Krankengeld und 3-Jahresfrist: Wann beginnt sie wieder neu?

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Im Krankengeldrecht ist von einer „3-Jahresfrist“ die Rede. Gemeint ist die sogenannte Blockfrist. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestimmten Krankheit und läuft exakt drei Jahre.

Innerhalb dieser drei Jahre besteht wegen derselben Krankheit Anspruch auf höchstens 78 Wochen Krankengeld; tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nicht. Rechtsgrundlage ist § 48 SGB V.

Läuft die Blockfrist „automatisch“ weiter?

Mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt das Recht eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang.

Das heißt: Nach Ablauf der ersten Dreijahresfrist schließt sich unmittelbar die nächste Dreijahresfrist an – unabhängig davon, ob zwischenzeitlich Krankengeld gezahlt wurde oder ob die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen war. Entscheidend ist der Kalenderzeitraum, der sich vom ersten AU-Tag an berechnet.

Ab wann gibt es wieder Krankengeld für dieselbe Krankheit?

Nach Ende einer Blockfrist kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit entstehen. Ob und wann dieser Anspruch tatsächlich wieder auflebt, hängt davon ab, ob der Höchstanspruch von 78 Wochen in der vorangehenden Blockfrist ausgeschöpft war.

War der Höchstanspruch nicht ausgeschöpft, beginnt mit der neuen Blockfrist ohne weitere Hürden ein neuer 78-Wochen-Zeitraum – sogar dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nahtlos weiterbesteht. Diese Linie geht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurück.

War der Höchstanspruch ausgeschöpft („Aussteuerung“), greift § 48 Abs. 2 SGB V: Ein neuer Krankengeldanspruch entsteht erst im nächsten Dreijahreszeitraum, wenn in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestanden hat und in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder die versicherte Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Diese sechs Monate müssen nicht zwingend in einem Stück durchlaufen werden; maßgeblich ist der Gesamtzeitraum „in der Zwischenzeit“.

Wichtig ist außerdem, dass bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wieder eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch besteht (z. B. als Beschäftigter oder ALG-I-Bezieherin).

Beispiel aus der Praxis

Beginnt die erste Krankschreibung wegen Krankheit X am 10. Oktober 2022, läuft die erste Blockfrist bis 9. Oktober 2025. Innerhalb dieses Fensters sind insgesamt 78 Wochen Krankengeld für Krankheit X möglich. Startet am 10. Oktober 2025 automatisch die nächste Blockfrist, kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Wurden in der ersten Blockfrist die 78 Wochen nicht erreicht, lebt der Anspruch mit Beginn der neuen Blockfrist ohne weitere Voraussetzungen wieder auf. Sind die 78 Wochen voll gewesen, setzt ein neues Krankengeld in der zweiten Blockfrist erst ein, wenn zuvor mindestens sechs Monate ohne AU wegen Krankheit X vergingen und in dieser Zeit Beschäftigung oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung vorlag.

Andere Krankheit – eigener Dreijahresrahmen

Tritt eine neue, andere Erkrankung auf, die erstmals zur Arbeitsunfähigkeit führt, begründet sie einen eigenen Dreijahreszeitraum mit eigenem 78-Wochen-Kontingent.

Solche Blockfristen können parallel nebeneinander laufen; die 78-Wochen-Grenze bezieht sich jeweils nur auf die betreffende Krankheit. Das folgt aus § 48 SGB V und wird von der Rechtsprechung bestätigt.

Was häufig Missverständnisse auslöst

Viele verstehen die Blockfrist als „Sperrfrist“. Das ist ungenau. Die Blockfrist ist ein Bewertungszeitraum, in dem gezählt wird, wie viele Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit angefallen sind. Sie beginnt nicht jedes Mal neu mit jeder Krankschreibung, sondern läuft kalendermäßig ab dem allerersten AU-Tag.

Nach Ablauf beginnt die nächste Dreijahresfrist automatisch; ein neuer Krankengeldanspruch in dieser neuen Frist hängt dann – je nach Vorgeschichte – von den oben dargestellten Voraussetzungen ab.

Praktische Auswirkungen für Betroffene

Für Langzeitkranke, die in der ersten Blockfrist die 78 Wochen erreichen, ist ein lückenloser weiterer Krankengeldbezug nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Krankengeld zur „Zeitrente“ wird; hierfür verweist die Rechtsprechung auf andere Sicherungssysteme wie Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung oder Erwerbsminderungsrente. Wer dagegen in einer Blockfrist unter der 78-Wochen-Grenze bleibt, kann mit Beginn der nächsten Blockfrist wieder voll in den neuen 78-Wochen-Zeitraum einsteigen.

Fazit

Die 3-Jahresfrist beginnt mit der ersten Krankschreibung wegen einer bestimmten Krankheit und setzt eine fortlaufende Kette dreijähriger Zeitfenster in Gang.

Neu beginnt sie kalendermäßig nach je drei Jahren; ob ab diesem Zeitpunkt auch wieder Krankengeld gezahlt wird, richtet sich nach zwei Leitfragen: Wurden in der vorangehenden Blockfrist die 78 Wochen ausgeschöpft? Und lagen – falls ja – sechs Monate ohne AU wegen derselben Krankheit und mit Arbeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung dazwischen?

Quellenhinweise: § 48 SGB V (Gesetzestext); Kommentierung und Rechtsprechung zur Blockfrist; Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes; Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit und Hinweise von Sozialverbänden.