Zu viel gezahlte Witwenrente: Wenn die Rente zurückgefordert wird gelten Fristen

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Es kann vorkommen, dass eine Witwenrente überzahlt wurde. Dann wird die Rentenversicherung versuchen, die überzahlte Rente zurückzufordern. In diesem Fall muss die Klägerin die zu viele gezahlte Hinterbliebenenrente nicht zurückerstatten.

Verjährung nach vier Jahren

Die Rückforderung einer nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Rente verjährt nach vier Kalenderjahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der in Deutschland für die Rentenzahlung zuständige Renten Service der Deutschen Post AG von der Überzahlung erfährt, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem veröffentlichten Urteil klar (Az.: B 5 R 18/21 R).

Der Rentenversicherungsträger müsse sich die Kenntnis des Rentenservices zurechnen lassen und könne sich nicht darauf berufen, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist allein auf die eigene Kenntnis von der Rentenüberzahlung ankomme.

Überzahlte Rente

Der Fall betraf eine Rentnerin, die am 15. Oktober 2009 verstorben war. Die Tochter informierte den Renten-Service über den Tod ihrer Mutter. Sie schickte neben der Versicherungsnummer der Altersrente auch die Sterbeurkunde. Der Rentendienst antwortete mit den Worten: „Sie haben alles Erforderliche getan“.

Der Rentenservice stellte die Altersrente ein, nicht jedoch die Witwenrente, die die Rentnerin ebenfalls bezog. Für die Monate November 2009 bis März 2010 wurden so insgesamt 4.077 Euro auf das Konto der verstorbenen Witwe überwiesen.

Als die Überzahlung auffiel, verlangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund erst Anfang 2015 mit ihrer Klage die Rückzahlung der überzahlten Rente. Hierfür ist in erster Linie die Bank zuständig. Erst nachrangig können mögliche Erben in Anspruch genommen werden.

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Im vorliegenden Fall hatte die Bank die Rückzahlung jedoch abgelehnt. Die Ansprüche seien nach vier Kalenderjahren verjährt. Der Renten Service habe bereits 2009 Kenntnis von der Überzahlung gehabt.

Die DRV Bund vertrat die Auffassung, dass es allein auf ihre Kenntnis und nicht auf die des Renten Service ankomme. Der Renten Service sei erst später informiert worden, so dass noch keine Verjährung eingetreten sei.

Kenntnis des Rententrägers für Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich

Dem folgte das BSG jedoch nicht. Der für die Auszahlung der rund 26 Millionen Renten zuständige Postrentenservice sei als Vertreter und „Wissensvertreter“ der Rentenversicherungsträger anzusehen.

Er könne eigenständig zu Unrecht gezahlte Leistungen von den Geldinstituten zurückfordern und sei Ansprechpartner für Hinterbliebene. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei daher entscheidend, wann der Renten Service von der Überzahlung Kenntnis erlangt habe. Hier seien mehr als vier Kalenderjahre vergangen, bis die DRV Bund Rückforderungsansprüche geltend gemacht habe.

“Es kann kein Vorwurf gemacht werden”

Der Tochter könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Meldung des Todes ihrer Mutter nur die Versicherungsnummer der Altersrente, nicht aber die der Witwenrente angegeben habe. Dies sei „unerheblich“, urteilte das BSG. fle/mwo

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