Wer wegen Krankheit oder Behinderung aus dem Arbeitsleben herausfällt, landet in Deutschland oft nicht nur in einem medizinischen, sondern auch in einem finanziellen Ausnahmezustand. Die Erwerbsminderungsrente soll diesen etwas Bruch abfedern.
Umso heftiger sind die Reaktionen, wenn sich im Rentenrecht ein Datum wie eine Schranke anfühlt: “Wer seine Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, profitiert nicht von den deutlich verbesserten Zurechnungszeiten, die seit 2019 für neue Rentenzugänge gelten”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Genau diese Grenze hat aber das Bundessozialgericht bestätigt. Für viele EM-Rentner bleibt seitdem die bittere Erfahrung, dass ähnlich gelagerte Schicksale zu spürbar unterschiedlichen Renten führen.
Worum es beim Streit tatsächlich ging
Im Verfahren vor dem Bundessozialgericht ging es nicht um eine neue Rentenart, nicht um eine Sonderregelung für einzelne Gruppen, sondern um eine Rechenfrage mit großer sozialer Ungerechtigkeit: Muss eine laufende Erwerbsminderungsrente nachträglich so behandelt werden, als hätte sie erst ab 2019 begonnen, weil der Gesetzgeber seitdem bei der Rentenberechnung längere Zurechnungszeiten ansetzt?
Der Kläger erhielt seit 2004 eine volle Erwerbsminderungsrente und später, ab Mai 2022, eine Altersrente. Er verlangte, dass seine Rente ab dem 1. Januar 2019 so neu berechnet wird, wie es bei Neurentnerinnen und Neurentnern seit 2019 geschieht.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ab, die Vorinstanzen bestätigten dies, und auch vor dem Bundessozialgericht blieb der Kläger ohne Erfolg. Das Gericht hielt die Stichtagsregelung für mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar.
Die Zurechnungszeit: Warum ein Rechenschritt so viel ausmacht
Die Zurechnungszeit ist ein rentenrechtlicher Ausgleich für einen Umstand, den Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner nicht beeinflussen können: Wer früh krank wird, kann weniger Beitragsjahre ansammeln.
Damit die Rente nicht ausschließlich die oft kurze tatsächliche Erwerbsbiografie abbildet, wird so gerechnet, als seien bis zu einem bestimmten Alter weitere Versicherungszeiten hinzugekommen. Diese fiktive Verlängerung führt zu zusätzlichen Entgeltpunkten und damit zu einer höheren Rente.
Mit dem Rentenrecht ab 2019 wurde dieser Mechanismus deutlich ausgeweitet. Für neue Erwerbsminderungsrenten wurde die Zurechnungszeit in einem großen Schritt verlängert und danach weiter stufenweise bis an die Regelaltersgrenze herangeführt. Das kann im Einzelfall erhebliche monatliche Unterschiede erzeugen, gerade bei Personen, deren Erwerbsminderung bereits lange zurückliegt und deren Rente in einem älteren, ungünstigeren Berechnungsrahmen festgesetzt wurde.
Die Zahl, die die Debatte prägt: 185,38 Euro im Monat
Im konkreten Fall hat das Bundessozialgericht die Brisanz selbst dokumentiert. Auf Anfrage des Senats teilte die Rentenversicherung mit, dass sich die Rente des Klägers bei Anwendung der längeren Zurechnungszeit ab dem 1. Januar 2019 rechnerisch um 185,38 Euro brutto monatlich erhöht hätte. Der Unterschied ist nicht symbolisch, sondern spürbar. Für viele Betroffene ist er der Abstand zwischen einem knappen Auskommen und dauerhafter Unsicherheit.
Dass ein einzelnes Verfahren eine solche Summe in den Akten stehen hat, erklärt, warum die Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus wahrgenommen wurde. Sozialverbände hatten die Frage bewusst bis zur höchsten Instanz getragen, weil sie sich davon eine Klärung für hunderttausende ähnliche Biografien versprachen.
Warum das Bundessozialgericht den Stichtag hielt
Das Bundessozialgericht hat die Klage abgewiesen und damit die Linie bestätigt, die im Rentenrecht seit Jahrzehnten immer wieder zu finden ist: Verbesserungen gelten häufig nur für neue Rentenbeginne. Das Gericht stellte darauf ab, dass Stichtage im Sozialrecht grundsätzlich zulässig sind, solange sie sachlich begründet und nicht willkürlich gezogen sind.
