Widerspruch gegen Bürgergeld-Bescheid

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Jobcenter machen immer wieder Fehler. Diese gehen in den meisten Fällen zu Lasten der Bürgergeld-Bezieher, die ohnehin schon am Existenzminimum leben. Solche Fehler müssen Betroffene jedoch nicht hinnehmen, denn gegen jeden Bescheid können Betroffene Widerspruch einlegen.

Widerspruch gegen den Bescheid

Der Widerspruch stellt die erste Möglichkeit dar, gegen einen fehlerhaften Hartz IV-Bescheid vorzugehen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt handelt. Hierzu muss der Bescheid eine Regelung oder Entscheidung enthalten, die eine direkte Auswirkung auf Sie als Hartz IV-Berechtigten hat. Dies ist bei folgenden Bescheidarten der Fall:

  • Bewilligungsbescheid
  • vorläufige Bewilligungsbescheide
  • Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
  • Eingliederungsvereinbarungen
  • Sanktionsbescheid
  • Ablehnungsbescheide
  • Änderungsbescheide

Widerspruch fehlerfrei einlegen? Widerspruchsfrist beachten!

Folgende Punkte müssen in bei einem WiderSpruch berücksichtigt werden:
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich am Ende des Bescheides befindet, ergibt sich die Widerspruchsfrist. Diese beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem Sie den Bescheid erhalten.

Grundsätzlich gilt gemäß § 122 Absatz 2 AO ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe des Jobcenters zur Post als zugestellt.

Es ist daher wichtig, dass Sie sich den tatsächlichen Zustellungstag notieren. So können Sie in jedem Fall nachweisen, dass Sie den Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt erhalten haben. Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, haben Hartz IV-Bezieher sogar zwölf Monate Zeit Widerspruch einzulegen. Dies ergibt sich aus § 58 VwGO.

Frist berechnen

Die Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Beispiel: Ihr Bescheid ist ausgestellt auf das Datum 10.02.2019. Dieser gilt dann gemäß der gesetzlichen Regelung am 13.02.2019 als zugestellt. Die Frist für den Widerspruch beginnt dann am 14.02.2019. Fristende für den Widerspruch wäre dann der 14.03.2019. An diesem Tag muss der Widerspruch spätestens beim Jobcenter eingehen.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Widerspruch richtig einlegen

Wenn Sie Widerspruch gegen Ihren Hartz IV-Bescheid einlegen möchten, müssen Sie diesen schriftlich an das Jobcenter schicken oder diesen dort abgeben. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Widerspruch an das für Sie zuständige Jobcenter schicken.

Der Widerspruch muss zudem Angaben darüber enthalten, warum Sie davon ausgehen, dass der Bescheid fehlerhaft ist. Ohne eine Begründung wird das Jobcenter Ihren Widerspruch höchstwahrscheinlich ablehnen.

Frist versäumt?

Haben Sie die Widerspruchsfrist versäumt, dann wird Ihr SGB II-Bescheid rechtskräftig. Da ein Fehler in einem Bescheid aber schlimme finanzielle Folgen nach sich ziehen kann, können Sie gemäß § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag stellen.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben, überprüft das Jobcenter Ihren Bescheid erneut. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Bei Geltendmachung von Mehrbedarfen die erforderlichen Nachweise einreichen.
  • Beim Einreichen von Unterlagen eine Bestätigung vom Jobcenter geben lassen.
  • Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
  • Während des Widerspruchsverfahrens bleibt die ursprüngliche Entscheidung des Jobcenters bestehen. Eine Ausnahme stellt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid dar. Sobald widersprochen wurde, muss zunächst nichts zurückgezahlt werden und das Verfahren wird abgewartet. Je nach Ausgang des Verfahrens kann es sein, dass entweder keine Rückzahlungspflicht besteht oder eine Zahlungsaufforderung ausgestellt wird.

