Familien mit Kindern, die eine Schwerbehinderung mitbringen, brauchen mehr Unterstützung als andere. Sie führen ihren Alltag mit besonderer Kraft, planen Therapien, begleiten medizinische Behandlungen und versuchen gleichzeitig, ihrem Kind Teilhabe und Lebensfreude zu schenken.
Der Staat stellt dafür zwar eine breite Palette an Hilfen und Zuschüssen bereit, die Familien entlasten, sichern und stärken. Viele Eltern merken jedoch schnell, wie unübersichtlich dieses Leistungssystem wirkt. Deshalb lohnt es sich, die wichtigsten Angebote genau zu kennen und zu erfahren, wie Sie diese zuverlässig erhalten.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung von Anfang an
Die ersten Lebensjahre Ihres Kindes prägen seine Entwicklung besonders stark. Damit Sie in dieser Zeit nicht allein kämpfen müssen, sorgen Mutterschaftsregelungen, Elterngeldmodelle und Unterstützungsleistungen dafür, dass Sie sich auf Ihr Kind konzentrieren können. Diese Hilfen ermöglichen Stabilität, während Sie Schritt für Schritt herausfinden, was Ihr Kind braucht und welche Förderung ihm guttut.
Mutterschutz: So starten Familien sicher in die ersten Monate
Wird eine Behinderung innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt festgestellt, verlängert sich die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Diese Zeit gibt Müttern Raum, sich selbst zu erholen und gleichzeitig medizinische Termine für ihr Kind zu organisieren. Durch Mutterschaftsgeld und Mutterschutzregelungen bleibt das Einkommen der Mutter gesichert, während sie ihr Kind versorgt.
Elterngeld entlastet
Das Elterngeld erleichtert Ihnen den Fokus auf die Betreuung Ihres Kindes. Wenn Sie mehrere Kinder erziehen, erhalten Sie zusätzlich einen Geschwisterbonus. Angehörige bis zum dritten Grad können ebenfalls Elterngeld beziehen, wenn Eltern ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht betreuen können.
Kindergeld, Therapien und medizinische Unterstützung: So erhalten Sie wichtige Leistungen
Kinder mit Schwerbehinderung benötigen oft eine enge medizinische Begleitung. Die Krankenkassen sichern diese Unterstützung durch Therapien wie Ergotherapie, Logopädie oder Physiotherapie.
Auch Hilfsmittel wie Prothesen, Rollstühle, Sehhilfen oder orthopädische Geräte tragen dazu bei, Ihrem Kind Mobilität zu ermöglichen. Medizinische Komplexbehandlungen stärken zudem die Entwicklung und verhindern Folgeschäden.
Kindergeld bis über die Volljährigkeit hinaus
Junge Erwachsene mit einer schweren Behinderung können Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus erhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung sie daran hindert, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
Für Eltern schafft dies finanzielle Stabilität in einer Lebensphase, in der Therapien, Unterstützungsangebote und Übergänge in Schule, Beruf oder Wohneinrichtungen besonders kostspielig sein können.
Pflegegrad, Pflegegeld und Entlastungsleistungen: So nutzen Sie das Pflege-System richtig
Um Pflegegeld oder Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, benötigen Sie einen anerkannten Pflegegrad Ihres Kindes. Stellen Sie den Antrag frühzeitig, denn das Datum des Antrags entscheidet über den Beginn der Leistungen. Der Medizinische Dienst prüft, wie groß der Unterstützungsbedarf Ihres Kindes ist. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher fallen Pflegegeld, Sachleistungen und Zuschüsse aus.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Neben dem Pflegegeld stehen Ihnen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Wenn Sie erkranken oder erschöpft sind, übernimmt ein Ersatzdienst die Versorgung Ihres Kindes. Zusätzlich erleichtert der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro Ihren Alltag. Sie können diesen Betrag für haushaltsnahe Dienste, Kurzzeitwohnen oder andere Entlastungsangebote einsetzen.
Barrierefreies Wohnen
Umbauten in Ihrer Wohnung – etwa Rampen, verbreiterte Türen oder barrierefreie Bäder – fördern die Selbstständigkeit Ihres Kindes. Die Pflegekasse trägt hierfür bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftigem Menschen und stärkt damit die Sicherheit in Ihrem Zuhause.
