Wie ein Bürgergeld-Bescheid richtig überprüft wird

Lesedauer 10 Minuten

Wer Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beantragt, erhält vom Jobcenter einen Bescheid. Doch wie wird dieser Bescheid überprüft? Im Folgenden erläutern wir, wie ein Bürgergeldbescheid überprüft wird und warum es so wichtig ist, Bescheide immer auf Richtigkeit zu überprüfen.

Vorab: Ein Bürgergeld-Bescheid sollte möglichst von einer Sozialberatungsstelle oder einem Anwalt für Sozialrecht überprüft werden, da die meisten Leistungsempfänger die gesetzlichen Regelungen nicht vollständig kennen. Bescheide waren und sind sehr fehleranfällig, weshalb es immer wieder zu Fehlern seitens der Jobcenter kommt. Die Fehler sind meistens zum Nachteil der Leistungsbeziehenden.

Diese Fehler wirken sich häufig auch negativ auf den Leistungsbezug aus. Rechtsanwälte und Beratungsstellen gehen davon aus, dass etwa 30 bis 50 Prozent der Bescheide fehlerhaft sind. Der Bescheid kann beispielsweise hier online kostenfrei überprüft werden.

Der Bürgergeld-Bescheid wird systematisch überprüft.

1. Sind die Empfängerdaten korrekt?

Zunächst ist zu prüfen, ob der Bescheid dem richtigen Adressaten mit den richtigen Adressdaten zugestellt wurde. Nehmen wir an, der Bescheid wurde an den Antragsteller Herrn Mustermüller ausgestellt. Dies ist insofern korrekt, da Herr Mustermüller Antragsteller nach § 38 SGB II ist und damit auch die Angehörigen der Familie Sabine und Johanna Mustermüller vertritt.

Hier kann folgender Fehler auftreten: Auch wenn Herr Mustermüller seine Familie vertritt, können individuelle Ansprüche bestehen. Wenn z.B. ein Mehrbedarf für Ernährung oder Schwangerschaft geltend gemacht werden soll, kann dies nur durch die leistungsberechtigte Person erfolgen.

2. Das Datum ist wichtig

Wenn du von einer Behörde einen Bescheid (schriftliche Mitteilung oder Entscheidung) erhältst, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn der Bescheid nicht richtig ist. Das Jobcenter muss Dir den Bescheid persönlich aushändigen oder an die betroffene Person schicken. In Nordrhein-Westfalen gilt ein Bescheid als zugestellt, wenn er drei Tage nach der Aufgabe zur Post als aufgegeben gilt.

Innerhalb eines Monats muss Widerspruch eingelegt werden.

Am einfachsten und sichersten ist es, sofort Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden und kann jederzeit zurückgenommen werden. Das Widerspruchsverfahren ist außerdem kostenlos.

Der Widerspruch bezieht sich nur auf den konkreten Bescheid, gegen den er eingelegt wird. Wird der Fehler (z.B. fehlender Mehrbedarf für Alleinerziehende) in nachfolgenden Bescheiden wiederholt, muss gegen jeden dieser Bescheide gesondert Widerspruch eingelegt werden. Es ist daher darauf zu achten, dass auch die Folgebescheide innerhalb der Widerspruchsfrist überprüft werden.

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Dieser Antrag kann bis zu einem Jahr rückwirkend gestellt werden.

Wenn das Jobcenter auf deinen Widerspruch nicht reagiert, kannst du innerhalb von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Wenn das Jobcenter auf einen Antrag nicht reagiert, kann die Untätigkeitsklage sechs Monate nach Antragstellung erhoben werden.

3. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt

Um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Ohne Antrag gibt es kein Bürgergeld!

Für den Antrag reicht ein kurzer Brief, den du am besten per Einschreiben mit Rückschein an das Jobcenter schickst. Darin bittest du darum, dir und deiner Familie ab sofort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Außerdem bittest du um die Zusendung der Antragsformulare. Wenn du gerade kein Geld hast, kannst du auch einen vorläufigen Vorschuss beantragen.

Tipp: Es ist ratsam, immer einen Nachweis über den Eingang des Antrags beim Jobcenter zu haben.