In der Begründung wird deutlich, wie das Gericht die rentenrechtliche Systemlogik bewertet. Die gesetzlichen Grundlagen einer Rente orientieren sich typischerweise am Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Diese Logik schützt Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner nicht nur vor nachträglichen Verschlechterungen, sondern hat als Kehrseite, dass Verbesserungen nicht automatisch rückwirkend in laufende Renten hineinreichen.
Hinzu kommt eine zweite Linie, die das Gericht besonders betont: Zurechnungszeiten beruhen nicht auf eigenen Beiträgen, sondern sind ein solidarischer Ausgleich. Bei solchen leistungsgewährenden Konstruktionen hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts einen großen Gestaltungsspielraum, wie weit er Verbesserungen ausdehnt und in welchem Tempo er sie einführt.
Eine dritte Überlegung betrifft die Finanzierungsfolgen. Das Gericht akzeptierte, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von Leistungsverbesserungen die Belastung der Rentenversicherung berücksichtigen darf.
Eine sofortige Einbeziehung aller Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner hätte schlagartig hohe Mehrkosten verursacht. Dass der Gesetzgeber stattdessen die Ausweitung zunächst auf Neuzugänge begrenzt, hielt das Gericht für vertretbar.
Auch die Umsetzbarkeit spielte eine Rolle. Eine Neufestsetzung von Millionen Rentenakten ist nicht nur politisch, sondern auch organisatorisch ein Großprojekt. Der Hinweis auf Verwaltungsaufwand ist im Urteil kein Randaspekt, sondern Teil der Begründung dafür, warum eine pauschale, nachträgliche Gleichbehandlung nicht zwingend verlangt werden kann.
Die politische Dimension: Der Bundesrat hatte gewarnt
Bemerkenswert ist, dass die Frage nicht nur juristisch, sondern bereits im Gesetzgebungsverfahren politisch umkämpft war. In den Materialien zum Rentenpaket, das die Ausweitung der Zurechnungszeit ab 2019 regelte, wurde ausdrücklich thematisiert, dass schon frühere Verbesserungen ebenfalls nur Neurentnerinnen und Neurentner erreichten.
Der Bundesrat beanstandete diese wiederholte Begrenzung und verwies auf besonders niedrige Erwerbsminderungsrenten bei Personen mit Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014. Gerade dort sei das Risiko erhöht, auf Grundsicherung angewiesen zu sein.
Die Bundesregierung hielt dem entgegen, dass rentenrechtliche Änderungen grundsätzlich für die Zukunft beschlossen würden und eine Ausweitung auf den Bestand erhebliche zusätzliche Mittel erfordere. Das Bundessozialgericht griff diese dokumentierte Kontroverse auf. Für die rechtliche Bewertung war das wichtig, weil es zeigt, dass der Gesetzgeber den Konflikt kannte, abwog und sich bewusst für die Stichtagslösung entschied.
Nach dem Urteil war der Rechtsweg nicht beendet – aber die Richtung klar
Für viele Betroffene fühlte sich das Urteil wie das Ende einer Hoffnung an. Juristisch war es vor allem eine klare Markierung: Der Weg, die längeren Zurechnungszeiten ab 2019 über eine Neuberechnung laufender Renten zu erzwingen, war versperrt. Gleichzeitig blieb die Debatte auf der politischen Ebene bestehen, weil das Urteil zwar die Verfassungsmäßigkeit bestätigte, aber nicht behauptete, die Lösung sei sozialpolitisch ideal.
Dass Sozialverbände anschließend auch das Bundesverfassungsgericht anriefen, zeigt, wie grundlegend die Frage empfunden wurde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde später nicht zur Entscheidung an. Damit wurde die Stichtagsregelung praktisch endgültig abgesichert, ohne dass daraus automatisch folgt, dass es keine besseren politischen Lösungen geben könnte.
Die späte Korrektur: Zuschläge für viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner
Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert, allerdings nicht durch eine vollständige Gleichstellung mit den ab 2019 neu Bewilligten, sondern durch einen pauschalen Zuschlag für viele Bestandsfälle. Für Renten wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, wurde ein Zuschlag eingeführt, der in zwei Zeitabschnitten unterschiedlich umgesetzt wurde.
Seit dem 1. Juli 2024 wurde der Zuschlag zunächst neben der Rente gesondert ausgezahlt, befristet bis zum 30. November 2025. Diese Zwischenlösung war nicht zufällig, sondern wurde ausdrücklich mit der technischen Komplexität der Umsetzung begründet.
