Pflegereform 2025: Diese Änderungen werden wichtig für alle

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Die Pflegereform 2025 markiert den Abschluss der umfangreichen Änderungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG). Ziel dieser Reform ist es, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch finanzielle Entlastungen, dynamische Leistungsanpassungen und vereinfachte Prozesse besser zu unterstützen.

Erhöhung aller Pflegeleistungen um 4,5 % ab Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden alle Pflegeleistungen um 4,5 % angehoben. Diese Maßnahme soll die inflationsbedingten Mehrkosten abfedern und die Kaufkraft der Pflegebedürftigen sichern. Folgende Leistungen sind von der Erhöhung betroffen:

  • Pflegegeld: Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige.
  • Ambulante Sachleistungen: Leistungen durch professionelle Pflegedienste.
  • Stationäre Pflege: Zuschüsse für Pflegeeinrichtungen.

Zukünftig erfolgt die Anpassung der Pflegeleistungen dynamisch. Das bedeutet, dass sie nicht mehr festgelegte Prozentsätze umfasst, sondern sich an der Inflationsrate und der Entwicklung des Bruttolohns orientiert. Dadurch soll die soziale Gerechtigkeit gestärkt und auf wirtschaftliche Schwankungen flexibler reagiert werden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Mehr Flexibilität für Angehörige

Verhinderungspflege:
Diese Leistung greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub. Ab 2025 entfällt die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson die Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten übernommen haben muss.

Außerdem wird die Dauer der Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 auf bis zu acht Wochen pro Jahr erhöht. Diese Regelung, die bislang nur für Pflegebedürftige unter 25 Jahren galt, wird somit ausgeweitet.

Kurzzeitpflege:
Zum 1. Juli 2025 wird ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt. Dieses Budget ermöglicht es, die Mittel flexibel zwischen beiden Leistungen aufzuteilen. Zuvor war dies nur eingeschränkt und auf Antrag möglich.

Pflegeeinrichtungen, die mit der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beauftragt werden, sind verpflichtet, nach Abschluss der Leistung eine detaillierte Kostenaufstellung bereitzustellen.

Digitalisierung der Beitragsabschläge zur Pflegeversicherung

Versicherte mit Kindern erhalten Beitragsabschläge zur Pflegeversicherung. Pro Kind reduziert sich der Beitragssatz um 0,25 %, maximal jedoch um 1,25 %. Diese Regelung gilt bis zum fünften Kind.

Verstorbene Kinder werden bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hätten.

Bis Ende März 2025 soll ein digitales Antragsverfahren eingeführt werden, um den Nachweis der Kinderzahl zu erleichtern. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Dieses System soll den Verwaltungsaufwand minimieren und den Zugang zu den Abschlägen erleichtern.

Detaillierte Übersicht der Pflegeleistungen 2025

Die folgende Tabelle zeigt die aktualisierten Leistungen ab Januar 2025 im Überblick:

Pflegegrad: 1 2 3 4 5
Pflegegeld (monatlich) 347€ 599€ 800€ 990€
Pflegesach-
leistungen (monatlich)
796€ 1.497€ 1.859€ 2.299€
Voll-
stationäre
Pflege (monatlich)
bis zu 805 € bis zu 1319 € bis zu 1855 € bis zu 2095 €
Tages- und
Nachtpflege (monatlich)
721€ 1.357€ 1.685€ 2.085€
Ent-
lastungs-
betrag (monatlich)
131€ 131€ 131€ 131€ 131€
Verhinder-
ungspflege* (jährlich)
1.685€ 1.685€ 1.685€ 1.685€
Kurzzeit-
pflege* (jährlich)
1.854€ 1.854€ 1.854€ 1.854€
Wohn-
gruppen-
zuschuss (monatlich)
224€ 224€ 224€ 224€ 224€
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (je Maßnahme) bis zu 4180 € bis zu 4180 € bis zu 4180 € bis zu 4180 € bis zu 4180 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) 42€ 42€ 42€ 42€ 42€

Weitere Leistungen umfassen:

  • Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, unabhängig vom Pflegegrad.
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4180 € pro Maßnahme.
  • Pflegehilfsmittel: Bis zu 42 € monatlich für Verbrauchsmaterialien.
  • Wohngruppenzuschuss: 224 € monatlich.

Weitere Neuerungen aus 2023 und 2024

Telefonische Pflegebegutachtung:
Seit Juli 2023 können Pflegegrade telefonisch ermittelt werden. Dieses Verfahren, das während der Corona-Pandemie erprobt wurde, reduziert den organisatorischen Aufwand für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Pflegeunterstützungsgeld:
Pflegende Angehörige haben seit 2024 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Tage pro Jahr. Dieses Gehaltserstattungsmodell greift, wenn sie kurzfristig die Pflege übernehmen müssen.

Mitnahme von Pflegebedürftigen:
Pflegende Angehörige können Pflegebedürftige bei einem eigenen Aufenthalt in einer Vorsorgeeinrichtung mitnehmen oder alternativ ambulante Pflegeleistungen beauftragen.

Leistungszuschläge für stationäre Pflege:
Seit Januar 2024 wurden die Zuschläge angepasst. Die Erstattung beträgt 15 % in den ersten 12 Monaten, 30 % im zweiten Jahr, 50 % im dritten Jahr und 75 % ab dem vierten Jahr.