Diese Kosten werden zusätzlich zum Bürgergeld übernommen – Tabelle 2025

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Das Bürgergeld besteht aus dem monatlichen Regelsatz für den laufenden Lebensunterhalt sowie aus weiteren Leistungen, die den individuellen Bedarf abdecken.

Der Regelsatz ist pauschal bemessen und soll typische Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung, Strom für den Haushalt, Hausrat, Kommunikation und persönliche Bedürfnisse decken. Alles, was darüber hinausgeht oder nicht pauschal planbar ist, kann – je nach Rechtsgrundlage – als Mehrbedarf, als Kosten der Unterkunft und Heizung oder als einmalige beziehungsweise zweckgebundene Leistung übernommen werden.

Die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen finden sich im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere in den §§ 21, 22 und 24 sowie § 28 für Bildungs- und Teilhabeleistungen.

Tabelle: Alle Leistungen für Bürgergeld-Bezieher zusätzlich zum Regelsatz 2025

Bereich Übernahme (2025)
Unterkunft & Heizung (KdU) Angemessene Bruttokaltmiete und Heizkosten werden übernommen; in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit mit Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten, danach wieder Prüfung der örtlichen Angemessenheit.
Direktzahlung der Miete Auf Antrag kann die Miete direkt an Vermieter:innen gezahlt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft zweckmäßig ist.
Miet- und Energieschulden Zur Abwendung von Wohnungslosigkeit oder Sperren können Schulden in der Regel als Darlehen übernommen werden; Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit werden im Einzelfall geprüft.
Umzug & Wohnungsbeschaffung Notwendige Umzugs- und Beschaffungskosten können übernommen werden; Kaution und Genossenschaftsanteile in der Regel als Darlehen; Zusicherung des Jobcenters grundsätzlich vor Vertragsschluss erforderlich.
Haushaltsstrom Im Regelsatz enthalten; keine laufende Übernahme. Bei drohender Sperre sind Darlehen bzw. Hilfen zur Schuldenregulierung möglich, wenn dies unabweisbar ist.
Warmwasser (dezentral) Bei dezentraler Warmwasserbereitung wird ein pauschaler Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz gewährt; Voraussetzung ist, dass Warmwasser nicht bereits über die Heizung abgedeckt ist.
Mehrbedarfe – besondere Lebenslagen Zuschläge u. a. für Schwangerschaft ab der 13. Woche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen in bestimmten Konstellationen sowie für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen; Anerkennung zusätzlich zum Regelsatz.
Einmalige Leistungen Erstausstattung der Wohnung inkl. Haushaltsgeräten, Erstausstattung Bekleidung sowie Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt; außerdem Anschaffung/Reparatur orthopädischer Schuhe oder therapeutischer Geräte, wenn notwendig.
Bildung & Teilhabe (Kinder/Jugendliche) Schulbedarf, Ausflüge und Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinsames Mittagessen sowie Teilhabe am sozialen/kulturellen Leben; Anspruch ergänzend zum Regelbedarf des Kindes.
Digitale Endgeräte für die Schule Übernahme möglich, wenn ein Gerät für den Unterricht unabweisbar erforderlich ist und nicht von der Schule bereitgestellt wird; Erforderlichkeit ist nachzuweisen.
Kranken- & Pflegeversicherung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit Beitragsübernahme; bei privater Krankenversicherung Zuschuss in Höhe des hälftigen Basistarifs zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen.
Arbeitssuche, Qualifizierung, Jobstart Erstattungen aus dem Vermittlungsbudget (z. B. Bewerbungen, Fahrten, notwendige Arbeitsmittel) sowie Leistungen bei Maßnahmen der beruflichen Eingliederung; während Maßnahmen pauschale Kinderbetreuung möglich; Bewilligung in der Regel vor Kostenentstehung beantragen.

Wohnen: Miete, Betriebskosten, Heizung – inklusive Karenzzeit

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter grundsätzlich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Welche Höhe als angemessen gilt, legen Kommunen anhand örtlicher Richtwerte fest.

In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit: Die Bedarfe für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt; für Heizkosten bleibt es bei der Angemessenheitsprüfung. Danach gelten wieder die lokalen Obergrenzen, und Leistungsberechtigte sollen überhöhte Kosten senken, etwa durch Umzug.

In besonderen Situationen kann das Jobcenter Mietschulden übernehmen, um Wohnungslosigkeit abzuwenden. Das ist eine Ermessensleistung, die „soll“ gewährt werden, wenn die Übernahme gerechtfertigt und notwendig ist und sonst der Verlust der Wohnung droht; regelmäßig erfolgt dies darlehensweise.

Ein Wohnungswechsel ist häufig nur mit Zusicherung der Behörde möglich. Bei notwendigen Umzügen können auch Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten anerkannt werden. Kautionen und Genossenschaftsanteile sind dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, werden aber in der Regel als Darlehen gewährt und später aufgerechnet.

Energie: Haushaltsstrom, Warmwasser und Sonderfälle

Haushaltsstrom ist Bestandteil des Regelsatzes und wird grundsätzlich nicht zusätzlich übernommen.

Eine Ausnahme gilt, wenn Strom als Heizenergie oder zur dezentralen Warmwasserbereitung eingesetzt wird. Für dezentrale Warmwasserbereitung (etwa Durchlauferhitzer) gibt es einen pauschalen Mehrbedarf, der prozentual vom Regelsatz abhängig ist. Neben Heiz- oder Warmwasserstrom können in Härtefällen Darlehen zur Abwendung einer Stromsperre in Betracht kommen.

