrgänge erst ab 2058. Wer früher in Rente ging, hat einen höheren Freibetrag und damit einen niedrigeren steuerpflichtigen Anteil.

Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zählen abziehbare Ausgaben. Bei Rentenbezügen wird pro Person automatisch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Außerdem sind die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.

KVdR und Pflegeversicherung 2025: Beitragssätze, Ausgleichsmonat im Juli und steuerlicher Abzug

In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) teilen sich Rentnerin/Rentner und Deutsche Rentenversicherung den Krankenversicherungsbeitrag je zur Hälfte; in der Pflegeversicherung tragen Rentnerinnen und Rentner die Beiträge allein.

Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der 2025 im Durchschnitt bei 2,5 Prozent liegt; der Pflege-Beitragssatz liegt seit 1. Januar 2025 regulär bei 3,6 Prozent, für Kinderlose bei 4,2 Prozent.

Im Juli 2025 wurde die Erhöhung in einem einmaligen Ausgleichsmonat mit 4,8 Prozent abgerechnet. Diese Beiträge mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen.

So wird gerechnet – das Prinzip

Gedanklich läuft die Rechnung in drei Schritten: Zunächst ermittelt man die steuerpflichtige Rente beider Ehepartner – also die Jahresbruttorente abzüglich des individuellen, vom Rentenbeginnjahr abgeleiteten Rentenfreibetrags. Von dieser Summe gehen pro Kopf 102 Euro Werbungskostenpauschale ab.

Anschließend werden die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Bleibt der so berechnete Betrag unter dem gemeinsamen Grundfreibetrag von 24.192 Euro, fällt keine Einkommensteuer an.

Dass der Rentenfreibetrag als Eurobetrag auf dem Niveau des ersten vollen Rentenjahres „eingefroren“ wird, ist dabei wichtig: Spätere Rentenerhöhungen erhöhen den steuerfreien Betrag nicht automatisch, wodurch der steuerpflichtige Anteil im Zeitverlauf relativ steigt.

Orientierungswerte für Ehepaare – drei typische Fälle

Für eine greifbare Einordnung helfen Faustwerte. Sie setzen voraus, dass beide Partner ausschließlich gesetzliche Altersrenten beziehen, in der KVdR sind, der Zusatzbeitrag im Durchschnitt liegt und mindestens ein Kind vorhanden ist (Pflegeversicherung 3,6 Prozent). Abweichungen bei Kranken-/Pflegebeiträgen, Zusatzrenten oder weiteren Einkünften verschieben die Werte.

Fall 1: Beide werden 2025 erstmals volle Jahresrente beziehen

Mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent und typischen Abzügen liegt die Grenze, bis zu der ein Ehepaar in Summe brutto rentenbezugsfrei bleibt, bei rund 34.200 Euro pro Jahr, also etwa 2.850 Euro monatlich. Liegt die gemeinsame Bruttorente darunter, fällt regelmäßig keine Einkommensteuer an. Bei höheren Pflegebeiträgen (kinderlos: 4,2 Prozent) liegt die Grenze rechnerisch etwas höher, etwa bei 34.500 Euro jährlich.

Fall 2: Beide sind seit 2015 in Rente

Hier wirkt ein deutlich höherer Rentenfreibetrag, der steuerpflichtige Anteil beträgt nur 70 Prozent. Unter ansonsten gleichen Annahmen kann die gemeinsame Bruttorente bis ungefähr 42.200 Euro jährlich (rund 3.515 Euro monatlich) reichen, ohne dass Einkommensteuer anfällt.

Fall 3: Sehr frühe Rentenjahrgänge (Renteneintritt 2005)

Dann ist nur etwa die Hälfte der damaligen Rente steuerpflichtig. Als grober Orientierungswert bleibt eine gemeinsame Jahresbruttorente bis etwa 64.400 Euro (rund 5.370 Euro monatlich) steuerfrei. In der Praxis hängt die tatsächliche Grenze davon ab, wie hoch die Rente im ersten vollen Rentenjahr war, weil der Freibetrag in Euro fixiert ist und spätere Erhöhungen immer stärker besteuert werden.

Wenn die Rente nicht die einzige Einnahme ist

Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge erhöhen das steuerpflichtige Einkommen; in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dafür ein monatlicher Freibetrag von 187,25 Euro (2025), oberhalb dessen Krankenversicherungsbeiträge fällig werden.

In der Pflegeversicherung gibt es nur eine Freigrenze, Beiträge fallen – je nach Höhe – oft auf die gesamte Betriebsrente an. Riester-Renten sind in der Auszahlungsphase grundsätzlich voll steuerpflichtig.

Private Leibrenten werden hingegen nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert, dessen Prozentwert vom Alter beim Rentenbeginn abhängt. Diese Unterschiede können die Steuerfrage eines Ehepaares spürbar verändern.

Häufige Stolpersteine und was sie bedeuten

Viele Paare unterschätzen, wie stark die abziehbaren Kranken- und Pflegebeiträge die Steuerlast drücken. In der KVdR teilen sich Rentner und Rentenversicherung den Krankenversicherungsbeitrag; für die Pflegeversicherung zahlen Rentner die Beiträge vollständig selbst.

Beides ist als Sonderausgabe abziehbar und erhöht damit die „steuerfreie“ Bruttorente, die ein Paar beziehen kann. Außerdem wird der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro pro Person automatisch berücksichtigt; weitere Belege lohnen sich nur, wenn die tatsächlichen Werbungskosten höher sind.

Wer privat krankenversichert ist, kann die Basisleistungen der PKV ebenfalls steuerlich geltend machen; Details variieren und sollten der Bescheinigung der Kasse entnommen werden.

Einkommensteuer 2025: Keine Einkommenssteuer für ein Rentnerpaar bis zu diesem Betrag

Eine Ein-Zahl-Antwort gibt es nicht – wohl aber belastbare Orientierungen. Für ein Ehepaar, das 2025 erstmals eine volle Jahresrente bezieht und nur auf die gesetzliche Rente angewiesen ist, liegt die Schwelle, bis zu der in aller Regel keine Einkommensteuer anfällt, grob bei rund 2.850 Euro Bruttorente im Monat.

Wer früher in Rente gegangen ist, kann – wegen des höheren Rentenfreibetrags – oft deutlich mehr beziehen, ohne Steuern zu zahlen. Maßgeblich sind stets Rentenbeginn, tatsächliche Jahresbruttorenten beider Partner sowie die abziehbaren Kranken- und Pflegebeiträge.

Wer die eigene Zahl genau wissen will, sollte die Werte aus dem Rentenbescheid und die Versicherungsbeiträge in eine Steuersoftware übertragen oder fachkundig prüfen lassen – die oben skizzierten Mechanismen bleiben dabei dieselben.