Pflegegeld auch für Freizeit

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Wenn Angehörige zuhause gepflegt werden, rücken zwei wichtige Fragen gleichzeitig ins Blickfeld: Wie kann die Pflege finanziert werden – und wie verschaffen sich die Pflegenden die nötigen Auszeiten und Freizeit, ohne dass die Versorgung zusammenbricht?

Seit der Pflegereform 2025 sind Geld- und Freizeit-Leistungen enger miteinander verzahnt als jemals zuvor.

Pflegegeld 2025: Höhe, Anspruch und Zweck

Pflegegeld erhalten Menschen ab Pflegegrad 2, wenn sie ihre Versorgung überwiegend selbst organisieren – meist mit Hilfe von Familienangehörigen.

Zum 1. Januar 2025 wurden alle Sätze um 4,5 Prozent angehoben. Damit liegen die monatlichen Beträge jetzt bei 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Grad 3), 800 Euro (Grad 4) und 990 Euro (Grad 5).

Das Geld fließt direkt an die pflegebedürftige Person, nicht an die pflegende. Die Pflegekasse refinanziert die Leistung aus den Beiträgen der sozialen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung. Die Auszahlungspflicht endet nur, wenn ausschließlich professionelle Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden oder der Pflegegrad herabgestuft wird.

Von der Theorie in den Alltag: Warum Freizeitfragen eng mit Geldfragen verknüpft sind

Pflegende Angehörige tragen einen Großteil der Versorgung in Deutschland. Doch Pflege bedeutet Dauereinsatz, der ohne planmäßige Erholung rasch an Grenzen stößt. Freizeitregelungen schützen hier vor Überlastung – und sie sind ihrerseits wiederum an finanzielle Leistungen gebunden. Wer also wissen möchte, „wer zahlt was?“, muss stets beide Ebenen zusammen betrachten.

Entlastung für Pflegepersonen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und der neue gemeinsame Jahresbetrag

Bis Mitte 2025 standen für Verhinderungspflege (vertretende Hilfe im häuslichen Umfeld) maximal 1.685 Euro und für Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Unterbringung) 1.854 Euro pro Jahr zur Verfügung.

Seit 1. Juli 2025 sind diese Einzelbudgets zu einem flexiblen Jahresbetrag von 3.539 Euro verschmolzen. Pflegebedürftige – oder ihre Angehörigen als Bevollmächtigte – können nun frei entscheiden, welchen Anteil sie für Ersatz- oder Kurzzeitpflege einsetzen.

Wichtig ist dabei: Wird in einem Monat sowohl ein Pflegedienst als auch Verhinderungspflege in Anspruch genommen, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig entsprechend dem genutzten Sachleistungsbudget.

Anspruch Leistungsumfang / Finanzrahmen
Flexibler Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Bis zu 3 539 € pro Kalenderjahr (seit 1. Juli 2025) – frei aufteilbar zwischen Ersatzpflege zu Hause (max. 6 Wochen) und stationärer Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen)
Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für bis zu 10 Arbeitstage je akutem Pflegefall: 90 % des Nettoentgelts (100 % bei Einmalzahlungen), gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze
Pflegezeit Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit; unbezahlt, aber Kündigungsschutz und Arbeitsplatzgarantie (§ 3 PflegeZG)
Familienpflegezeit Bis zu 24 Monate Arbeitszeitreduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden; unbezahlt, Finanzierungsmöglichkeit über zinsfreies KfW-Darlehen (§ 2 FPfZG)
Entlastungsbetrag Monatlich 131 € (zweckgebunden) für anerkannte Alltags- und Betreuungsleistungen, die pflegende Angehörige entlasten

Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für die ersten zehn Tage

Treffen akute Pflegesituationen ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld.

Es ersetzt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes (100 Prozent, wenn in den zwölf Monaten zuvor Einmalzahlungen erfolgten), gedeckelt auf 70 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Arbeitgeber schießt nichts zu; finanziert wird die Leistung allein aus der sozialen Pflegeversicherung. Anspruch besteht für jeden zu pflegenden nahen Angehörigen erneut.

