Steigende Mieten in nahezu allen Regionen der Bundesrepublik haben die Debatte darüber verschärft, wie viel Wohnraum sich Menschen leisten können, die auf Bürgergeld angewiesen sind.
Für Ein-Person-Haushalte entscheidet die Höhe der anerkannten Miete oft darüber, ob die Wohnung gehalten werden kann oder ein Umzug nötig wird.
Inhaltsverzeichnis
Tabelle: So hoch darf die Miete für einen 1-Personen-Haushalt beim Bürgergeld in 2025 sein
Stadt / Region | Maximale Bruttokaltmiete 2025 (1-Person-Haushalt) |
Aachen | 512,00 € |
Berlin | 449,00 € |
Bochum | 431,35 € |
Bremen | 537,00 € |
Chemnitz | 313,44 € |
Dortmund | 570,00 € |
Dresden | 450,50 € |
Duisburg | 425,00 € |
Düsseldorf | 546,00 € |
Essen | 471,50 € |
Frankfurt (Main) | 786,00 € |
Hamburg | 573,00 € |
Hannover | 499,00 € |
Köln | 677,00 € |
Leipzig | 345,79 € |
München | 890,00 € |
Nürnberg | 522,00 € |
Recklinghausen | 402,50 € |
Stuttgart* | k. A. (lediglich Nettokaltmiete 563,00 € veröffentlicht) |
Wuppertal | 466,00 € |
*Das Jobcenter Stuttgart gibt nur die Nettokaltmiete an; eine Bruttokaltmiete (inkl. kalter Betriebskosten) wird nicht ausgewiesen.
§ 22 SGB II bestimmt die „Angemessenheit“
Der Gesetzgeber formuliert in § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II), dass die Kosten der Unterkunft und Heizung „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind“. Damit existiert kein bundesweit einheitlicher Festbetrag; vielmehr müssen Jobcenter die lokale Mietstruktur analysieren und daraus angemessene Höchstwerte ableiten.
Unterschiedliche Mietobergrenzen je nach Stadt und Landkreis
Die daraus resultierenden Obergrenzen variieren erheblich: In Berlin werden derzeit 449 Euro Bruttokaltmiete für eine alleinstehende leistungsberechtigte Person anerkannt, während derselbe Haushalt in Dortmund bis zu 570 Euro geltend machen kann.
In Düsseldorf liegt der Grenzwert bei 546 Euro, in Dresden bei 450,50 Euro. Am oberen Ende der Skala rangiert München, wo Jobcenter ab 1. Januar 2025 bis zu 890 Euro zulassen.
Selbst innerhalb eines Bundeslands können die Grenzen also um mehrere Hundert Euro auseinanderliegen, weil die Jobcenter eigene „schlüssige Konzepte“ zugrunde legen, die den regionalen Mietspiegel abbilden.
Bruttokaltmiete, Warmmiete und Heizkosten: Was das Jobcenter tatsächlich übernimmt
Entscheidend ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten. Heizkosten und Warmwasser werden separat betrachtet und nur in angemessener Höhe erstattet.
In Heilbronn etwa akzeptiert das Jobcenter für eine Einzelperson 153 Euro Heiz- und Warmwasserkosten zusätzlich zu maximal 564 Euro Bruttokaltmiete.
Liegen die tatsächlichen Energiekosten darüber, kann das Amt eine Kürzung vornehmen oder eine Nachweispflicht für sparsames Heizen verlangen.
Die Karenzzeit: Ein Jahr Schonfrist bei Neuantrag auf Bürgergeld
Wichtig beim Bürgergeld ist die Karenzzeit. Wer erstmals oder nach längerer Pause erneut Leistungen bezieht, erhält für die ersten zwölf Monate die tatsächlichen Mietaufwendungen ersetzt, ohne dass das Jobcenter deren Angemessenheit prüft.
Heizkosten bleiben allerdings von Anfang an nur bis zur örtlichen Obergrenze erstattungsfähig.
Die Karenzzeit soll verhindern, dass Leistungsberechtigte in der Startphase zusätzlich durch einen Wohnungswechsel belastet werden.
Nach der Karenzzeit: Wenn die Miete über der Grenze liegt
Nach Ablauf des ersten Bezugsjahres wird die Miete einer Angemessenheitsprüfung unterzogen. Überschreitet sie die gültige Obergrenze, fordert das Jobcenter, die Kosten binnen eines „angemessenen Zeitraums“ – in der Praxis meist sechs Monate – zu senken.
Das kann durch Verhandlungen mit der Vermietung, Untervermietung oder einen Umzug geschehen. Gelingt dies nicht und befinden sich keine vergleichbaren Wohnungen im örtlichen Markt, kann das Jobcenter ausnahmsweise weiterzahlen; häufig übernimmt es jedoch nur den angemessenen Teil, während die Differenz aus dem Regelbedarf zu tragen ist.
Wohnflächenstandards und ihre Bedeutung für Ein-Person-Haushalte
Neben der Miethöhe spielt die Wohnfläche eine Rolle. Viele Kommunen orientieren sich an 45 bis 50 Quadratmetern als Obergrenze für alleinlebende Leistungsberechtigte. Überschreitet die Wohnung diese Grenze deutlich, kann das Jobcenter ebenfalls zur Kostensenkung auffordern, selbst wenn die Miete insgesamt günstig erscheint.
Die Verbindung von Quadratmeter-Grenze und Mietoberwert soll verhindern, dass großzügiger Wohnraum überproportional hohe Nebenkosten verursacht, die letztlich aus Steuermitteln finanziert würden.
Ausnahmen bei besonderem Bedarf und Härtefällen
Auch nach dem Auslaufen der Karenzzeit können höhere Wohnkosten anerkannt werden, wenn ein besonderer Bedarf vorliegt. Dazu zählen etwa eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder eine medizinisch begründete Notwendigkeit zusätzlicher Wohnfläche.
Wichtig ist stets der Nachweis durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Unterlagen. In solchen Fällen kann das Jobcenter die Obergrenzen vollständig oder teilweise aufheben, um ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten.
Aktuelle Anpassungen
Die Mietobergrenzen werden regelmäßig überprüft und an die Marktentwicklung angepasst. So hebt Essen die Grenze für eine Person zum 1. Mai 2025 auf 476 Euro an, weil dort die durchschnittlichen Angebotsmieten im vergangenen Jahr deutlich gestiegen sind.
In Städten mit extrem angespanntem Wohnungsmarkt wie Frankfurt, Köln oder Stuttgart wird wiederum fast jährlich nachgebessert.
Fachverbände fordern inzwischen, die Konzepte häufiger auf Aktualität zu prüfen und bundesweit Mindeststandards einzuführen, um das Recht auf Wohnen auch in teuren Regionen abzusichern.
Vielfach kommen die Kommunen dem nicht nach, weshalb die Mietobergrenzen immer wieder Gegenstand von Klagen an den Sozialgerichten sind.
Fazit
Wie hoch die Miete für eine alleinstehende Person im Bürgergeld-Bezug sein darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der örtliche Wohnungsmarkt, das schlüssige Konzept des jeweiligen Jobcenters, die Bruttokalt- und Heizkosten sowie persönliche Besonderheiten. Ratsam ist deshalb, vor einem Umzug oder Mietvertragsunterzeichnung stets eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters einzuholen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Wohnkosten später als unangemessen eingestuft werden und die Differenz aus dem knappen Regelbedarf bestritten werden muss.