Hartz IV Bezieher sollen kein Auto mehr fahren, wenn sie nicht arbeiten

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Der neue Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zum neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz (Hartz IV-Regelbedarfe fรผr das Jahr 2021) zeigt eindrucksvoll, wie mit Statistiktricksereien die Regelbedarfe immer wieder kleingerechnet werden. Schon einmal haben wir berichtet, wie beispielsweise ein Kaffee, der in einem Cafรฉ getrunken wird, ausschlieรŸlich anhand von Wasser und Kaffeepulver hergeleitet wird. Das entspricht zwar dem Herstellungspreis von Kaffee, aber nicht dem realien Preis, der fรผr einen Kaffee im Cafe gezahlt wird. Auch beim Thema Auto werden Manipulationen betrieben.

Der Gesetzgeber macht im neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz deutlich, dass Hartz IV Bezieher kein Auto fahren sollen. Derzeit sind fรผr den Posten Verkehr im Eckregelsatz 35,99 Euro je Monat vorgesehen. Ausgaben fรผr den eigenen PKW sind davon explizit ausgenommen.

Ausgaben fรผr den eigenen PKW nicht existenzsichernd

Im Referentenentwurf des Bundesministeriums fรผr Arbeit und Soziales wird betont, dass die Kosten fรผr das eigene Auto nicht als existenzsichernd berechnet werden. Daher wรผrden die PKW-Ausgaben erst gar nicht aufgenommen. Statt das eigene Auto zu benutzen, sollen erwerbslose Hartz IV Bezieher das Fahrrad oder den รถffentlichen Nahverkehr nutzen.

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So heiรŸt es in dem Referenz-Entwurf: “Wie beim RBEG 2011 und RBEG 2017 werden die Ausgaben fรผr Personenkraftwagen (PKW), und Kraftrรคder sowie deren Nutzung nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Gleiches gilt fรผr den Urlaubsreiseverkehr, weshalb die Ausgaben fรผr den Luftverkehr nicht als regelbedarfsrelevant berรผcksichtigt werden. Diese Ausgabenposition ist nicht existenzsichernd und gehรถrt damit nicht zum existenzsichernden Bedarf.” In den Regelbedarfsermittlungsgesetzen 2011 und 2017 wurden die Ausgaben fรผr die Nutzung von Autos und Motorrรคdern anerkannt.

PKW wird fรผr den Job genutzt

Wenn Hartz IV Bezieher allerdings einem Job haben und das Auto fรผr die Erwerbstรคtigkeit nutzen mรผssen, kรถnnen die Ausgaben als sog. Werbungskosten beim anzurechnenden Einkommen berรผcksichtigt werden. Die Nutzung des PKWs kann allerdings nur von der Person geltend gemacht werden, der auch ein Einkommen erzielt. Die รผbrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gehen leer aus.