Im Krankengeldrecht ist von einer โ3-Jahresfristโ die Rede. Gemeint ist die sogenannte Blockfrist. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfรคhigkeit wegen einer bestimmten Krankheit und lรคuft exakt drei Jahre.
Innerhalb dieser drei Jahre besteht wegen derselben Krankheit Anspruch auf hรถchstens 78 Wochen Krankengeld; tritt wรคhrend der Arbeitsunfรคhigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlรคngert das die Leistungsdauer nicht. Rechtsgrundlage ist ยง 48 SGB V.
Lรคuft die Blockfrist โautomatischโ weiter?
Mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfรคhigkeit setzt das Recht eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang.
Das heiรt: Nach Ablauf der ersten Dreijahresfrist schlieรt sich unmittelbar die nรคchste Dreijahresfrist an โ unabhรคngig davon, ob zwischenzeitlich Krankengeld gezahlt wurde oder ob die Arbeitsunfรคhigkeit unterbrochen war. Entscheidend ist der Kalenderzeitraum, der sich vom ersten AU-Tag an berechnet.
Ab wann gibt es wieder Krankengeld fรผr dieselbe Krankheit?
Nach Ende einer Blockfrist kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit entstehen. Ob und wann dieser Anspruch tatsรคchlich wieder auflebt, hรคngt davon ab, ob der Hรถchstanspruch von 78 Wochen in der vorangehenden Blockfrist ausgeschรถpft war.
War der Hรถchstanspruch nicht ausgeschรถpft, beginnt mit der neuen Blockfrist ohne weitere Hรผrden ein neuer 78-Wochen-Zeitraum โ sogar dann, wenn die Arbeitsunfรคhigkeit nahtlos weiterbesteht. Diese Linie geht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurรผck.
War der Hรถchstanspruch ausgeschรถpft (โAussteuerungโ), greift ยง 48 Abs. 2 SGB V: Ein neuer Krankengeldanspruch entsteht erst im nรคchsten Dreijahreszeitraum, wenn in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfรคhigkeit wegen dieser Krankheit bestanden hat und in dieser Zeit eine Erwerbstรคtigkeit ausgeรผbt wurde oder die versicherte Person der Arbeitsvermittlung zur Verfรผgung stand.
Diese sechs Monate mรผssen nicht zwingend in einem Stรผck durchlaufen werden; maรgeblich ist der Gesamtzeitraum โin der Zwischenzeitโ.
Wichtig ist auรerdem, dass bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfรคhigkeit wieder eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch besteht (z. B. als Beschรคftigter oder ALG-I-Bezieherin).
Beispiel aus der Praxis
Beginnt die erste Krankschreibung wegen Krankheit X am 10. Oktober 2022, lรคuft die erste Blockfrist bis 9. Oktober 2025. Innerhalb dieses Fensters sind insgesamt 78 Wochen Krankengeld fรผr Krankheit X mรถglich. Startet am 10. Oktober 2025 automatisch die nรคchste Blockfrist, kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen.
Wurden in der ersten Blockfrist die 78 Wochen nicht erreicht, lebt der Anspruch mit Beginn der neuen Blockfrist ohne weitere Voraussetzungen wieder auf. Sind die 78 Wochen voll gewesen, setzt ein neues Krankengeld in der zweiten Blockfrist erst ein, wenn zuvor mindestens sechs Monate ohne AU wegen Krankheit X vergingen und in dieser Zeit Beschรคftigung oder Verfรผgbarkeit fรผr die Arbeitsvermittlung vorlag.
Andere Krankheit โ eigener Dreijahresrahmen
Tritt eine neue, andere Erkrankung auf, die erstmals zur Arbeitsunfรคhigkeit fรผhrt, begrรผndet sie einen eigenen Dreijahreszeitraum mit eigenem 78-Wochen-Kontingent.
Solche Blockfristen kรถnnen parallel nebeneinander laufen; die 78-Wochen-Grenze bezieht sich jeweils nur auf die betreffende Krankheit. Das folgt aus ยง 48 SGB V und wird von der Rechtsprechung bestรคtigt.
Was hรคufig Missverstรคndnisse auslรถst
Viele verstehen die Blockfrist als โSperrfristโ. Das ist ungenau. Die Blockfrist ist ein Bewertungszeitraum, in dem gezรคhlt wird, wie viele Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit angefallen sind. Sie beginnt nicht jedes Mal neu mit jeder Krankschreibung, sondern lรคuft kalendermรครig ab dem allerersten AU-Tag.
Nach Ablauf beginnt die nรคchste Dreijahresfrist automatisch; ein neuer Krankengeldanspruch in dieser neuen Frist hรคngt dann โ je nach Vorgeschichte โ von den oben dargestellten Voraussetzungen ab.
Praktische Auswirkungen fรผr Betroffene
Fรผr Langzeitkranke, die in der ersten Blockfrist die 78 Wochen erreichen, ist ein lรผckenloser weiterer Krankengeldbezug nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Krankengeld zur โZeitrenteโ wird; hierfรผr verweist die Rechtsprechung auf andere Sicherungssysteme wie Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung oder Erwerbsminderungsrente. Wer dagegen in einer Blockfrist unter der 78-Wochen-Grenze bleibt, kann mit Beginn der nรคchsten Blockfrist wieder voll in den neuen 78-Wochen-Zeitraum einsteigen.
Fazit
Die 3-Jahresfrist beginnt mit der ersten Krankschreibung wegen einer bestimmten Krankheit und setzt eine fortlaufende Kette dreijรคhriger Zeitfenster in Gang.
Neu beginnt sie kalendermรครig nach je drei Jahren; ob ab diesem Zeitpunkt auch wieder Krankengeld gezahlt wird, richtet sich nach zwei Leitfragen: Wurden in der vorangehenden Blockfrist die 78 Wochen ausgeschรถpft? Und lagen โ falls ja โ sechs Monate ohne AU wegen derselben Krankheit und mit Arbeit oder Verfรผgbarkeit fรผr die Arbeitsvermittlung dazwischen?
Quellenhinweise: ยง 48 SGB V (Gesetzestext); Kommentierung und Rechtsprechung zur Blockfrist; Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes; Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit und Hinweise von Sozialverbรคnden.