Stellen Sie sich vor: Sie erkranken kurz vor Ihrer gesetzlichen Altersrente so schwer, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und wissen nicht, ob eine Erwerbsbeschäftigung überhaupt noch möglich ist. Wie überbrücken Sie jetzt am besten die kritische Phase bis zur Altersrente? Wie kommen Sie am besten dabei weg, und wie vermeiden Sie Abschläge auf Ihre Rente?
Inhaltsverzeichnis
Entgeltfortzahlung und Krankengeld
In den ersten sechs Wochen Ihrer Krankschreibung zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in voller Höhe weiter. Sie bleiben in dieser Zeit regulär rentenversichert. Bis jetzt ändert sich also noch nichts an Ihrer beruflichen und versicherungsrechtlichen Lage.
Danach springt die Krankenkasse ein. Wenn Sie weiter krank geschrieben bleiben, haben Sie Anspruch auf Krankengeld bis zu 72 weiteren Wochen. Dieses ist niedriger als Ihr Gehalt. Sie bleiben indessen rentenversichert. Doch die Beiträge sind jetzt niedriger als zuvor, und das schmälert Ihre spätere Rente.
Sollten Sie Arbeitslosengeld beantragen?
Bisweilen versuchen Krankenkasse Empfänger von Krankengeld zu überreden, Arbeitslosengeld zu beantragen. Solange noch ein Anspruch auf Krankengeld besteht, sollten Sie das auf keinen Fall tun. Arbeitslosengeld ist niedriger als das Krankengeld und ebenfalls zeitlich befristet.
Beim Arbeitslosengeld werden weiter Beiträge für Sie in die Rentenkasse eingezahlt, doch diese sind noch einmal weniger als beim Krankengeld, und das wirkt sich negativ auf Ihre Rente aus.
Reha beantragen
Die Krankenversicherung darf also nicht verlangen, dass Sie während des Anspruchs auf Krankengeld Arbeitslosengeld beantragen. Die Krankenkasse kann Sie aber auffordern, einen Antrag auf Medizinische Rehabilitation (Reha) zu stellen.
Diesem müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist nachkommen. Ansonsten sperrt Ihnen die Krankenversicherung völlig legal das Krankengeld, bis Sie den Antrag nachholen. Diese Sperrzeit wird nicht auf die Gesamtdauer des Krankengeldbezugs angerechnet.
Worauf sollten Sie achten?
Die Krankenkasse entscheidet, ob und wann sie Sie dazu auffordert, einen Reha-Antrag zu stellen. Sie muss diese Aufforderung erstens begründen, und Ihnen zweitens die Möglichkeit geben, sich zu äußern. Beides versäumen Krankenkassen bisweilen. In diesem Fall können Sie Widerspruch bei der Krankenkasse stellen.
In der Anhörung muss die Krankenversicherung Ihnen mitteilen, welche Entscheidung Se treffen will, und auf welchen Fakten diese basiert. Wie die Kasse ihr Ermessen ausübt, also eine von bestimmten Handlungsmöglichkeiten wählt, muss sie Ihnen gegenüber offen legen – schriftlich, mündlich oder persönlich.
Achtung: Es reicht aus, dass die Krankenkasse Ihnen eine Anhörung ermöglicht. Sie müssen sich nicht äußern.
Sie können auch Widerspruch einlegen, wenn Sie die Begründung für fehlerhaft halten. Zumindest, bis die Versicherung über den Widerspruch entschieden hat, zahlt Sie erst einmal weiter Krankengeld.
Was geschieht während und nach der Reha?
Wenn Sie jetzt eine medizinische oder berufliche Reha durchführen, dann zahlt die Krankenkasse statt Krankengeld das niedrigere Übergangsgeld. Dieses wird in die Dauer des Krankengeldbezugs eingerechnet.
Bleibt die Reha erfolglos, dann endet das Krankengeld, wenn Sie die volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird das Krankengeld um deren Höhe gekürzt. Wird die Erwerbsminderungsrente abgelehnt, und Sie bleiben krank geschrieben, dann läuft das Krankengeld bis zur Höchstdauer weiter.
