Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen früher in Altersrente gehen – und zwar über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Diese Sonderregel soll gesundheitliche Nachteile ausgleichen und einen früheren, planbaren Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Notwendig sind neben dem GdB die allgemeine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung am Tag des Rentenbeginns vorliegt; fällt sie später weg, bleibt der Rentenanspruch bestehen
Die Altersgrenze – und wie sie sich berechnet
Für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt: abschlagsfrei ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren, frühestmöglich ist sie mit 62 Jahren zu haben – dann allerdings mit dauerhaften Abzügen.
Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 wurde die abschlagsfreie Altersgrenze stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben; die frühestmögliche Grenze mit Abschlägen stieg im Gleichschritt von 60 auf 62 Jahre.
Wie hoch sind die Abschläge bei vorzeitigem Start?
Wer die Rente vorzeitig nutzt, muss mit 0,3 Prozent weniger Rente pro Monat rechnen – bei 36 Monaten maximal 10,8 Prozent. Diese Minderung gilt lebenslang.
Tabelle: Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen nach Geburtsjahr
Die folgende Übersicht zeigt, wann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge beginnt und wie früh sie – mit maximal 10,8 Prozent Abschlag – beansprucht werden kann.
Grundlage sind die aktuellen Veröffentlichungen der Deutschen Rentenversicherung; die Detailstufen für die frühen Jahrgänge 1952 bis 1959 sind aus anerkannten Sozialrechtsübersichten ergänzt.
| Geburtsjahr | Abschlagsfrei (normale Altersgrenze) | Frühestmöglich mit Abschlag |
| 1953 | 63 Jahre + 7 Monate | 60 Jahre + 7 Monate |
| 1954 | 63 Jahre + 8 Monate | 60 Jahre + 8 Monate |
| 1955 | 63 Jahre + 9 Monate | 60 Jahre + 9 Monate |
| 1956 | 63 Jahre + 10 Monate | 60 Jahre + 10 Monate |
| 1957 | 63 Jahre + 11 Monate | 60 Jahre + 11 Monate |
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre |
| 1959 | 64 Jahre + 2 Monate | 61 Jahre + 2 Monate |
| 1960 | 64 Jahre + 4 Monate | 61 Jahre + 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre + 6 Monate | 61 Jahre + 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre + 8 Monate | 61 Jahre + 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre + 10 Monate | 61 Jahre + 10 Monate |
| ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre |
Hinweis zu 1952: Für 1952 Geborene staffelt sich die Grenze je nach Geburtsmonat von 63 Jahre + 1 Monat (Januar) bis 63 Jahre + 6 Monate (Juni–Dezember); der frühestmögliche Beginn liegt entsprechend zwischen 60 Jahre + 1 Monat und 60 Jahre + 6 Monate.
Voraussetzungen
Neben der Altersgrenze müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Erstens braucht es eine anerkannte Schwerbehinderung mit GdB ≥ 50, festgestellt durch das zuständige Versorgungsamt; der Schwerbehindertenausweis oder -bescheid dient als Nachweis. Zweitens sind mindestens 35 Versicherungsjahre erforderlich.
Dazu zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, sondern u. a. auch Zeiten der Kindererziehung, Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld, Zeiten der häuslichen Pflege sowie – unter bestimmten Bedingungen – freiwillige Beiträge und Minijobzeiten.
Gestaltungsspielräume: Abschläge ausgleichen, Teilrente, Nebenverdienst
Wer den früheren Start plant, kann Abschläge ganz oder teilweise durch zusätzliche Einzahlungen ab 50 Jahrenausgleichen. Dafür ist eine formale Erklärung erforderlich, dass eine vorgezogene Altersrente beabsichtigt ist; die DRV berechnet dann den möglichen Ausgleichsbetrag.
Zudem lässt sich der Übergang über die Flexirente stufenweise gestalten, etwa mit einer Teilrente. Seit 1. Januar 2023dürfen Altersrentnerinnen und -rentner unbegrenzt hinzuverdienen, auch bei vorgezogenen Altersrenten; die früheren Hinzuverdienstgrenzen sind entfallen. Steuer- und Sozialabgabenfragen bleiben davon unberührt.
Vertrauensschutz und Sonderfälle
Für bestimmte Konstellationen – etwa frühere Beschäftigung im Bergbau mit Anpassungsgeld – gelten Vertrauensschutzregeln, die eine günstigere Altersgrenze sichern können. Solche Ausnahmen sind eng umrissen und betreffen vor allem ältere Jahrgänge. Eine individuelle Prüfung durch die DRV ist hier ratsam.
So gehen Sie praktisch vor
Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstrebt, sollte frühzeitig seine Renteninformationen prüfen und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern.
Der Online-Antrag ist möglich; die DRV empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Benötigt werden u. a. der Schwerbehindertenausweis/-bescheid und Nachweise zu Zeiten, die auf die 35 Jahre Wartezeit angerechnet werden.
Ein kurzer Rechencheck
Wer beispielsweise 1964 geboren wurde, erreicht die abschlagsfreie Altersgrenze mit 65 Jahren. Ein Rentenbeginn mit 62 Jahren ist möglich, kostet aber 10,8 Prozent lebenslangen Abschlag. Gegenrechnen lässt sich das – je nach persönlicher Situation – über Ausgleichszahlungen ab 50, über Weiterarbeit mit Teilrente oder über einen späteren Rentenbeginn.
Quellen und weiterführende Infos:
Deutsche Rentenversicherung: „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ (Voraussetzungen, Altersgrenzen, Abschläge), die DRV-Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“ (Tabellen zur Anhebung der Altersgrenzen), ergänzend Sozialrechtsübersichten zu den Monatsschritten der Jahrgänge ab 1952, sowie DRV-Informationen zu Ausgleichszahlungen und zum Hinzuverdienst
Stand: 22. August 2025. Gesetzesdetails können sich ändern; maßgeblich ist Ihre individuelle Rentenauskunft der DRV.