Sobald du den Antrag gestellt hast, schickt dir das Jobcenter die Formulare für den Hauptantrag auf Arbeitslosengeld II zu. Diese musst du vollständig ausfüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen wieder beim Jobcenter einreichen. Solange diese Unterlagen nicht vorliegen, zahlt das Jobcenter keine Leistungen.

Nehmen wir ein Beispiel: Der Antrag wurde am 2. Januar 2023 gestellt und die Leistungen wurden ab Januar 2023 bewilligt. Dies lässt sich aus dem angegebenen Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 ableiten. Richtig ist, dass das Jobcenter die Leistungen ab dem 1. Januar 2023 bewilligt, obwohl der Antrag erst am 2. Januar 2023 gestellt wurde. Dies liegt daran, dass der Antrag nach § 37 Abs. 2 SGB II auf den ersten Tag des Antragsmonats zurückwirkt.

Die Leistungen wären also auch ab dem 1. Januar 2023 bewilligt worden, wenn Herr Mustermüller den Antrag erst am 30. Januar 2023 gestellt hätte. Es ist also wichtig zu prüfen, ob das Bürgergeld tatsächlich ab dem ersten Tag des Antragsmonats gewährt wird.

Wichtig: Die Leistungen wurden bis Dezember 2023 bewilligt. Um ab Januar 2024 weiter Leistungen zu erhalten, muss rechtzeitig (2-3 Monate vor Ablauf) ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Ohne diesen Antrag gibt es keine Leistungen mehr!

Beispiel: Der Fall des serbischen Vaters: Der serbische Staatsangehörige hat mit der deutschen Staatsangehörigen, mit der er nicht verheiratet ist, ein gemeinsames Kind. Er möchte beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich stellen. Die Sachbearbeiterin zerreißt den Antrag jedoch nur und sagt: “Sie können keine Leistungen bekommen. Sie haben in Deutschland noch nie Steuern gezahlt”.

Lösung: Der Betroffene hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er als Vater eines deutschen Kindes (das Kind erhält mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Mutter) ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hat.

Die Behörde ist auch verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden. Leistungen nach dem SGB II werden – im Gegensatz zu Rentenleistungen – nicht aufgrund früherer Beitragszahlungen gewährt, sondern sollen das Existenzminimum der Betroffenen sichern!

Es empfiehlt sich, den Sachverhalt durch eine eidesstattliche Versicherung zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Versicherung kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden.

4. Wurde die Bedarfsgemeinschaft richtig berechnet?

Als Nächstes sollten wir überprüfen, ob tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht und nicht eine Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft.

Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 SGB II festgelegt, was eine Bedarfsgemeinschaft ist und wer Mitglied einer solchen ist. Dazu gehören zum Beispiel der Ehepartner oder der Lebenspartner, wenn sie nicht dauerhaft getrennt leben. Es können aber auch Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die mit dem Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben und für die es offensichtlich ist, dass sie füreinander Verantwortung tragen und zusammenstehen.

In § 7 Abs. 3a SGB II hat der Gesetzgeber eine Vermutungsregelung festgelegt, die bestimmt, wann dieser gegenseitige Wille zur Verantwortung und Unterstützung angenommen wird.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht eine solche Vermutung, wenn die Partner

  • seit mehr als einem Jahr zusammenleben,
  •  ein gemeinsames Kind haben,
  • Kinder oder andere Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • berechtigt sind, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Es kommt häufig vor, dass Jobcenter diese Vermutungsregelung falsch anwenden (denn für die Jobcenter ist es günstiger anzunehmen, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, anstatt einer Wohngemeinschaft).

Zum Beispiel gehen Jobcenter fälschlicherweise davon aus, dass nach einem Jahr des Zusammenlebens automatisch eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Das ist jedoch nicht korrekt. Denn nach einem Jahr ändert sich nur die Beweislast.

Wenn das Zusammenleben kürzer als ein Jahr dauert, wird vermutet, dass der gegenseitige Wille, füreinander einzustehen, nicht besteht. Eine gesetzliche Vermutung ist immer widerlegbar. Das bedeutet, dass das Jobcenter den entsprechenden Willen nachweisen muss, wenn die Partner noch keine einjährige Lebensgemeinschaft haben.

