Hartz IV: Besser als Minijobs – Bei Aufwandsentschädigung weniger Abzüge

Wer Hartz IV bezieht und einen Job ausübt, hat nur wenige Absetzbeträge, die von dem Einkommen abgezogen werden. Welche das sind, könnt ihr hier lesen. Lohnend ist, über Alternativen nachzudenken. Eine Variante bietet die Aufwandsentschädigung.

Einkommen wird bei Hartz IV angerechnet

Wer einen Minijob ausübt und gleichzeitig Hartz-IV-Leistungen bezieht, muss ab dem Freibetrag von 100 Euro mit einer Anrechnung des Erwerbseinkommen rechnen. Dadurch reduzieren sich die Bezüge im erheblichen Maße. Ein Ausweg könnte die Aufwandsentschädigung sein. In manchen Fällen ist das nämlich möglich.

Im Grundsatz gilt: Jegliches Einkommen wird nach § 11b Abs. 2 SGB II wird an die Hartz-IV-Bezüge angerechnet. 100 Euro sind allerdings anrechnungsfrei.

Mit dieser Pauschale von 100 EUR sollen alle Kosten abgedeckt sein, die zur Erzielung des Einkommens anfallen. Also z.B. Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte und für private Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht).

Von dem Erwerbseinkommen, das 100 EUR übersteigt, bekommen Hartz IV Beziehende weitere 20 Prozent als zusätzlichen Freibetrag. Anders ausgedrückt: Von jedem Euro, der über 100 EUR Nebeneinkommen hinausgeht, bleiben Erwerbslosen unter dem Strich nur noch 20 Cent mehr in der Tasche.

Fallbeispiel
Eine Frau arbeitet als Reinigungskraft und erhält dafür in jedem Monat 300 EUR Lohn von ihrem Arbeitgeber:

300 EUR Nebeneinkommen
– 100 EUR Freibetrag
= 200 Euro Einkommen
– 40 Euro (20 Prozent der Restsumme als Zusatzfreibetrag)

Demnach werden 160 Euro bei Hartz IV als Einkommen angerechnet. Von den 300 EUR Arbeitseinkommen zieht das Jobcenter also 160 EUR vom Arbeitslosengeld II ab. 140 EUR (100 EUR Grundfreibetrag plus 40 EUR Zusatzfreibetrag) bleiben dagegen anrechnungsfrei. Diese 140 EUR hat die Betroffene somit tatsächlich mehr in der Tasche.

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Mehr Geld durch Aufwandsentschädigung statt Minijob

Es gibt aber Branchen, in denen eine Aufwandsentschädigung statt eines Minijobs möglich ist. In diesen ist es günstiger für Hartz-IV-Beziehende eine solche Aufwandsentschädigung zu vereinbaren, statt eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) einzugehen.

Eine solche Aufwandsentschädigung kann für bestimmte lehrende oder pädagogische Tätigkeiten gezahlt werden, z.B. als Trainer/-in einer Sportmannschaft, als Chorleiter/-in, als Lehrender bei der Aus- und Fortbildung Anderer, in Vereinen oder bei einer betreuenden Tätigkeit.

Genauer gesagt, handelt es sich also um Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes bis zu einer Pauschale von 2.400 EUR im Jahr steuerfrei sind („Übungsleiterpauschale“). In diesen Fällen erhöht sich der Grundfreibetrag für Erwerbstätige von 100 EUR auf 200 EUR (§ 11b Abs. 2 S. 3 SGB II).

Diese 200 EUR Aufwandsentschädigung bleiben dann bei Hartz IV vollkommen anrechnungsfrei. Nur der Teil der Aufwandsentschädigung, der diese Beträge übersteigt, wird zu 80 Prozent auf das ALG II angerechnet. Es könnte sich also lohnen, mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Viele Chefs zeigen sich offen, weil auch sie dadurch Geld sparen.

Hartz IV abschaffen?

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