Seit dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag dann als Bestandteil der monatlichen Rente gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Berechnung ab Dezember 2025 auf einer anderen Grundlage erfolgt als in der ersten Phase und die Auszahlung automatisch läuft.
Bei der Höhe wird nach Rentenbeginn unterschieden. Für Rentenbeginne von Januar 2001 bis Juni 2014 ist ein höherer Prozentsatz vorgesehen als für Rentenbeginne von Juli 2014 bis Dezember 2018. Entscheidend ist: Diese Regelung verkleinert den Abstand, sie ersetzt aber nicht die individuelle Wirkung der seit 2019 verlängerten Zurechnungszeit. Wer sich eine vollständige Angleichung erhofft hatte, wird damit häufig nur teilweise entlastet.
Was sich seit Dezember 2025 praktisch geändert hat
Mit dem 1. Dezember 2025 ändert sich nicht nur der Überweisungsmodus, sondern auch die Einordnung des Zuschlags im Rentenrecht. Wird der Zuschlag Teil der Rente, kann das Folgewirkungen haben, etwa bei Einkommensanrechnungen in anderen rentenrechtlichen Konstellationen.
Die Rentenversicherung weist beispielsweise darauf hin, dass der Zuschlag dann auch bei der Einkommensanrechnung etwa im Kontext von Witwen- oder Witwerrenten als Bestandteil der berücksichtigten Rente zählt.
Für Betroffene, die ergänzende Sozialleistungen erhalten, kann zudem relevant sein, wie die höheren Rentenzahlbeträge in der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Das ist kein Automatismus zu Nachteilen, aber ein Bereich, in dem Bescheide genau gelesen werden sollten.
Die Deutsche Rentenversicherung hat zudem angekündigt, dass Zuschlagsberechtigte im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte Dezember einen Bescheid erhalten sollen, der die neue Berechnung ab Dezember 2025 dokumentiert.
Wer einen solchen Bescheid bekommt, sollte ihn nicht nur abheften, sondern auch darauf achten, ob der Rentenbeginn korrekt zugeordnet wurde und ob der Zuschlag nachvollziehbar in die Rentenberechnung übernommen ist.
Warum die Gerechtigkeitsfrage bleibt
Das Bundessozialgericht hat nicht bestritten, dass der Stichtag Härten erzeugt. Es hat nur entschieden, dass diese Härten verfassungsrechtlich hinnehmbar sind, solange der Gesetzgeber sie sachlich begründen kann. Für Betroffene ist das oft schwer zu akzeptieren, weil die Erwerbsminderungsrente keine frei gewählte Lebensgestaltung abbildet, sondern einen erzwungenen Einschnitt. Gerade deshalb wird Ungleichbehandlung hier emotionaler wahrgenommen als in Bereichen, in denen Menschen ihre Situation eher steuern können.
Gleichzeitig zeigt die spätere Einführung des Zuschlags, dass politischer Druck Wirkung entfalten kann. Die Nachbesserung ist ein Eingeständnis, dass die Lage vieler Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner problematisch ist. Sie ist aber auch ein Hinweis darauf, wie vorsichtig der Gesetzgeber bei rückwirkungsnahen Verbesserungen vorgeht, wenn Kosten, Verwaltungsrealität und Systemlogik der Rentenversicherung zusammentreffen.
Was das Urteil für die Zukunft bedeutet
Das Urteil vom 10. November 2022 bleibt ein Bezugspunkt, weil es zwei Botschaften transportiert. Die erste ist juristisch: Die Grenze 1. Januar 2019 ist im Bereich der Zurechnungszeiten rechtlich haltbar. Die zweite ist sozialpolitisch: Wenn der Gesetzgeber Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner besserstellen will, muss er das ausdrücklich regeln; Gerichte werden diesen Schritt nicht erzwingen, solange die Stichtagsentscheidung vertretbar begründet ist.
Für viele Betroffene ist das Ergebnis ambivalent. Die Einführung des Zuschlags hat die Lage spürbar verbessert, kommt aber spät und gleicht Unterschiede nicht zwingend individuell aus. Das Gefühl, in einem entscheidenden Reformschritt außen vor geblieben zu sein, verschwindet damit nicht automatisch. Es wird nur leiser, weil ein Teil der finanziellen Schieflage korrigiert wurde.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. B 5 R 29/21 R. Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 10.11.2022 („Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner“). Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. B 5 R 31/21 R (u. a. mit Darstellung der Bundesratskritik im Gesetzgebungsverfahren).




