Studenten: Bis Vorlesebeginn ALG-1-Anspruch

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Studenten haben bis Vorlesungsbeginn Anspruch auf Arbeitslosengeld
Studenten haben bis zum Vorlesungsbeginn Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschied das hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am 30. Mรคrz 2015 verรถffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 9 AL 148/1). Demnach endet der Leistungsanspruch nicht mit Semesterbeginn wie von der Bundesagentur fรผr Arbeit (BA) regelmรครŸig in der Praxis durchgesetzt, sondern erst mit dem tatsรคchlichen Vorlesungsbeginn.

 

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn Verfรผgbarkeit fรผr die Arbeitsvermittlung gegeben ist
Im verhandelt Fall hatte eine ehemalige Sachbearbeiterin, die nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld bezog, der Agentur fรผr Arbeit mitgeteilt, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre beginnen werde. Daraufhin hob die BA den Bewilligungsbescheid รผber das Arbeitslosengeld ab Semesterbeginn (1. September 2010) auf.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Arbeitslosengeld nur dann bezogen werden kann, wenn der Antragsteller den Vermittlungsbemรผhungen der Agentur fรผr Arbeit zur Verfรผgung steht. Da Studenten aber entsprechend der gesetzlichen Vermutung nur versicherungsfreie Beschรคftigungen ausรผben kรถnnen, besteht diese Verfรผgbarkeit nicht. In dem Verfahren legte die Studentin jedoch schlรผssig dar, dass dies nicht fรผr die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4. Oktober 2010) gelte.

Bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen ist die Verfรผgbarkeit gegeben
Das LSG gab der Studentin Recht. Allein die Immatrikulation (Einschreibung an einer Hochschule) fรผhre keine wesentliche ร„nderung der tatsรคchlichen rechtlichen Situation herbei, die eine Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes rechtfertige, so die Richter. Die Studentin habe belegt, dass sie in dem Zeitraum zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keine Studienanforderungen erfรผllen musste und ihr Studium erst am 4. Oktober begann. Dem Gericht zufolge hat sie somit auch der Arbeitsvermittlung bis einschlieรŸlich 3. Oktober zur Verfรผgung gestanden. (ag)