Ein Grad der Behinderung von 20 zeigt nach deutschem Sozialrecht den Einstieg in die amtliche Anerkennung einer Behinderung. Zwar liegt die Schwelle zur Schwerbehinderung erst bei einem GdB von 50, doch schon die niedrigere Einstufung kann finanzielle Entlastungen eröffnen und – unter bestimmten Voraussetzungen – arbeitsrechtliche Vorteile sichern.
Voraussetzung für alle Nachteilsausgleiche ist jedoch, dass die Betroffenen aktiv einen Feststellungsantrag beim zuständigen Versorgungsamt stellen; automatisch wird der GdB nicht vergeben.
Rechtliche Grundlage und Verfahren der Feststellung
Die Grundlage findet sich im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass der Grad der Behinderung in Zehnerschritten bemessen und von 20 bis 100 reicht.
Maßgeblich sind die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, die die Auswirkungen einzelner Gesundheitsstörungen auf das alltägliche Leben bewerten. Wer den Antrag stellt, sollte möglichst aktuelle ärztliche Gutachten und Befundberichte beifügen, denn nur was dokumentiert ist, kann berücksichtigt werden.
Die Behörde prüft anschließend die Gesamtauswirkungen aller Gesundheitsstörungen – eine bloße Addition einzelner GdB-Werte findet nicht statt.
Tabelle: “Vorteile” bei GdB 20 in 2025
| Vorteil | Erläuterung |
| Steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag | Mit einem GdB von 20 können Sie jährlich 384 € von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern mindert Ihre Steuerlast; spürbar ist die Entlastung nur, wenn Sie überhaupt Einkommensteuer zahlen. |
| Gleichstellung während einer Berufsausbildung | Auszubildende oder Ausbildungssuchende können sich bei der Agentur für Arbeit mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Dadurch genießen sie besonderen Kündigungsschutz, ihr Ausbildungsbetrieb kann Integrations-Zuschüsse erhalten, und begleitende Hilfen (z. B. Finanzierung technischer Hilfsmittel oder Arbeitsassistenz) werden erleichtert. |
| Nachteilsausgleiche in Schule, Hochschule und Prüfungen | Viele Bildungs- und Prüfungsordnungen erkennen bereits einen GdB 20 als hinreichenden Nachweis einer Behinderung an. Betroffene können Nachteilsausgleiche beantragen, etwa verlängerte Bearbeitungszeiten, angepasste Prüfungsformen oder barrierefreie Materialien – immer individuell und auf Antrag. |
Steuerliche Entlastung durch den Behinderten-Pauschbetrag
Das wohl bekannteste Privileg bei einem GdB von 20 ist der Behinderten-Pauschbetrag von derzeit 384 Euro pro Jahr. Er wird nicht als direkte Zahlung ausgezahlt, sondern als Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Je nach Steuerklasse und Einkommenshöhe sinkt dadurch die individuelle Steuerlast. Wer jedoch bereits so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt – das ist grob bei Bruttoeinkommen von etwa 1 000 Euro monatlich der Fall – spürt von der Pauschale keinen finanziellen Effekt.
Lebenshilfe
Gleichstellung während der Berufsausbildung
Jugendliche und junge Erwachsene in einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung profitieren von einer besonderen Regel im § 151 Absatz 4 SGB IX: Sie gelten während der Ausbildung automatisch als schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, selbst wenn ihr GdB unter 30 liegt oder noch gar nicht festgestellt wurde.
Diese Gleichstellung eröffnet vor allem Zugang zu Integrations- und Förderleistungen des Integrationsamts. Unternehmen können etwa Zuschüsse erhalten, um einen behindertengerechten Ausbildungsplatz einzurichten; für die Auszubildenden selbst greift ein besonderer Kündigungsschutz.
Nicht umfasst sind dagegen Zusatzurlaub, unentgeltliche ÖPNV-Beförderung oder die vorgezogene Altersrente – diese bleiben einer tatsächlichen Schwerbehinderung vorbehalten.
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Grenzen der Gleichstellung nach der Ausbildung
Mit dem Ende der Ausbildung erlischt die automatische Gleichstellung. Für das reguläre Berufsleben verlangt das Gesetz mindestens einen GdB von 30, um auf Antrag bei der Agentur für Arbeit dem Status eines schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden.
Erst ab dieser Schwelle lassen sich der besondere Kündigungsschutz sowie weitere arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche aufrechterhalten.
Möglichkeiten, den GdB anpassen zu lassen
Verschlimmern sich Gesundheitsstörungen oder kommen neue hinzu, kann ein „Neufeststellungsantrag“ – oft auch Verschlechterungs- oder Verschlimmerungsantrag genannt – gestellt werden. Die Behörde prüft dann erneut den gesamten Gesundheitszustand.
Steigen die funktionellen Einschränkungen messbar, kann der GdB erhöht werden, was insbesondere den Weg zu einem Grad von mindestens 30 oder gar 50 und damit zu weitergehenden Nachteilsausgleichen ebnet. Wichtig ist, die Verschlechterung sorgfältig zu belegen: Aktuelle Facharztberichte, Krankenhaus-Entlassungsbriefe oder Reha-Gutachten erhöhen die Erfolgsaussichten.
Vorsicht: Risiken eines Neufeststellungsantrags
Ein Neufeststellungsverfahren birgt stets auch das Risiko, dass die Behörde zu dem Schluss kommt, die gesundheitliche Situation habe sich verbessert. In der Praxis kann ein bisheriger GdB daher herabgesetzt oder sogar ganz aberkannt werden.
Wer etwa nur knapp über der Schwelle zur Schwerbehinderung liegt und kurz vor der abschlagsfreien Schwerbehindertenrente steht, sollte den Schritt sorgfältig abwägen und sich beraten lassen.
Wenn der Bescheid offensichtlich falsch ist: Widerspruch und Klage
Fehler in der Erstbewertung lassen sich nicht über einen Neufeststellungsantrag korrigieren. Hier führt der Weg über den förmlichen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bescheiderhalt. Das Verfahren ist für die Betroffenen kostenfrei und erzwingt eine erneute Prüfung durch die Behörde.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann man Klage vor dem Sozialgericht erheben, ebenfalls ohne Gerichtsgebühren. Zwar verlängert sich dadurch die Verfahrensdauer, doch die Erfolgschancen steigen, wenn medizinische Unterlagen lückenlos eingereicht und gegebenenfalls durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten ergänzt werden.
Fazit – kleine Zahl, spürbarer Unterschied
Ein GdB 20 mag im Vergleich zu höheren Graden gering erscheinen, eröffnet aber bereits konkrete steuerliche Vorteile und – für Auszubildende – erhebliche arbeitsrechtliche Absicherungen. Entscheidend sind eine fundierte Antragstellung, die Kenntnis der eigenen Rechte und eine realistische Einschätzung, wann sich ein neues Verfahren lohnt.
Wer unsicher ist, sollte fachkundigen Rat etwa bei Sozialverbänden, Integrationsfachdiensten oder spezialisierten Beratungsstellen suchen. So lässt sich sicherstellen, dass aus einer vermeintlich kleinen Zahl doch ein spürbarer Unterschied im Alltag erwächst.