Dauer des Widerspruchverfahrens

Wann das Jobcenter über Ihren Widerspruch entscheidet, ist von Jobcenter zu Jobcenter unterschiedlich. In den meisten Fällen erhalten sie jedoch innerhalb von drei bis fünf Wochen eine Entscheidung in Form eines Widerspruchsbescheides.

Hat das Jobcenter nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Widerspruch entschieden, haben Sie gemäß § 88 Absatz 2 SGG die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage zu erheben.

Widerspruch abgelehnt – Was tun?

Lehnt das Jobcenter Ihren Widerspruch ab, dann können Sie gegen diesen negativen Widerspruchsbescheid vorzugehen. Sie können dann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Im Klageverfahren prüft das Gericht dann die von Ihnen geltend gemachten Fehler. Sollten Ihnen noch weitere Fehler in Ihrem Bescheid auffallen, dann können Sie diese auch im Klageweg überprüfen lassen.

Kosten

Sie als Leistungsberechtigter können entweder selbst Widerspruch einlegen oder einen Anwalt beauftragen. Die Kosten für den Anwalt können über die Beratungshilfe abgerechnet werden, sodass keine Kosten für Sie entstehen. Kommt es zur Klage, werden die anfallenden Kosten durch die Prozesskostenhilfe gedeckt.

Beratungshilfe beantragen

Über die Beratungshilfe haben Sie die Möglichkeit, außergerichtliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zu erhalten. Die Beratungshilfe findet Anwendung auf alle Angelegenheiten rund um das Jobcenter und Hartz IV (Sozialrecht) sowie im Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht und Zivilrecht.

Gewährt wird die Beratungshilfe jedem, der die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht aufbringen kann. Da es für Leistungsberechtigte nicht möglich ist, einen Rechtsanwalt selbst zu bezahlen, steht diese Sozialleistung jedem Jobcenter-Betroffenen in Deutschland zur Seite. Zu beachten ist, dass es in Bremen und Hamburg keine Beratungshilfe gibt, die Rechtsberatungs- und Vergleichsstellen (ÖRA) übernehmen dort diese Aufgabe.

Die Beratungshilfe müssen Sie beim Amtsgericht am eigenen Wohnsitz beantragen. In den meisten Fällen übernimmt das jedoch der Anwalt für Sie.

Es muss bei Antragstellung das rechtliche Problem dargestellt werden und durch Kontoauszüge die eigene wirtschaftliche Situation bewiesen werden. Zudem muss aus dem Antrag hervorgehen, warum die Beauftragung eines Anwalts notwendig ist.

Prozesskostenhilfe beantragen

Durch die Prozesskostenhilfe wird dem Leistungsberechtigten ermöglicht auch ohne Einkommen einen Rechtsstreit zu führen und sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Dies ist nötig, wenn das Jobcenter die im Bescheid vorliegenden Fehler nicht korrigiert und somit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Im Gegensatz zur Beratungshilfe, die nur im Widerspruchsverfahren beantragt werden kann, wird die Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren beantragt.

Der Antrag wird beim zuständigen Gericht eingereicht. Bereits bei Beantragung bewertet der Richter durch eine vorläufige Prüfung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits. Sind die Erfolgsaussichten zu gering, wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben. Liegt eine Wahrscheinlichkeit vor den Prozess zu gewinnen, wird die Prozesskostenhilfe bewilligt. Dem Leistungsberechtigten darf außerdem keine Möglichkeit bestehen, billigere Rechtsschutzmöglichkeiten, wie zum Beispiel eine Rechtsschutzversicherung, in Anspruch zu nehmen. Weiterhin werden auch hier mit Hilfe von Nachweisen und Belegen (Kontoauszüge) die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten überprüft.

Zu beachten ist, dass das Gericht innerhalb von vier Jahren die bewilligte Prozesskostenhilfe zurückverlangen kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern. Folglich kann das Gericht über einen Zeitraum von vier Jahren nach der Entscheidung Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Leistungsberechtigten verlangen.

Quelle:

Abgabenordnung (AO)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)

Sozialgerichtsgesetz (SGG)