Wer zu Hause pflegt, jongliert oft mit drei Bausteinen aus der Pflegeversicherung: Pflegegeld, Pflegesachleistungen (Pflegedienst) und Entlastungsbetrag. Richtig kombiniert, senken Sie Ihre Eigenanteile spürbar und gewinnen Planungssicherheit – Monat für Monat.
Entscheidend sind ein realistischer Monatsplan, saubere Nachweise und – falls etwas schiefgeht – die nachträgliche Korrektur bei der Pflegekasse.
Inhaltsverzeichnis
Das Prinzip „Kombinationsleistung“: anteiliges Pflegegeld sichern
Nach § 38 SGB XI können Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2) Pflegesachleistungen mit Pflegegeld kombinieren. Die Regel ist einfach: Je mehr Sachleistung genutzt wird, desto stärker sinkt das Pflegegeld – prozentual im selben Verhältnis.
Wer beispielsweise 60 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht, erhält 40 Prozent seines Pflegegeldes. Die Kasse rechnet monatsbezogen ab; das anteilige Pflegegeld wird nach den Rechnungen des Pflegedienstes ausgezahlt.
Wichtig ist außerdem: Die gewählte Kombination bindet grundsätzlich sechs Monate. In der Praxis sind Umstellungen aber möglich, wenn vollständig auf Geld- oder vollständig auf Sachleistung gewechselt wird oder sich die Pflegesituation gravierend ändert.
Ab 2025: höhere Budgets, gleicher Entlastungsbetrag-Mechanismus
Seit dem 01.01.2025 wurden die Leistungen erneut angehoben. Der Entlastungsbetrag liegt nun bei 131 Euro pro Monat (zuvor 125 Euro). Pflegegeld und Sachleistungen wurden ebenfalls erhöht. Ein Überblick für die häusliche Pflege (monatlich):
Pflegegrad | Leistungen 2025 (Pflegegeld / Sachleistung) |
2 | 347 € / 796 € |
3 | 599 € / 1.497 € |
4 | 800 € / 1.859 € |
5 | 990 € / 2.299 € |
Zusätzlich gibt es die 131 Euro Entlastungsbetrag (Pflegegrad 1–5), die zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Betreuung oder Entlastungen im Haushalt eingesetzt werden können. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich bis zum 30.06. des Folgejahres nachholen; danach verfallen sie.
Extra-Trick: bis zu 40 Prozent Sachleistung in Entlastung umwandeln
Wer den Umwandlungsanspruch nutzt, kann bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbudgets – auf Antrag bei der Pflegekasse – in Angebote zur Unterstützung im Alltag umlenken. Das erhöht das monatliche Entlastungsbudget deutlich.
Der umgewandelte Anteil gilt zugleich als in Anspruch genommene Sachleistung und mindert deshalb den Pflegegeld-Prozentsatz. Richtig geplant bleibt dennoch ein Plus, weil Entlastungsangebote häufig günstiger sind als Pflegedienst-Minutenpflege und weil der reguläre Entlastungsbetrag von 131 Euro zusätzlich zur Verfügung steht.
Beispiel (Pflegegrad 3):
Sachleistungsbudget 1.497 Euro. Werden 40 Prozent (598,80 Euro) in Entlastungsleistungen umgewandelt und zusätzlich Pflegedienstleistungen für 30 Prozent (449,10 Euro) in Anspruch genommen, sind insgesamt 70 Prozent Sachleistung genutzt.
Das Ergebnis lautet dann: 30 Prozent Pflegegeld (30 Prozent von 599 Euro = 179,70 Euro) plus Entlastungsleistungen im Wert von 598,80 Euro plus 131 Euro Entlastungsbetrag.
Unterm Strich steigt die monatliche Entlastung deutlich und die Eigenanteile sinken, weil teure Pflegedienst-Zeiten gezielt durch günstigere Entlastungsangebote ersetzt werden.
Der Monatsplan: So steuern Sie die Finanzwirkung
Damit die Kombination wirklich Geld spart, braucht es eine klare Monatsplanung mit Aufgabenpaketen, Uhrzeiten und Budgets. Sinnvoll ist eine Einteilung in feste Blöcke: Der Pflegedienst übernimmt körpernahe Pflege und medizinisch-pflegerische Hilfen zu fest vereinbarten Einsätzen.