Alle Zuschüsse und Leistungen für Kinder mit einer Schwerbehinderung 2025/2026
| Zuschuss / Leistung | Höhe (Stand: 2025) – kurz & praxisnah |
|---|---|
| Pflegegeld (bei Pflegegrad 2–5) | Pflegegrad 2: 347 € / Monat Pflegegrad 3: 599 € / Monat Pflegegrad 4: 800 € / Monat Pflegegrad 5: 990 € / Monat |
| Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst; Pflegegrad 2–5) | Pflegegrad 2: 796 € / Monat Pflegegrad 3: 1.497 € / Monat Pflegegrad 4: 1.859 € / Monat Pflegegrad 5: 2.299 € / Monat (Kombinierbar mit Pflegegeld = „Kombinationsleistung“) |
| Entlastungsbetrag (Pflegegrad 1–5) | 131 € / Monat (zweckgebunden, Erstattung nach Nachweis/Angeboten) |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege | bis zu 3.539 € / Kalenderjahr (gesamt für beide Leistungsarten, flexibel nutzbar) Wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige/Haushaltsmitglieder erfolgt: i. d. R. begrenzt auf bis zum 2-fachen Pflegegeld (je Pflegegrad). |
| Tages- / Nachtpflege (teilstationär; Pflegegrad 2–5) | Pflegegrad 2: 721 € / Monat Pflegegrad 3: 1.357 € / Monat Pflegegrad 4: 1.685 € / Monat Pflegegrad 5: 2.085 € / Monat |
| Vollstationäre Pflege (Heim; pauschal je Pflegegrad) | Pflegegrad 1: 131 € / Monat Pflegegrad 2: 805 € / Monat Pflegegrad 3: 1.319 € / Monat Pflegegrad 4: 1.855 € / Monat Pflegegrad 5: 2.096 € / Monat Zusätzlich: Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil (15% / 30% / 50% / 75% nach Verweildauer). |
| Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (SGB XI §43a-Konstellationen) | 15% der vereinbarten Vergütung, höchstens 278 € / Monat |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 € / Monat (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen) |
| Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett) | Grundsatz: 100% Kostenübernahme – ggf. Zuzahlung 10%, maximal 25 € je Hilfsmittel |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Umbau/Barriereabbau) | bis zu 4.180 € je Maßnahme Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen: bis zu 16.720 € insgesamt |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) + ergänzende Unterstützungsleistungen | bis zu 53 € / Monat (für gelistete DiPA) |
| Wohngruppenzuschlag (ambulant betreute Wohngruppen, falls relevant) | 224 € / Monat |
| ÖPNV-Freifahrt (Beiblatt + Wertmarke) | Eigenanteil: 104 € / Jahr oder 53 € / 6 Monate 0 € Eigenanteil in bestimmten Fällen (z. B. bei Merkzeichen H oder Bl). |
| Begleitperson fährt kostenlos mit (Merkzeichen B) | 0 € für die Begleitperson (im Nah- und Fernverkehr – Ticketregelungen je Anbieter) |
| Kindergeld (auch oft über Altersgrenzen hinaus möglich bei Behinderung) | 255 € / Monat je Kind (2025) Hinweis: ab 01.01.2026 259 € / Monat |
| Behinderten-Pauschbetrag (Steuer; abhängig von GdB/Merkzeichen) | Jährlicher Pauschbetrag (Beispiele): GdB 50: 1.140 € / Jahr … GdB 100: 2.840 € / Jahr Bei Merkzeichen H, Bl oder TBl: 7.400 € / Jahr |
| Pflege-Pauschbetrag (Steuer; wenn Eltern unentgeltlich pflegen) | Pflegegrad 2: 600 € / Jahr Pflegegrad 3: 1.100 € / Jahr Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 € / Jahr |
| Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Steuer; je nach Merkzeichen/GdB) | 900 € / Jahr (z. B. GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 + Merkzeichen G) 4.500 € / Jahr (z. B. Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H) |
| Rundfunkbeitrag-Ermäßigung (Merkzeichen RF) | 6,12 € / Monat (Drittelbeitrag) |
| Kinderkrankengeld (Eltern; bei krankem behindertem Kind auch ohne Altersgrenze „unter 12“) | In der Regel 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts Gesetzliche Deckelung (2025): max. 128,63 € / Tag |
