Keine Hartz IV Hausbesuche mehr?

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Eine Wiesbadenerin, die seit Herbst 2005 auf Hartz 4 angewiesen ist, hatte Erfolg mit ihrer Klage gegen "Hausbesuche" des Amtes für soziale Arbeit. Diese muss sie nicht hinnehmen. Das Urteil des Landessozialgerichtes hat eine grundsätzliche Bedeutung. (Aktenzeichen: Sozialgericht Wiesbaden AZ L 7 AS 1/06 ER)

Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG 2) müssen Hausbesuche nur gestatten, wenn die kommunale Arbeitsvermittlungen berechtigte Zweifel an den Angaben der Betroffenen geltend machen können und ein Hausbesuche geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären. Es habe aber im Fall Rudnick "kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel" bestanden. Es habe auch keine konkreten Hinweise gegeben, dass sie weiterhin selbstständig tätig sei – dies nachzuweisen: dazu sei ein Hausbesuch im übrigen "kein taugliches Mittel".

Grundsätzliches zu Hausbesuchen bei Hartz IV

Zahlreiche soziale Initiativen raten dazu, Hausbesuche von ARGE Mitarbeitern grundsätzlich in Frage zu stellen. So sei es anzuraten, dass unangemeldete Hausbesuche nur dann zu gestatten, wenn ein schriftlicher Nachweis über den Sinn und Zweck vorliegt. Jedoch ist auch anzuraten, eine Mitarbeit zu signalisieren, da ansonsten davon ausgegangen wird, dass sie eine Mitarbeit ablehnen.

Liegt eine schriftliche bzw. telefonische Anmeldung vor, so ist es anzuraten, diese durch einen vertrauten Anwalt überprüfen zu lassen und gegebenen Falls Widerspruch einzulegen. Anhand des Urteils kann der Anwalt versuchen, dem Hausbesuch zu widersprechen. Dazu sollte jedoch "unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden" so G. Bertram von gegen-hartz.de. Eine Ausnahme stellt jedoch eine Staatsanwaltschaftliche Hausdurchsuchung dar, die dazu diesen soll, Betrugsversuche zu ermitteln.

In den allermeisten Fällen wird jedoch einem Verdacht nachgegangen. Der Hausbesuch soll dazu dienen, den Verdacht zu erhärten um Leistungen zu kürzen bzw. nicht zu bewilligen.

Siehe auch Urteil des Sozialgericht Düsseldorf