Als Deckel dient ein zuvor definierter Prozentsatz des Monatsbudgets, damit ein gewünschter Rest-Prozentsatz für das Pflegegeld erhalten bleibt. Angehörige verantworten die Alltagsbegleitung und wesentliche Teile der Grundpflege. Ziel ist ein möglichst hoher Pflegegeld-Anteil ohne Überlastung.
Entlastungsbetrag und umgewandelte Sachleistung werden gezielt für Haushalt, Betreuung und Alltagsunterstützung verplant. In der Praxis hat es sich bewährt, zunächst die umgewandelten Sachleistungsanteile zu terminieren, anschließend den 131-Euro-Topf zu verplanen und alles lückenlos zu dokumentieren.
Wer einen Puffer von zehn bis fünfzehn Prozent im Sachleistungsbudget lässt, verhindert, dass ungeplante Zusatzbesuche des Pflegedienstes das Pflegegeld ungewollt auffressen.
Baustein | Ziel & Budgetsteuerung |
Pflegedienst (Sachleistung) | Körpernahe Pflege und medizinisch-pflegerische Hilfen zu fest vereinbarten Einsätzen. Deckel: nur bis zu X % des Monatsbudgets, damit ein Rest für das Pflegegeld bleibt. |
Angehörigenpflege (Pflegegeld) | Tägliche Grundpflege und Organisation. Ziel: hoher Pflegegeld-Prozentsatz ohne Überlastung der Angehörigen. |
Entlastungsbetrag & Umwandlung | Haushalt, Betreuung, Alltagsunterstützung. Reihenfolge: erst umgewandelte Sachleistung, dann die 131 Euro fest verplanen und durchgängig dokumentieren. |
Nachweise: Was die Kasse wirklich sehen will
Ohne Papier läuft nichts. Erforderlich sind in der Regel die Leistungsnachweise und Rechnungen des Pflegedienstes inklusive Leistungsziffern und Zeiten, die Verträge beziehungsweise Bescheinigungen anerkannter Entlastungsanbieter, die Quittungen für Leistungen aus dem Entlastungsbetrag mit Leistungsdatum, Art der Leistung und Stundennachweis sowie die Belege über etwaige Eigenanteile, beispielsweise Wegepauschalen oder Mehrleistungen außerhalb des SGB XI.
Parallel dazu hilft ein schlichtes Pflegetagebuch mit stichwortartigen Einträgen, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu belegen und Diskussionen mit der Kasse zu entschärfen.
Nachträgliche Korrektur: So retten Sie Ihr Pflegegeld
Kommt eine Pflegedienst-Rechnung verspätet oder wird eine Position storniert, kann die Kasse das anteilige Pflegegeld rückwirkend korrigieren. Maßgeblich ist ein strukturiertes Vorgehen: Zunächst wird die Unstimmigkeit schriftlich angezeigt – mit Aktenzeichen, Monatsangabe und einer kurzen Begründung.
Danach werden die passenden Belege nachgereicht, also die korrigierte Rechnung, Leistungsnachweise und gegebenenfalls eine Bestätigung des Pflegedienstes. Anschließend gilt es, Fristen im Blick zu behalten: Der Entlastungsbetrag lässt sich bis zum 30.06. des Folgejahres ausschöpfen; für reine Leistungsabrechnungen greifen darüber hinaus die allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsfristen, auch wenn es sich empfiehlt, nicht bis zum Fristende zu warten.
Bleibt die Korrektur aus, folgt als letzter Schritt der Widerspruch – mit Verweis auf die monatsbezogene Abrechnung der Kombinationsleistung und die tatsächlich erbrachten Leistungen.
So reduzieren Sie Eigenanteile systematisch
Wer systematisch sparen will, identifiziert zunächst die typischen „Minutenfresser“ beim Pflegedienst: Tätigkeiten, die im Haushalt oder in der Alltagsbegleitung anfallen, sind über Entlastungsangebote oft günstiger zu organisieren. Der Umwandlungsanspruch bis zu 40 Prozent sollte ausgeschöpft werden, wodurch das Entlastungsbudget steigt, während der Pflegegeld-Prozentsatz gezielt im Blick bleibt.
Um das Pflegegeld zu sichern, werden nur so viele Sachleistungen gebucht, wie für die Versorgung zwingend nötig sind. Ein kurzer Zwischencheck zur Monatsmitte mit dem Pflegedienst hilft, Einsätze anzupassen und den Budgetpfad zu halten.
Offene Entlastungsbeträge lassen sich schließlich bis zum 30.06. des Folgejahres durch gezielte Planungen, etwa haushaltsintensive Wochen, sinnvoll aufbrauchen.