In Deutschland gilt eine Person als schwerbehindert, sobald ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Das Versorgungsamt bewertet dabei die körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen und legt anhand ihrer Auswirkungen auf das alltägliche Leben sowie die berufliche Teilhabe fest, ob ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann.
Auch im Jahr 2025 bleibt das Bundesversorgungsgesetz die Grundlage für dieses Verfahren, sodass sich die Kriterien gegenüber den Vorjahren voraussichtlich kaum ändern werden.
Der GdB wird nicht bloß medizinisch, sondern nach den funktionellen Auswirkungen einer Erkrankung beurteilt. Mehrere Krankheiten werden dabei in ihrer Gesamtheit geprüft, sodass sich die Effekte verschiedener Diagnosen gegenseitig verstärken können.
Selbst bei scheinbar unabhängigen Krankheitsbildern ergibt sich also oft ein höherer Gesamt-GdB, als wenn man sie einzeln betrachtet.
Beispiele für GdB 50
Ein GdB von 50 kann durch schwere Schlafapnoe-Syndrome, ausgeprägten Tinnitus mit psychischen Folgen, instabilen Diabetes Mellitus Typ 1 (auch Brittle Diabetes genannt) oder gravierende Artikulationsstörungen zustande kommen. Auch starke Migräne oder Endometriose können je nach Einzelfall in diesem Bereich liegen.
Psychische Erkrankungen wie Borderline-Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden ebenfalls häufig mit einem GdB zwischen 50 und 70 bewertet.
Wer 2025 einen GdB von 50 hat, erhält in der Regel einen Schwerbehindertenausweis, der unter anderem zu einem erweiterten Kündigungsschutz, einer erhöhten Jobsicherheit durch erschwerte Bedingungen für befristete Arbeitsverträge und einer zusätzlichen Arbeitswoche Urlaub pro Jahr führt.
Auch die bevorzugte Einstellung im öffentlichen Dienst oder Hilfen im Arbeitsleben können relevant sein. Steuerlich ist bei GdB 50 ein Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr vorgesehen.
Höhere GdB-Werte: Welche Diagnosen kommen infrage und welche Ansprüche entstehen?
GdB 60 bis 80
Ab einem GdB von 60 spricht man meist von bereits gravierenden Einschränkungen, etwa wenn dauerhaft eine Niere beeinträchtigt ist, häufige epileptische Anfälle auftreten oder Prostatakrebs langfristig hormonbehandelt werden muss. Auch schwere Wirbelsäulenschäden, etwa ab einer Skoliose von rund 70° nach Cobb, oder entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn in sehr schweren Verläufen können zu einem GdB zwischen 60 und 80 führen.
Bei diesen Einstufungen bleiben der Schwerbehindertenausweis und sämtliche Nachteilsausgleiche, etwa der erweiterte Kündigungsschutz, unberührt. Der zusätzliche Urlaub von einer Arbeitswoche pro Jahr gilt ebenso wie die Möglichkeit, die Rente für Schwerbehinderte ab 63 oder 65 in Anspruch zu nehmen.
Die steuerlichen Pauschbeträge liegen bei GdB 60 bei 1.440 Euro, steigen bei GdB 70 auf 1.780 Euro und erreichen bei GdB 80 einen Wert von 2.120 Euro. Wer massiv in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist, kann zusätzlich Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr erhalten, sofern bestimmte Merkzeichen vorliegen.
GdB 90 bis 100
Liegt der GdB zwischen 90 und 100, handelt es sich in der Regel um besonders weitreichende Beeinträchtigungen des Körpers oder der Psyche. Das können massive Lungenfunktionsstörungen nach Organtransplantationen, schwere Hirnschädigungen mit starken kognitiven Einschränkungen, der Verlust beider Arme oder eine vollständige Lähmung aller Extremitäten sein.
Auch fortgeschrittene Krebserkrankungen wie Bauchspeicheldrüsenkrebs oder Leukämie sowie ein voll ausgeprägtes AIDS-Vollbild können zu einem GdB von 100 führen.
Neben den allgemein geltenden Nachteilsausgleichen wie dem erweiterten Kündigungsschutz und dem Anspruch auf Zusatzurlaub können in diesen Fällen spezielle Merkzeichen vergeben werden, etwa „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl“ (Blindheit).
Dadurch kommen weitere Vergünstigungen hinzu, zum Beispiel zusätzliche Befreiungen oder Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer oder im Nahverkehr. Die steuerlichen Pauschbeträge liegen bei GdB 90 bei 2.460 Euro und bei GdB 100 bei 2.840 Euro. Dieser Pauschbetrag kann bei Merkzeichen H, Bl oder TNl oder einem Pflegegrad von 4-5 auf bis zu 7.400 Euro steigen
Was gilt 2025?
Bisher ist nicht absehbar, dass es im Jahr 2025 zu grundsätzlichen Reformen in Bezug auf die Bewertung des GdB kommen wird. Der Prozess der Feststellung bleibt also voraussichtlich so, wie er 2024 und in den Jahren davor durchgeführt wurde.
Wer einen bestehenden GdB bereits hat, muss nur bei einer Änderung seines Gesundheitszustands oder bei neuen Diagnosen prüfen lassen, ob sich daraus ein höherer GdB ergeben könnte.
Wichtig ist: Der GdB bewertet die funktionellen Auswirkungen der Behinderung, nicht bloß die Diagnose selbst. Entscheidend ist, wie sehr die alltägliche und berufliche Teilhabe dadurch eingeschränkt ist. Mehrere Erkrankungen werden nicht addiert, sondern in einer Gesamtschau bewertet.
Das kann im besten Fall zu einer höheren Einstufung führen, wenn mehrere Diagnosen sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken.