Nach einem Jahr ändert sich die Beweislast. Dann wird vermutet, aber auch dies kann widerlegt werden, dass der entsprechende Wille besteht und somit eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. In diesem Fall muss der leistungsberechtigte Partner nachweisen, dass dieser Wille nicht besteht. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine intime Beziehung zu einer anderen Person besteht.

Jobcenter verstehen oft auch nicht, dass eine Bedarfsgemeinschaft vermutet wird, wenn ein Partner sich um das Kind des anderen Partners kümmert. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzgebung.

Die Konsequenzen einer Bedarfsgemeinschaft sind folgende:

Das Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird gegenseitig angerechnet.

Die Partner der Bedarfsgemeinschaft – in diesem Fall die Eheleute Mustermüller – erhalten jeweils einen Bürgergeld-Regelsatz in Höhe von 451 €. Wären sie Mitglieder einer Wohngemeinschaft, würden beide jeweils 502 € erhalten. Vertretung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 38 SGB II (siehe oben).

Wichtig: Es ist zu überprüfen, ob alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Bescheid aufgeführt sind.

5. Die Höhe der Leistungen

In einem Bescheid ist immer auch die Höhe der Leistungen zu überprüfen. Hierbei kann beispielsweise ein Bürgergeld-Rechner hilfreich sein. Die einzelnen Regelleistungen können hier eingesehen werden. Mehrbedarfe sind hier zu finden. Hat sich das Alter der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder verändert? Wurde das anrechenbare Einkommen einzelner Mitglieder richtig berechnet?

Es ist zu überprüfen, ob alle Bedarfe und Mehrbedarfe korrekt bewilligt wurden. Um dies festzustellen, können wir folgende Fragen und Checkliste verwenden:

a) Wurde der Regelbedarf für alle Familienmitglieder in der richtigen Höhe bewilligt?

Bestehen zusätzliche Mehrbedarfe, die neben der Regelleistung gewährt werden? Diese Mehrbedarfe müssen normalerweise auf dem Bewilligungsbescheid vermerkt sein, sofern sie tatsächlich vorliegen.

b) Liegt eine Schwangerschaft vor? (Mehrbedarf ab der zwölften Schwangerschaftswoche gemäß § 21 Abs. 2 SGB II). Es ist ratsam, dem Jobcenter eine Kopie des Mutterschaftspasses mit dem Entbindungsdatum vorzulegen.

c) Ist der Leistungsempfänger alleinerziehend? (Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II). Um das Vorliegen und die Höhe des Mehrbedarfs festzustellen, sollten wir folgende Punkte prüfen:

(1) Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen für Alleinerziehende gemäß dem Gesetz?

(2) Wie viele minderjährige Kinder gibt es?

(3) Wie alt sind die Kinder?

d) Erhält der erwerbsfähige und behinderte Leistungsberechtigte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 SGB IX, § 54 SGB XII? (Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II)

e) Ist eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen erforderlich? (Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II)

Um diesen Bedarf geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1) Liegt ein medizinisches Attest vor, das die Notwendigkeit einer speziellen Krankenkost bestätigt?

(2) Gibt es eine Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Bezug auf diese Erkrankung?

(a) Wenn ja, wie hoch ist der Mehrbedarf gemäß dieser Empfehlung?

(b) Wenn nein, ist eine gesonderte Darlegung erforderlich und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen.

Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 8 SGB II darf der Mehrbedarf für werdende Mütter, Alleinerziehende, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte und kostenaufwändige Ernährung nicht höher sein als der maßgebende Regelbedarf.

f) Liegt ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf vor? (Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II)

g) Liegt eine dezentrale Warmwasserversorgung vor? (Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II)

Eine dezentrale Wasserversorgung liegt vor, wenn zum Beispiel in der Wohnung ein Boiler oder Durchlauferhitzer vorhanden ist.

h) Wurde der pauschale Schulbedarf gemäß § 28 Abs. 3 SGB II gewährt? (Dies kann auch durch einen separaten Bescheid erfolgen.). Es ist dabei zu klären, ob die schulpflichtigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter berücksichtigt wurden.

i) Lebt ein Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft, das als Schwerbehinderter nicht erwerbsfähig ist und eine Gehbehinderung oder außergewöhnliche Gehbehinderung anerkannt hat? (Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II)

Um festzustellen, ob dieser Bedarf vorliegt, können wir den Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung mit den entsprechenden Merkzeichen vorlegen.

Zur Vervollständigung der Checkliste werden folgende Ansprüche dargestellt, die nur nach einem separaten Antrag gewährt werden:

j) Liegt ein unabweisbarer Bedarf vor, der grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt ist? (Mehrbedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II)

k) Liegt ein besonderer Bedarf vor, der nicht durch die Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt ist, z. B. für:

(1) Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (Mehrbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)

(2) Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Mehrbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)

(3) Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten (Mehrbedarf nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

I) Liegen Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II vor?

Beispiel: Fehlende Leistungen im Bewilligungsbescheid

Im Fall von Frau Mustermüller und ihrer Tochter wurde laut dem Bewilligungsbescheid für den Monat Januar 2023 ein Leistungsbetrag von 792,00 € bewilligt. Allerdings wurden nur 769,00 € ausgezahlt. Das Jobcenter hat noch die vorige Regelbedarfsstufe angewandt.

Lösung:
Der Zahlungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Bescheid. Das Jobcenter sollte schriftlich aufgefordert werden, die ausstehende Zahlung innerhalb einer kurzen Frist zu leisten. Nach Ablauf der Frist sollte Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden, um die ausstehende Leistung einzuklagen. Gegebenenfalls kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden.

6. Empfänger der Auszahlungen

Nach Prüfung des Musterbescheides wurde festgestellt, dass Herr Mustermüller die Regelleistung zum Lebensunterhalt erhalten hat. Dies ist korrekt, da Herr Mustermüller der Hauptverdiener der Bedarfsgemeinschaft ist (gemäß § 38 SGB II).

Nach § 27 Abs. 7 SGB II ist die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen, wenn Herr Mustermüller dies beantragt hat oder die zweckentsprechende Verwendung der Miete anderweitig nicht sichergestellt ist. Dies trifft auf die Fälle des § 27 Abs. 7 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB II zu. Es ist daher richtig, dass die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 SGB II vorliegen.

7. Krankenversicherung

Wer Bürgergeld-Leistungen bezieht, ist über das Jobcenter sozialversichert. Zu überprüfen ist, ob das Jobcenter dies beachtet hat.

8. Kosten der Unterkunft

Im Berechnungsbogen sind auch die Kosten für Unterkunft und Heizung aufgeführt. Das Jobcenter ist verpflichtet, diese Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind.

Es ist daher wichtig zu prüfen, ob das Jobcenter die Kaltmiete mit Nebenkosten und Heizkosten übernommen hat. Im Musterbescheid wurde eine Grundmiete von 750,00 € angegeben.

Das Jobcenter hat diese Grundmiete korrekterweise gleichmäßig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (pro Kopf) verteilt. Die Heizkosten in Höhe von 90,00 € und die Nebenkosten in Höhe von 150,00 € wurden ebenfalls gleichmäßig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.

Hinweis
Das Jobcenter darf die Aufteilung nach Kopfteilen nur innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft vornehmen. Dies gilt nicht, wenn zwei Leistungsberechtigte oder ein Leistungsberechtigter mit einer nicht hilfebedürftigen Person in einer Wohngemeinschaft leben.

In diesem Fall steht jedem der Unterkunftsbedarf eines alleinstehenden Leistungsberechtigten zu.

Die Jobcenter sehen dies oft anders, da der Wohnbedarf von zwei Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft geringer ist als der Wohnbedarf von zwei Leistungsberechtigten in einer Wohngemeinschaft (wenn die Leistungen quasi zusammengelegt werden).

Es ist daher immer wichtig, den Bescheid daraufhin zu überprüfen, ob die Grundmiete, die Heizkosten und die Nebenkosten vollständig berücksichtigt und bewilligt wurden.

