Studenten: Bis Vorlesebeginn ALG-1-Anspruch

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Studenten haben bis Vorlesungsbeginn Anspruch auf Arbeitslosengeld
Studenten haben bis zum Vorlesungsbeginn Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschied das hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am 30. März 2015 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 9 AL 148/1). Demnach endet der Leistungsanspruch nicht mit Semesterbeginn wie von der Bundesagentur für Arbeit (BA) regelmäßig in der Praxis durchgesetzt, sondern erst mit dem tatsächlichen Vorlesungsbeginn.

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gegeben ist
Im verhandelt Fall hatte eine ehemalige Sachbearbeiterin, die nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld bezog, der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre beginnen werde. Daraufhin hob die BA den Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld ab Semesterbeginn (1. September 2010) auf.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Arbeitslosengeld nur dann bezogen werden kann, wenn der Antragsteller den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Da Studenten aber entsprechend der gesetzlichen Vermutung nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können, besteht diese Verfügbarkeit nicht. In dem Verfahren legte die Studentin jedoch schlüssig dar, dass dies nicht für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4. Oktober 2010) gelte.

Bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen ist die Verfügbarkeit gegeben
Das LSG gab der Studentin Recht. Allein die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) führe keine wesentliche Änderung der tatsächlichen rechtlichen Situation herbei, die eine Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes rechtfertige, so die Richter. Die Studentin habe belegt, dass sie in dem Zeitraum zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keine Studienanforderungen erfüllen musste und ihr Studium erst am 4. Oktober begann. Dem Gericht zufolge hat sie somit auch der Arbeitsvermittlung bis einschließlich 3. Oktober zur Verfügung gestanden. (ag)

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