Rechtsanspruch auf Auszeit: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wer länger als zehn Tage braucht, kann sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen (Pflegezeit). Ergänzend erlaubt die Familienpflegezeit eine reduzierte Arbeitszeit von bis zu 24 Monaten bei mindestens 15 Wochenstunden.

Beide Ansprüche lassen sich aufeinander anrechnen und kombinieren. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Lohnersatz zahlt hier niemand; für die finanzielle Überbrückung müssen Pflegende eigenständig Vorsorge treffen, etwa über zinsfreie KfW-Darlehen, die später in Raten zurückgezahlt werden.

Entlastungsbetrag und Alltagsunterstützung

Neben dem Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen – auch mit Pflegegrad 1 – monatlich einen Entlastungsbetrag. Er ist zweckgebunden für haushaltsnahe Dienstleistungen, anerkannte Betreuungsangebote oder die Eigenbeteiligung an Tages- und Kurzzeitpflege. Seit Januar 2025 beträgt er 131 Euro (zuvor 125 Euro). Finanzier ist wiederum die Pflegekasse, jedoch nur gegen Vorlage belegfähiger Rechnungen.

Wer trägt welche Kosten im Detail?

Die Pflegeversicherung übernimmt ausschließlich die gesetzlich definierten Leistungsbeträge. Alle darüber hinausgehenden Ausgaben – etwa für privates Pflege-Coaching, professionelle 24-Stunden-Hilfen oder regelmäßig benötigte Urlaubsvertretungen oberhalb des Budgets – zahlen die Pflegebedürftigen bzw. ihre Familien selbst.

Fällt jemand unter die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen der Sozialhilfe, kann das Sozialamt nachrangig einspringen (§ 61 SGB XII). Für stationäre Pflegeleistungen, die die gedeckelten Kassenbeträge überschreiten, tragen Pflegebedürftige einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil.

Ergänzende Finanzierungsmöglichkeiten: Kommunen, Stiftungen und private Vorsorge

Einige Kommunen fördern niedrigschwellige Betreuungsangebote zusätzlich, etwa über Gutscheinmodelle für Nachbarschaftshilfen. Stiftungen und Wohlfahrtsverbände bezuschussen in Einzelfällen Ferienfürsorge- oder Reha-Aufenthalte für pflegebedürftige Kinder.

Wer finanziellen Spielraum sucht, kann außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abschließen; Tarife reichen von Pflegetagegeld-Policen bis zu Pflegekosten-Versicherungen. Zwar entlasten sie die Pflegekasse nicht, doch sie erweitern das individuelle Budget deutlich – und damit auch die Möglichkeiten, professionelle Vertretungen zu engagieren, wenn Freizeit benötigt wird.

Ausblick auf kommende Reformen

Die Bundesregierung prüft derzeit, ob das starre Pflegegeld mittelfristig durch ein prozentual berechnetes „Pflegebudget“ ersetzt werden soll, das stärker auf individuelle Pflege-Szenarien eingeht.

Parallel diskutieren Fachkreise über einen Rechtsanspruch auf eine zweiwöchige „Pflege-Auszeit“ pro Jahr, analog zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern. Entscheidungen werden frühestens im Gesetzgebungsverfahren 2026 erwartet.

Fazit

Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege-Budget und Pflegeunterstützungsgeld bilden heute ein Geflecht, in dem jede Leistung ihre eigene Finanzierungsquelle hat – mal die Pflegekasse, mal der Arbeitgeber, oft auch die Pflegebedürftigen selbst.

Wer als Angehörige oder Angehöriger Pflege leistet, sollte deshalb nicht nur auf die Höhe des Pflegegelds schauen, sondern ebenso konsequent alle Freizeit- und Entlastungsansprüche ausschöpfen. So lässt sich die häusliche Pflege nicht nur finanzieren, sondern auch langfristig durchhalten.