8. Wurde die Karenzzeit beachtet?

Zum Jahreswechsel wurde das Bürgergeld durch Hartz IV abgelöst. Im Zuge dessen wurde eine sogenannte Karenzzeit eingeführt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II / § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Für Leistungsberechtigte gilt hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine “Schonfrist”. In dieser Zeit darf das Jobcenter keine Kostensenkungsaufforderung aussprechen, wenn die Miete höher ist, als es die Angemessenheitskriterien vorsehen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Heizkosten.

Erst nach Ablauf dieser Schonfrist kann eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, wenn die Unterkunftskosten “unangemessen” sind. Diese Frist ist jedoch nicht auf die Karenzzeit anzurechnen.

Die Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Personen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden. Dies ist in § 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII geregelt. Auch hier dürfen ab dem 1. Januar 2023 bis Ende Dezember 2023 keine Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden.

Wann gilt die Regelung nicht?

Diese Regelung gilt allerdings nicht für Bürgergeldbezieher, denen das Jobcenter vor dem 1. Januar 2023 nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten gezahlt hat. Dies ist in § 65 Abs. 6 SGB II/§ 140 Abs. 2 SGB XII geregelt.

Hat das Jobcenter im Jahr 2022 eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten zugestellt und ist diese noch nicht wirksam geworden, sind die Betroffenen durch die Karenzregelung für Bestandsfälle ausgeschlossen und dürfen nicht vollstreckt werden.

Allerdings bestehen in bestimmten Konstellationen Rechtsunsicherheiten. So stellt sich z.B. die Frage, wenn eine leistungsberechtigte Person in einen Haushalt ohne Karenzzeit einzieht, selbst aber einen individuellen Karenzanspruch hat. Dann müssten die Kosten der Unterkunft eigentlich getrennt berechnet werden. Dies ist nicht abschließend geregelt.

9. Berechnung des Einkommens

Wie das Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird, ist im Bewilligungsbescheid leider etwas unklar dargestellt.

Es werden mehrere Rechenschritte durchgeführt, ohne dass diese genau erklärt werden. Folgende Rechenschritte müssen durchgeführt werden:

Zunächst wird das Erwerbseinkommen bereinigt.

Das Einkommen von unverheirateten Kindern unter 25 Jahren wird nur auf den Bedarf des jeweiligen Kindes angerechnet (in der Regel ist dies das Kindergeld). Besteht danach noch weiterer Bedarf, wird das Kind an der Verteilung des Einkommens der Eltern beteiligt.

Das Erwerbseinkommen wird auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt (vertikale Verteilung bedeutet, dass das Einkommen prozentual auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt wird).

Beim zu berücksichtigenden Einkommen wird zwischen Erwerbseinkommen und sonstigem Einkommen unterschieden.

Ab 1.7.2023 gilt folgendes Berechnungsmodell für den Freibetrag:

  • 100€ Grundfreibetrag – die ersten 100€ sind anrechnungsfrei.
  • 20% des Bruttobetrages zwischen 100€ und 520€ bleiben anrechnungsfrei.
  • 30% des Bruttobetrages zwischen 520 und 1000€ bleiben anrechnungsfrei.
  • 10% des Bruttobetrags zwischen 1000€ und 1200€,
  • mit Kind bis 1500€.
  • Über 1200/1500€ brutto wird alles angerechnet.

Ohne Kind ergeben sich maximal 348€, mit Kind 378€. Der sich nun ergebende Freibetrag wird vom Netto abgezogen und man erhält das anzurechnende Einkommen. Zieht man nun das anzurechnende Einkommen vom Bedarf ab, erhält man die Leistung vom Jobcenter.

Beispiel
Sandra (alleinstehend) hat Anspruch auf 502 € Regelbedarf und 398 € Kosten der Unterkunft. Ihr Bedarf beträgt also 900€. Sandra hat einen 520€ Minijob 100€ sind Freibetrag, darüber sind 420€. 20% davon sind 84€ Freibetrag 184€. Dieser wird von seinem Netto (520€) abgezogen – 336€ werden angerechnet. Sie bekommt 564€ (900-336) vom Jobcenter zusätzlich zum Lohn.

Zu kompliziert?

Wem das alles zu kompliziert ist, sollte Bescheid entweder bei einer Beratungsstelle überprüfen lassen oder eine Überprüfung online kostenfrei vornehmen lassen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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