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Vorsicht: Lücke
Sie müssen davon ausgehen, dass es viele Monate dauert, bis die Rentenversicherung über Ihren Antrag auf Reha / Rente entscheidet. Wenn Sie gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen, und danach sogar Klage vor dem Sozialgericht erheben müssen, dann können sogar Jahre vergehen. Das Krankengeld läuft dann aus, bevor über eine volle Erwerbsminderung entschieden ist.
Jetzt kommt das Arbeitslosengeld
Wenn das Krankengeld endet, dann können Sie Arbeitslosengeld beantragen, und das sogar denn, wenn Ihr Arbeitgeber Sie noch nicht gekündigt hat. Vermeiden Sie es, selbst zu kündigen, denn so bleibt die Möglichkeit bestehen, im Fall einer Heilung doch wieder an der alten Stelle zu arbeiten.
Wollen Sie doch selbst kündigen? Dann sprechen Sie sich unbedingt mit der Agentur für Arbeit ab. Eine Selbstkündigung ohne wichtigen Grund führt nämlich zu einer Sperrzeit, in der die Behörde kein Arbeitslosengeld auszahlt.
Welche Pflichten haben Sie?
Wenn Sie jetzt arbeitslos gemeldet sind, während Ihr Rentenantrag läuft, müssen Sie sich zwingend bereit erklären, eine neue Arbeit zu suchen. Sie müssen mitteilen, dass Sie bereit sind, eine leidensgerechte Arbeit in Vollzeit anzunehmen.
Die Nahtlosigkeitsregelung
Es gilt die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Bis die Rentenversicherung keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat, und wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, sollen Sie nicht ohne finanzielle Absicherung dastehen.
Worauf sollten Sie achten?
Sie sollten der Agentur für Arbeit also sagen, dass Sie zu einer leidensgerechten Tätigkeit in Vollzeit bereits sind. Der Rentenversicherung gegenüber geben Sie aber an, nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten zu können (volle Erwerbsminderung).
Wie lange gilt das Arbeitslosengeld?
Nehmen wir an, Sie sind zu Beginn der Krankschreibung 61 Jahre alt gewesen. Da Sie mindestens vier Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und älter sind als 58 Jahre, können Sie bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen. Eineinhalb Jahre vergingen mit Lohnfortzahlung und Krankengeld. Zu Beginn des Arbeitslosengeldes sind Sie also 62,5 Jahre alt. Sie könnten bis zum Alter von 64,5 Jahren Arbeitslosengeld beziehen.
Keine vorzeitige Rente mit Abschlägen
Die Agentur für Arbeit darf keinen Druck auf Sie ausüben, damit Sie eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen beantragen, während Sie Arbeitslosengeld beziehen könnten. Sie sollten das auch auf keinen Fall tun. Beim Arbeitslosengeld fließen nämlich Beiträge in die Rentenversicherung, es erhöht also Ihre Rente. Die vorzeitige Rente kostet Sie im Gegenteil pro Monat 0,3 Prozent Abschläge.
Die Rente rückt näher
Wenn das Arbeitslosengeld ausläuft, sind Sie also 64 Jahre und sechs Monate alt. Die Regelaltersgrenze liegt in Ihrem Jahrgang bei 66 Jahren und zehn Monaten. Nehmen wir an, die 35 Jahre Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte hatten Sie bereits vor der Krankheit erreicht.
Mit dieser Rente dürfen Sie bis zu vier Jahre früher in den Ruhestand gehen, müssen dafür aber Abschläge leisten. Sie könnten also mit 62 Jahren und zehn Monaten die Altersrente antreten, müssten dafür aber ein monatliches Minus von 14,4 Prozent in Kauf nehmen (0,3 Prozent pro Monat).
Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes haben Sie jetzt zwei Jahre überbrückt. Wenn Sie nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes in die vorzeitige Rente gehen, müssen Sie nur noch 7,2 Prozent Abschläge leisten und haben dafür sogar noch zwei Jahre eingezahlt.