Mehrbedarfe: Zuschläge für besondere Lebenslagen

Mehrbedarfe ergänzen den Regelsatz, wenn besondere Umstände einen erhöhten Bedarf verursachen. Gesetzlich gesichert sind Mehrbedarfe unter anderem für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende (mit Staffelung nach Zahl und Alter der Kinder), für Menschen mit Behinderungen in bestimmten Konstellationen sowie für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen.

Ebenfalls möglich ist ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung. Ein atypischer, „unabweisbarer“ besonderer Bedarf kann als Mehrbedarf anerkannt werden, wenn ein Darlehen ausnahmsweise unzumutbar wäre. Die Details regelt § 21 SGB II und werden in fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert.

Einmalige Leistungen: Erstausstattung, Schwangerschaft und medizinische Hilfen

Nicht jeder Bedarf lässt sich mit Pauschalen erfassen. § 24 SGB II sieht deshalb einmalige Leistungen vor – etwa für die Erstausstattung einer Wohnung inklusive Haushaltsgeräten, für notwendige Erstausstattung an Bekleidung sowie für Schwangerschaft und Geburt.

Auch Anschaffung oder Reparatur orthopädischer Schuhe sowie die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte können als einmalige Bedarfe anerkannt werden.

Anders als Darlehen sind diese Leistungen typischerweise Zuschüsse; sie setzen aber voraus, dass der Bedarf tatsächlich erstmalig entsteht und nicht aus dem Regelsatz angespart werden konnte.

Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten neben dem Regelsatz gesonderte Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Dazu zählen die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (im Kalenderjahr 2025 insgesamt 195 Euro), die Übernahme der Kosten für Schul- und Kitaausflüge sowie Klassenfahrten, die Schülerbeförderung und Lernförderung.

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Für das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule, Kita oder Hort werden die Aufwendungen vollständig übernommen; ein früherer Eigenanteil entfällt. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gibt es bis zum 18. Geburtstag eine monatliche Pauschale von 15 Euro, etwa für Vereins- oder Musikschulbeiträge.

In der Praxis kommt es vor, dass Schulen keine digitalen Endgeräte bereitstellen. Dann können – je nach Situation – Zuschüsse oder notwendige Anschaffungen als besonderer Bedarf anerkannt werden.

Mehrere Jobcenter sehen dafür Verfahrenshinweise vor; Gerichte haben zudem bestätigt, dass Laptops oder Tablets zu übernehmen sind, wenn sie für den Schulunterricht unabweisbar erforderlich sind und nicht anderweitig gestellt werden.

Gesundheit: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Mit dem Bürgergeld tritt in der Regel Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die Beiträge werden aus Bundesmitteln getragen und über die Jobcenter abgeführt.

Wer privat versichert ist, erhält in der Regel einen Zuschuss bis zur Höhe des halbierten Basistarifs; damit soll eine Überforderung vermieden werden. Die konkrete Beitragshöhe wird jährlich festgelegt.

Arbeitssuche, Qualifizierung und Aufnahme einer Beschäftigung

Neben den existenzsichernden Leistungen gibt es zweckgebundene Förderungen rund um die Arbeitsuche und den Einstieg in Beschäftigung.

Aus dem sogenannten Vermittlungsbudget können unter anderem Kosten für Bewerbungen, notwendige Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder erforderliche Arbeitsmittel übernommen werden; die Förderung ist vor Entstehen der Kosten zu beantragen und steht im Ermessen des Jobcenters.

Für die Teilnahme an Maßnahmen oder Weiterbildungen kommen zusätzlich Leistungen nach SGB III in Betracht, die über § 16 SGB II auch für Bürgergeld-Beziehende geöffnet sind; dazu zählen etwa Fahrtkosten oder pauschale Kinderbetreuungskosten von 160 Euro monatlich je Kind während einer Maßnahme.

Auch bei der Arbeitsaufnahme sind – je nach Programm – unterstützende Leistungen möglich.

Verfahren, Nachweise und Zuständigkeiten

Viele der genannten Leistungen sind antragsabhängig und häufig vor Entstehen der Kosten zu beantragen – etwa die Zusicherung bei Umzug, die Übernahme einer Kaution als Darlehen oder Förderungen aus dem Vermittlungsbudget.

Für Unterkunftskosten gelten lokale Richtwerte und Verfahrenshinweise, die je Kommune variieren; maßgeblich ist immer die Prüfung von Angemessenheit und Erforderlichkeit im Einzelfall.

Bei Karenzzeit, Mietschulden oder Direktzahlung der Miete an Vermieterinnen und Vermieter sind die gesetzlichen Leitplanken in § 22 SGB II die Referenz. Gerade bei „Kann-“ und Ermessensleistungen lohnt sich eine schriftliche Antragstellung mit Begründung und Nachweisen.

Kurzfazit

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Bürgergeld weit mehr als nur „die Miete“. Es schützt das Wohnen inklusive Heizung, federt besondere Lebenslagen über Mehrbedarfe ab, finanziert einmalige Bedarfe wie Erstausstattung und stärkt die Chancen von Kindern durch Bildung- und Teilhabeleistungen.

Zudem werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge getragen und es gibt Unterstützung bei Arbeitssuche, Qualifizierung und Jobstart. Entscheidend sind der individuelle Bedarf, die rechtlichen Voraussetzungen – und oft: der rechtzeitige Antrag.