| Landesblindengeld Niedersachsen (falls Blindheit vorliegt) | Außerhalb von Einrichtungen: 450 € / Monat In stationären Einrichtungen: 225 € / Monat |
| Blindenhilfe (SGB XII) (falls Blindheit vorliegt; bedürftigkeitsabhängig) | bis zu 457,38 € / Monat für Minderjährige (Stand: ab 01.07.2025; Einkommens-/Vermögensprüfung) |
| Eingliederungshilfe / Kita-Assistenz / Schulbegleitung / Teilhabe-Leistungen | Kein Pauschalbetrag: Übernahme der erforderlichen, angemessenen tatsächlichen Kosten (bedarfsgerecht; Zuständigkeit je nach Fall) |
| EUTB-Teilhabeberatung | 0 € (kostenlose Beratung) |
Praxisbeispiele: Drei Familien zeigen, wie Unterstützung im Alltag wirkt
Beispiel 1: Familie Mendes
Die Eltern eines Jungen mit schwerer Cerebralparese bemerken früh, dass sie die täglichen Handgriffe nicht allein bewältigen können. Durch die Elternassistenz gewinnen sie Sicherheit beim Heben, Füttern und Lagern ihres Kindes. Die Hilfsmittelversorgung ergänzt diese Unterstützung und verwandelt ihren Alltag in eine gemeinsame, kraftvolle Routine.
Beispiel 2: Familie Krämer
Ihre Tochter wird mit einer seltenen Stoffwechselerkrankung geboren. Nach der Diagnose beantragt die Familie sofort einen Pflegegrad. Durch Therapien, Frühförderung und den Entlastungsbetrag meistern sie Krankenhausaufenthalte und Trainingsprogramme, ohne finanziell zu fallen. Die schnelle Antragstellung macht sich bemerkbar: Die Leistungen beginnen ohne Verzögerung.
Beispiel 3: Familie Jovanovic
Ein Jugendlicher mit Autismus steht kurz vor seinem 18. Geburtstag. Die Eltern fürchten, dass das Kindergeld endet. Die Familienkasse erkennt die fehlende Selbstständigkeit an, sodass das Kindergeld weiterhin fließt. Gleichzeitig nutzt der Sohn Eingliederungshilfe für eine Schulassistenz, die ihn sicher durch den Alltag begleitet.
Eingliederungshilfe, Frühförderung und Nachteilsausgleich: So fördern Sie die Entwicklung Ihres Kindes
Frühförderung bildet für viele Kinder mit schwerer Behinderung den Grundstein ihrer Entwicklung. Heilpädagogische Maßnahmen, Logopädie oder psychomotorische Förderung stärken Fähigkeiten, die im Alltag wichtig sind. Die Eingliederungshilfe übernimmt diese Leistungen, damit jedes Kind – unabhängig von seiner Behinderung – seine individuellen Potenziale entfalten kann.
Ansprüche mit dem Schwerbehindertenausweis
Ein Schwerbehindertenausweis eröffnet Ihrem Kind Zugang zu Nachteilsausgleichen wie freien oder vergünstigten Fahrten im öffentlichen Verkehr, Parkerleichterungen oder Gebührenbefreiungen. Diese Vorteile ermöglichen Teilhabe und erleichtern Ihnen Wege zu Therapien, Schulen oder Vereinen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen rund um Leistungen für Kinder mit Schwerbehinderung
1. Wann sollte ich einen Pflegegrad für mein Kind beantragen?
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, weil das Antragsdatum über den Leistungsbeginn entscheidet.
2. Erhält mein Kind Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus?
Ja, wenn die Behinderung verhindert, dass Ihr Kind selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
3. Können Angehörige Elterngeld bekommen, wenn Eltern ihr Kind nicht betreuen können?
Ja. Verwandte bis zum dritten Grad können Elterngeld beziehen, wenn sie die Betreuung übernehmen.
4. Welche Rolle spielt die Eingliederungshilfe?
Sie finanziert Frühförderung, heilpädagogische Leistungen und Assistenz für Teilhabe in Alltag, Bildung und Freizeit.
5. Hat ein Schwerbehindertenausweis Vorteile für mein Kind?
Ja, viele Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen und Förderungen sind erst mit einem Grad der Behinderung von 50 und dessen Nachweis durch einen Schwerbehindertenausweis möglich.




