Früher in Rente mit Grad der Behinderung GdB 30?

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Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung ab einem Grad von 50 (GdB 50) können ihre Altersrente vor dem regulären Rentenbeginn beziehen. Viele Versicherte vermuten jedoch, dass ein GdB von 30 inzwischen genügen könnte.

Tatsächlich reicht dieser niedrigere Wert nicht. Denn wer eine vorgezogene Altersrente ohne hohe Abschläge nutzen möchte, benötigt eine Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Dort liegt die Grenze bei GdB 50. Wer früher in Rente gehen will, profitiert jedoch von verschiedenen Möglichkeiten. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Ihren vorzeitigen Ruhestand optimal gestalten und welche Voraussetzungen dafür gelten.

Warum die Annahme „GdB 30 reicht“ kursiert

Mehrere Beratungsstellen berichten von Anfragen, die auf eine mögliche Gesetzesänderung hoffen. In Online-Foren diskutieren Betroffene, ob ein GdB 30 inzwischen ausreicht, um früher in Rente zu gehen. Diese Annahme stammt häufig aus dem Arbeitsrecht:

Personen mit GdB 30 können sich unter Umständen „gleichstellen“ lassen.
Eine solche Gleichstellung schützt im Job, ersetzt aber keinen Schwerbehindertenausweis.

Nur ein tatsächlicher GdB 50 oder höher begründet den Status „schwerbehindert“. Das beeinflusst den Rentenanspruch maßgeblich. Eine reine Gleichstellung hat daher keine Wirkung auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Quelle: § 37 SGB IX).

Ein Rechtsanwalt für Sozialrecht kann im Zweifel klären, ob ein Widerspruchs- oder Neufeststellungsverfahren sinnvoll ist. Auf diese Weise lässt sich manchmal ein höherer GdB erreichen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat.

Voraussetzungen für die Altersrente bei Schwerbehinderung

Die entscheidende Bedingung lautet: Eine anerkannte Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent. Die zuständige Behörde (z. B. das Versorgungsamt) stellt diesen GdB auf Antrag fest. Wer in der Vergangenheit bereits einen GdB-Bescheid erhalten hat, sollte prüfen, ob darin „mindestens 50“ vermerkt ist. Damit entfällt die Unsicherheit, ob ein niedrigerer Grad genügen könnte.

Mindestens 35 Versicherungsjahre

Neben dem GdB 50 verlangt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Diese Zeit umfasst nicht nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sondern auch Kindererziehungszeiten, Phasen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder sogar Zeiten einer Erwerbsminderungsrente. Daher erreichen viele Versicherte diese 35 Jahre relativ früh.

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Unterschiede zur Rente für besonders langjährig Versicherte

Wer 45 Beitragsjahre vorweisen kann, darf in vielen Fällen zwei Jahre vor dem gesetzlichen Regelalter in Rente gehen – ohne Abschläge. Diese Option ist als „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ bekannt. Sie genießt große Popularität, da sie vielen Menschen eine vorgezogene und abschlagsfreie Rente ermöglicht.

Warum Schwerbehindertenrente oft flexibler ist

Die Schwerbehindertenrente bietet neben der zweijährigen Vorziehung ohne Abschlag noch mehr Spielraum. Betroffene können weitere drei Jahre früher in den Ruhestand gehen, wenn sie Abschläge akzeptieren. Nach Angaben von Rentenexperten fallen diese Kürzungen geringer aus als bei anderen vorgezogenen Rentenarten.

Die Differenz entsteht, weil der Abschlag nicht ab dem 67. Lebensjahr, sondern erst ab dem für Schwerbehinderte gültigen abschlagsfreien Eintrittsalter (meist 65 Jahre) berechnet wird.

Flexibilität: Bis zu fünf Jahre früher in Rente

Viele Versicherte wissen nicht, dass die Schwerbehindertenrente einen Vorlauf von insgesamt fünf Jahren ermöglicht:

  • Zwei Jahre ohne Abschlag.
  • Drei zusätzliche Jahre mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat.

Wer zum Beispiel bereits mit 64 statt 67 Jahren in Rente gehen möchte, profitiert davon, dass die Rentenminderung erst ab 65 Jahren ansetzt. Dieser einjährige Unterschied führt zu um 7,2 Prozentpunkten geringeren Abschlägen als bei der üblichen vorgezogenen Rente ohne Schwerbehindertenstatus.

Praxisbeispiel: Eine Person mit GdB 50 und 35 Beitragsjahren darf ab 65 ohne Abzüge in Rente. Möchte sie ein Jahr eher aufhören, werden die Abschläge nur für zwölf Monate berechnet. Ohne Schwerbehindertenstatus würde der Abschlag für volle drei Jahre (67 minus 64) greifen. Das ist ein erheblicher Vorteil für Betroffene, die lieber einige Jahre früher aufhören möchten.

Warum die „45erRegelung“ bekannter ist

Viele Medienberichte heben die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hervor. Ein Grund dafür ist die statistische Verteilung. Laut DRV zogen 2022 wesentlich mehr Menschen diese Rente vor, weil sie 45 Versicherungsjahre erreichten. Außerdem erscheinen höhere Durchschnittsbeträge, da sich diese Personen meist länger im Erwerbsleben befanden.

Dennoch lohnt sich für Schwerbehinderte ein genauer Blick auf ihre Rechte. Wer bereits GdB 50 erhalten hat, kann oft flexibler entscheiden und Abschläge minimieren. Dabei sollten Sie sich über Ihre exakte Rentenhöhe beraten lassen.

Konkrete Vorteile für Versicherte mit Schwerbehinderung

1. Geringere Abschläge
Sie reduzieren Ihre monatlichen Einbußen, weil die Kürzungen nicht vom 67. Lebensjahr, sondern vom 65. Lebensjahr an berechnet werden.

2. Planbarer Übergang
Sie können stufenweise festlegen, wann Sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Das ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit von Gesundheit und Arbeitsalltag.

3. Sichere Rechtsgrundlage
Das Sozialgesetzbuch IX garantiert Ihnen den frühzeitigen Renteneintritt, sofern Ihr GdB 50 besteht. Sie müssen nicht auf Kulanzentscheidungen hoffen.