Kann ich mit 63 und 50 Prozent Schwerbehinderung in Rente gehen?

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Wer mit 63 Jahren und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 über den Ruhestand nachdenkt, hat in Deutschland eine eigene Altersrenten-Option: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Ob und wie das klappt, hängt vor allem von zwei Dingen ab: der anerkannten Schwerbehinderung zum Rentenbeginn und einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren.

Außerdem spielt Ihr Geburtsjahr eine Rolle, weil die Altersgrenzen stufenweise angehoben wurden.

Was „schwerbehindert“ rechtlich bedeutet

Als schwerbehindert gilt, wessen GdB mindestens 50 beträgt; feststellt wird das durch die zuständige Versorgungsbehörde. Als Nachweis dient in der Praxis z. B. der Schwerbehindertenausweis.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Schwerbehinderung muss am Tag des Rentenbeginns vorliegen; fällt sie später weg, bleibt der Anspruch auf diese Altersrente bestehen. Eine bloße Gleichstellung (typisch bei GdB 30/40) reicht nicht für diese Rentenart.

Die Voraussetzungen

Vorausgesetzt werden drei Punkte: Sie haben die maßgebende Altersgrenze erreicht (siehe unten), Ihr GdB beträgt mindestens 50, und Sie erfüllen die Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zur Wartezeit zählen nicht nur klassische Beschäftigungszeiten, sondern u. a. auch Zeiten mit Krankengeld oder Arbeitslosengeld, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und (unter Bedingungen) freiwillige Beiträge. Was im Detail angerechnet wird, erläutert die Rentenversicherung ausführlich.

Welche Altersgrenzen gelten – und was das für „mit 63“ heißt

Für Versicherte der Jahrgänge 1964 und jünger gilt: abschlagsfrei ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65, vorzeitig mit 62 bis 64 Jahren – dann mit prozentualen Abschlägen. Wer also 1964 oder später geboren ist und mit 63 in diese Rente gehen möchte, kann das grundsätzlich tun, muss aber dauerhafte Abschläge tragen.

Für ältere Jahrgänge liegen die Grenzen etwas niedriger und steigen je nach Geburtsjahr in kleinen Schritten an; als Beispiel nennt die DRV für 1962 Geborene eine abschlagsfreie Grenze von 64 Jahren und 10 Monaten.

So werden die Abschläge berechnet

Gehen Sie vor der maßgeblichen Altersgrenze in Rente, kostet jeder Monat 0,3 Prozent der späteren Monatsrente, dauerhaft. In der Schwerbehinderten-Rente sind maximal 36 Monate Vorverlegung möglich – das entspricht einem Höchstabschlag von 10,8 Prozent.

Beispiel: Jahrgang 1964+ wählt den Rentenstart mit 63 statt mit 65. Das sind 24 Monate vorzeitig – die Rente wird um 7,2 Prozent gemindert (24 × 0,3 %).

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Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen

Seit einigen Jahren können künftige Rentnerinnen und Rentner ab 50 durch Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung alle oder Teile der erwarteten Abschläge ausgleichen. Grundlage ist § 187a SGB VI; die DRV erstellt auf Antrag eine Auskunft über die maximal sinnvolle Zahlung. Wer diesen Weg erwägt, sollte sich frühzeitig beraten lassen und eine schriftliche Berechnung anfordern.

„Rente mit 63“ ist etwas anderes – die Abgrenzung

Die populäre Formel „Rente mit 63“ meint nicht die Schwerbehinderten-Rente, sondern die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (mindestens 45 Jahre). Diese ist abschlagsfrei, aber die Altersgrenze steigt je nach Jahrgang; für 1964+ gilt 65.

Die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) ist zwar bereits ab 63 möglich, aber mit Abschlägen bis zu 14,4 %, weil sie sich an der Regelaltersgrenze orientiert. Wer einen GdB ≥ 50 hat, fährt oft besser mit der speziellen Schwerbehinderten-Rente – genaues Rechnen lohnt dennoch.

Arbeiten trotz vorgezogener Rente: Hinzuverdienst

Seit 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr: Einkommen neben der Rente mindert den Zahlbetrag nicht mehr. Das erleichtert gleitende Übergänge – ob in Teilzeit, Minijob oder als Selbstständiger.

Antrag, Nachweise, Timing

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird nicht automatisch gezahlt, sie muss beantragt werden. Die DRV empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.

Als Nachweis der Schwerbehinderung dient in der Praxis der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamts; maßgeblich ist, dass der GdB ≥ 50 zum Rentenstart vorliegt.

Wenn die 35 Jahre fehlen oder die Erwerbsfähigkeit stärker eingeschränkt ist

Erfüllen Sie die 35 Jahre noch nicht, kommt diese Altersrente zunächst nicht in Betracht. Wer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein kann, sollte prüfen lassen, ob die Erwerbsminderungsrente in Frage kommt – sie folgt anderen medizinischen und versicherungsrechtlichen Kriterien und ist von der Schwerbehinderten-Rente zu unterscheiden.

Für alle anderen kann der Weg über zusätzliche freiwillige Beiträge oder längeres Arbeiten helfen, die Wartezeit zu erfüllen. Eine individuelle Rentenauskunft der DRV zeigt den Stand Ihrer Zeiten.

Konkrete Einordnung der Ausgangsfrage

Die kurze Antwort lautet: Ja, mit 63 und 50 % Schwerbehinderung können Sie grundsätzlich in Rente gehen, sofern die 35-Jahres-Wartezeit erfüllt ist und der GdB ≥ 50 am Rentenbeginn besteht. Für 1964 und später Geborene bedeutet der Start mit 63 jedoch Abschläge von in der Regel 7,2 %; abschlagsfrei wäre erst 65.

Ältere Jahrgänge haben leicht andere Grenzen, die übergangsweise noch darunter liegen. Ob die Schwerbehinderten-Rente gegenüber den Alternativen (langjährig/besonders langjährig Versicherte) am besten passt, zeigt der Blick auf Geburtsjahr, Zeitenkonto und geplanten Zuverdienst.

Praktischer Tipp

Lassen Sie sich von der DRV eine Rentenbeginn- und Rentenhöhen-Berechnung sowie – falls gewünscht – eine Auskunft zu möglichen Ausgleichszahlungen erstellen. Damit sehen Sie schwarz auf weiß, wie sich ein Start mit 63, 64 oder 65 auf den Monatsbetrag auswirkt und ob sich ein „Abschlags-Ausgleich“ für Sie rechnet.