Große oder kleine Witwenrente? Wann gilt der Anspruch?

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Witwen- oder Witwerrente gelten, wenn jemand bis zum Tod des Partners mit diesem verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft waren. Grundsätzlich muss dieses Verhältnis mindestens ein Jahr gehalen haben.

Eine Sonderstellung nimmt ein Unfallstod des Partners ein. Dann gilt auch bei einer Verbindung unter einem Jahre ein Anspruch.

Ohne Versicherung keine Rente

War der / die Verstorbene nicht verrentet und starb nicht bei einem Unfall, dann muss er / sie mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenkasse versichert gewesen sein.

Große und kleine Witwenrente

Es gibt eine große und eine kleine Witwenrente. Die große liegt bei 55 oder 60 Prozent (je nachdem, ob die Betroffenen unter das alte oder neue Recht fallen) der Summe, die der verstorbene Partner als Rente erhalten hätte.

Eine kleine Witwenrente umfasst nur 25 Prozent der erwarteten Rente des Partners.

Zu kleinen und großen Renten kommt, wenn Kinder vorhanden sind, ein Kinderzuschlag.

Wann gilt die große Witwenrente?

Für die große Witwenrente müssen Hinterbliebene (je nach Todesjahr des Partners) das 45. bis 47. Lebensjahr vollendert haben, oder nach dem am 31. Dezember 2000 gültigem Recht berufs- oder erwersbunfähig sein.

Unter die großen Witwenrente fallen auch: Erziehung eines eigenen minderjährigen Kindes oder eines minderjährigen Kindes des oder der Verstorbenen. Darunter fallen im gegebenen Fall auch volljährige Kinder mit Behinderungen, Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister.

Ohne erneute Heirat gilt die große Witwenrente bis zum Lebensende. Bei Heirat endet der Anspruch, jedoch besteht ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe zweier Jahreswitwenrenten.

Die kleine Witwenrente

Fallen die genannten Kriterien weg, dann gilt die kleine Witwenrente. Wer kein Kind erzieht, unter 45 Jahre alt und nicht erwerbsgemindert ist, erhält sie. Hier sind es nur noch 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Mensch hätte beanspruchen können.

Nach altem Recht gilt die kleine Witwenrente unbegrenzt, falls die Betroffenen nicht erneut heiraten. Nach neuem Recht endet sie 24 Monate nach dem Tod des Partners.

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Was wird angerechnet?

Auch hier gibt es Unterschiede zwischen der alten und der neuen Witwenrente. Bei beiden gilt:
Angerechnet werden anteilig Einkünfte des hinterbliebenen Menschen auf die Rente.

Nach altem Recht nicht anrechenbar waren Betriebsrenten, Einkünfte aus privaten Versicherungen, Miet- und Kapitaleinnahmen. Das hat sich mit dem neuen Recht zum Teil geändert. Nach diesem werden folgende Finanzen in die Rente einbezogen:

Gehalt aus Berufstätigkeit, Arbeitslosengeld I, gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Versicherungsrente, Elterngeld, Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen, Kapitalgewinne und Zinsen.

Wie hoch wird Einkommen angerechnet?

Bei der Witwenrente gilt das gleiche wie bei anderen gesetzlichen Renten. Zusätzliche Einkommen werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dies gilt nicht für einen Freibetrag, der nicht abgezogen wird.

Es gibt jedoch einen Unterschied zu anderen Rente. Im Sterbevierteljahr nach dem Tod des Partners gilt eine Schonfrist, in der Einkommen nicht angerechnet wird.

Wer fällt unter das alte Recht?

2022 wurde die Witwenrente reformiert. Doch für manche, die diese Rente beziehen, gilt nach wie vor das alte Recht – nämlich für alle, bei dem Partner vor dem Jahr 2002 starb und für jene, die vor 2002 heirateten und auch wenn Hinterbliebene oder Versstorbene vor 1962 zur Welt kamen.

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