Im engeren Sinn meint Sozialhilfe die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
In der Praxis greifen diese Leistungen häufig mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende (derzeit noch „Bürgergeld“ nach SGB II) ineinander – etwa bei Bedarfsgemeinschaften oder beim Übergang in Erwerbsminderung. Wo Änderungen im SGB II den Alltag von Sozialhilfe-Haushalten spürbar berühren, wird dies mit betrachtet.
Inhaltsverzeichnis
Regelbedarfe: 2026 gilt eine Nullrunde – Beträge bleiben unverändert
Zum 1. Januar 2026 werden die Regelbedarfe in der Sozialhilfe nicht erhöht. Der Alleinstehenden-Satz bleibt bei 563 Euro monatlich; Paare erhalten weiterhin 506 Euro je Partner, Jugendliche 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder bis 5 Jahre 357 Euro.
Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 die entsprechende Fortschreibungsverordnung beschlossen; der Bundesrat muss abschließend zustimmen. Hintergrund ist die gesetzliche „Besitzschutzregel“, die Senkungen verhindert, obwohl die rechnerische Fortschreibung für 2026 geringere Werte ergeben hätte.
Bildung und Teilhabe: Schulbedarfspauschalen bleiben 2026 gleich
Auch die Pauschalen für den persönlichen Schulbedarf ändern sich im Kalenderjahr 2026 nicht. Für das erste Schulhalbjahr werden 130 Euro anerkannt, für das zweite 65 Euro. Diese Beträge gelten für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche in SGB II- und SGB XII-Haushalten; sie sind Teil des Bildung-und-Teilhabe-Pakets.
Auszahlungspraxis: Aus für Scheckzahlungen – Konto wird faktisch Pflicht
Eine handfeste Neuerung im Alltag: Die Postbank stellt zum 1. Januar 2026 die Einlösung von BA-Schecks („Zahlungsanweisung zur Verrechnung“, ZzV) ein. Zahlungen der Jobcenter und Agenturen erfolgen damit künftig grundsätzlich per Überweisung; viele Dienststellen haben die Scheckausgabe bereits zum Herbst 2025 beendet.
Wer Leistungen bislang bar via Postscheck bezogen hat, benötigt ein Girokonto, wofür Basiskonten nach Zahlungskontengesetz zur Verfügung stehen. Entsprechende Hinweise haben u. a. die Bundesagentur für Arbeit sowie zahlreiche Jobcenter veröffentlicht.
Familienleistungen: Kindergeld steigt – mit Auswirkungen auf Ansprüche
Zum 1. Januar 2026 erhöht sich das Kindergeld von 255 auf 259 Euro je Kind und Monat. Das ist in der Steuer-Fortentwicklung gesetzlich hinterlegt. Da Kindergeld als Einkommen angerechnet wird, kann die Anhebung je nach Fallgestaltung den auszuzahlenden Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsbetrag geringfügig mindern, ohne den Gesamtbedarf zu verschlechtern.
Unterkunft und Heizung: Rechte unverändert, Debatte über strengere Grenzen
Die bundesrechtlichen Regeln zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in SGB II/XII ändern sich mit Jahresbeginn 2026 nicht. Die Anerkennung „angemessener“ Wohnkosten bleibt damit weiterhin im Rahmen der kommunalen Angemessenheitsvorgaben zu prüfen; der Bund beteiligt sich wie gehabt an den KdU-Ausgaben der Jobcenter.
Gleichwohl wird derzeit über eine striktere Begrenzung der Wohnkosten im Grundsicherungssystem diskutiert; konkrete Gesetzesänderungen für 2026 liegen hierzu jedoch noch nicht in Kraft.
Reformfahrplan im SGB II: Umbenennung und Verschärfungen im Gespräch
Nach der beschlossenen Nullrunde hat die Bundesregierung eine weitergehende Neuordnung der Grundsicherung für Erwerbsfähige ab 2026 in Aussicht gestellt. Diskutiert werden unter anderem strengere Mitwirkungspflichten, schärfere Sanktionen sowie strukturelle Änderungen am System – einschließlich eines möglichen Namenswechsels von „Bürgergeld“ zu „Neue Grundsicherung“.
Diese Pläne befinden sich im politischen Prozess und sind – Stand Ende September 2025 – noch nicht als Gesetz verkündet. Betroffene sollten daher mit Ankündigungen vorsichtig umgehen und die endgültigen Parlamentsbeschlüsse abwarten.
Folgen für Sozialhilfe-Haushalte: Stabiler Nennbetrag, realer Druck
Die Nullrunde bedeutet real einen anhaltenden Druck, wenn Preise etwa für Energie, Lebensmittel oder Mobilität steigen. Ökonomische Analysen weisen darauf hin, dass die Kaufkraft der Regelbedarfe bei stagnierenden Beträgen tendenziell sinkt; Sozialverbände kritisieren entsprechend die zweite Nullrunde in Folge. Gleichzeitig kündigt die Bundesregierung eine Neuermittlung der Regelbedarfe auf neuer statistischer Basis für das Folgejahr an.
Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten
Leistungsbeziehende, die bislang Schecks genutzt haben, sollten umgehend ein Basiskonto eröffnen und die Kontoverbindung beim zuständigen Sozialamt bzw. Jobcenter hinterlegen, damit Zahlungen ab Januar 2026 ohne Verzögerung erfolgen können.
Familien sollten die Kindergelderhöhung in ihre Budgetplanung einbeziehen und prüfen, ob sich dadurch Veränderungen bei der Hilfebedürftigkeit ergeben. Wer Bescheide für 2026 erhält, sollte die unveränderten Regelbedarfe sowie die fortbestehende Anerkennung angemessener Unterkunftskosten gegen die lokalen Richtlinien halten und bei Unklarheiten Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Für alle gilt: Angekündigte SGB-II-Reformen sind für 2026 noch nicht rechtsverbindlich; maßgeblich sind die jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderungen.