Rente: Neue Meldepflichten und Steuerregeln ab 2025 für Rentner im Ausland

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Immer mehr deutsche Rentner verlegen ihren Lebensabend ins Ausland. Zugleich verschärft der Gesetzgeber die Steuerkontrollen. Wer sich nicht rechtzeitig vorbereitet, riskiert spürbare Nachteile.

Wachsende Zahl an Auslandsrentnern

Die Zahl der Renten, die ins Ausland überwiesen werden, steigt kontinuierlich. Nach aktuellen Angaben der Deutschen Rentenversicherung flossen 2024 rund 1,7 Millionen Rentenzahlungen in über 150 Länder. Besonders Österreich, die Schweiz und Spanien bleiben gefragt, während Portugal und Thailand als neue Favoriten an Bedeutung gewinnen.

Dieser Trend macht Anpassungen im Steuerwesen notwendig. Künftig wird es für Rentner im Ausland erheblich komplizierter, ihren steuerlichen Pflichten zu entgehen.

Elektronische Meldepflicht ab 2025

Ab dem Meldejahr 2024 (Frist: 28. Februar 2025) müssen Renten und Versorgungsträger detaillierte Informationen zu jeder Auslandsrente elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Dazu zählen Betrag, Steueranteil und Zahlungsweg.

Die Daten landen direkt beim Finanzamt Neubrandenburg („Rente im Ausland“ – RiA), das künftig noch schneller prüft, ob eine Steuererklärung nötig ist oder Nachforderungen drohen. Die Möglichkeit, sich mit pauschalen Entschuldigungen herauszureden, wird damit drastisch eingeschränkt.

Steuerbescheide: Schluss mit Vorläufigkeit

Das Bundesfinanzministerium hat am 10. März 2025 den Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden gestrichen. Rentner erhalten damit endgültige Bescheide, die bei Unstimmigkeiten einen individuellen und detailliert begründeten Einspruch erfordern. Wer auf „schwebende Verfahren“ hofft, wird künftig enttäuscht: Ohne fundierte Argumente bleibt der Steuerbescheid bestehen.

Spanien und Portugal: Neue Spielregeln für Rentner

Besonders betroffen sind Rentner in beliebten Ländern wie Spanien und Portugal:

Spanien: Für Renten, die zwischen 2015 und 2029 begannen, darf Deutschland nun eine Quellensteuer von 5 Prozent erheben. Ein Antrag auf freiwillige unbeschränkte Steuerpflicht kann helfen, eine Doppelbesteuerung zu mildern.

Portugal: Der bisherige Sonderstatus für Neubürger („RNH-Regelung“) wurde ersetzt. Seit 2024 zahlen neue Zuzügler pauschal 10 Prozent auf ihre ausländischen Renten. Ohne RNH-Tarif greift wieder das deutsche Besteuerungsrecht.

In der Schweiz und Österreich bleibt die Lage stabil: Hier gelten weiterhin Quellensteuern von 10 bis 15 Prozent auf gesetzliche Renten.

Zielland Neuer DBA-Status Praxis 2025
Spanien Deutschland darf seit 2024 bis zu 5 % Quellensteuer auf gesetzliche Renten erheben, wenn der Rentenbeginn zwischen 2015 und 2029 liegt. Bei Renten unterhalb des deutschen Grundfreibetrags kann die freiwillige unbeschränkte Veranlagung die Doppelbelastung erheblich drücken.
Portugal Der RNH-Status besteuert seit 2024 ausländische Renten pauschal mit 10 %. Greift der RNH-Tarif nicht, fällt nach der Rückfallklausel des DBA das deutsche Besteuerungsrecht an; das FG Rheinland-Pfalz bestätigte das 2023.
Schweiz / Österreich DBA-Regelungen blieben unverändert; reale Quellensteuern von 10–15 % auf gesetzliche Renten. Die Steuer wird in Deutschland bis zur DBA-Grenze angerechnet; bei kostenbedingter Wohnsitzverlagerung lohnt meist die unbeschränkte Steuerpflicht.

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Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht – eine Entscheidung mit Folgen

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, unterliegt grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG). Dies bedeutet: Die deutsche Rente wird besteuert, Freibeträge wie der Grundfreibetrag entfallen jedoch. Nur ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro wird berücksichtigt.

Eine bessere Alternative ist oft der Antrag auf freiwillige unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG). Voraussetzungen sind, dass mindestens 90 Prozent der Welteinkünfte aus Deutschland stammen oder die ausländischen Einkünfte unter dem deutschen Grundfreibetrag von 12.084 Euro (Stand 2025) liegen.

Diese Option erlaubt den vollen Abzug von Kranken und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie die Anwendung des günstigen Splittingtarifs für Ehepaare. Gerade bei mittleren Renten kann sich der Mehraufwand für den Antrag schnell auszahlen.

Praxisbeispiel: Ehepaar Müller in Spanien

Ein praktisches Rechenbeispiel zeigt die Folgen:

Steuerstatus Deutschland (unbeschränkt) Spanien + DE-Quellensteuer (beschränkt)
Bruttojahresrente 28.000€ 28.000€
Abzüge KV/PV -3.200€ -3.200€
Steuerpflichtiger Betrag 24.800€ 24.800€
Grundfreibetrag/Ehe -24.168€
Steuer Deutschland ca. 0 € 5 % Quellensteuer = 1.240 €
Steuer Spanien ca. 2.070 €
Gesamtsteuer 0€ 3.310€

Das Fazit: Ohne Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zahlen Müller 3.310 € an Steuern, mit Antrag fast nichts. Der Aufwand für zusätzliche Formulare kann sich somit mehr als lohnen.

Wichtige Schritte vor dem Umzug

Bevor Rentner ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sollten sie folgende Aufgaben erledigen:

  • Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht beim RiA einreichen (ELSTER-Formular ESt 1 C).
  • Renteninformationen über die neue digitale Plattform der Deutschen
  • Rentenversicherung sichern.
  • Lebensbescheinigung digitalisieren (eID-Verifikation ersetzt Konsulatstermine ab 2025).
  • Konto für Auslandszahlungen per R0823Formular anmelden (Bearbeitungsdauer: etwa vier Wochen).
  • Für Spanien: Jährliche Abgabe des Formulars „Modelo 210“ einplanen.
  • Steuererklärungsfristen (bis 31. Juli) strikt einhalten, um Strafzinsen zu vermeiden.

Blick nach vorn: Weitere Reformen geplant

Die Bundesregierung plant, das Finanzamt Neubrandenburg stärker mit der IT-Struktur der Zollverwaltung zu verzahnen. Ziel ist eine automatische Verrechnung ausländischer Quellensteuern mit der deutschen Einkommensteuer.

Ein erster Gesetzentwurf wird für Herbst 2025 erwartet. Sollte das Vorhaben umgesetzt werden, könnten Steuererklärungen für Auslandsrentner schneller bearbeitet werden – allerdings sinkt damit auch die Möglichkeit, Nachzahlungen zu verzögern. Frühzeitige Planung wird damit zur Pflicht für alle, die Deutschland den Rücken kehren möchten.