Zum 1. Juli 2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen in Deutschland turnusgemäß angehoben worden. Grundlage ist die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025“ des Bundesjustizministeriums, die die unpfändbaren Beträge für Einkommen festlegt und damit auch den P-Konto-Schutzrahmen bestimmt. Die jetzt gültigen Werte gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026.
Inhaltsverzeichnis
Der neue Grundfreibetrag und seine Auswirkungen auf das P-Konto
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag wurde zum 1. Juli 2025 auf 1.555,00 Euro angehoben. Dieser Betrag ist der zentrale Referenzwert für Lohn- und Kontopfändungen. Für P-Konten wird dieser Wert in der Praxis häufig als „Sockelbetrag“ auf 1.560 Euro dargestellt, weil viele Institute auf volle Zehnerbeträge runden.
Entscheidend ist: Mindestens dieser Sockel steht Ihnen bei bestehender Kontopfändung pro Kalendermonat als Guthaben zur freien Verfügung, sofern er als Guthaben auf dem P-Konto vorhanden ist.
Zusätzliche Freibeträge bei Unterhaltspflichten
Der Schutz lässt sich über den Grundfreibetrag hinaus erhöhen, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag seit 1. Juli 2025 um 585,23 Euro. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 326,04 Euro hinzu.
Damit verfügt beispielsweise eine Schuldnerin oder ein Schuldner mit zwei Unterhaltspflichten über einen monatlich geschützten Betrag von 2.466,27 Euro (1.555,00 Euro zuzüglich 585,23 Euro und 326,04 Euro).
Diese Werte sind identisch mit den Anhebungen in der Pfändungstabelle und werden bei korrekter Bescheinigung auf dem P-Konto abgebildet.
So erhöhen Sie den Freibetrag auf Ihrem P-Konto
Der erhöhte Schutz wird nicht automatisch hinterlegt. Er wird wirksam, wenn Sie Ihrer Bank eine Bescheinigung zu Ihrer individuellen Situation vorlegen. Ausstellen dürfen eine solche P-Konto-Bescheinigung insbesondere anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Sozialleistungsträger wie Jobcenter oder Familienkassen, Arbeitgeber sowie Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatende.
Falls keine dieser Stellen eine Bescheinigung ausstellt, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag festsetzen. Einheitliche, mit der Kreditwirtschaft abgestimmte Musterformulare stehen bundesweit zur Verfügung; sie verweisen seit der P-Konto-Reform auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 902, 903, 904 ZPO).
Tabelle 2025/2026: Dann kann der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden
| Hebel zur Erhöhung des geschützten Betrags | Wirkung ab 01.07.2025 und Vorgehen |
|---|---|
| Unterhaltspflichten | Erhöhung des Freibetrags um +585,23 € für die erste unterhaltsberechtigte Person sowie um jeweils +326,04 € für die 2.–5. Person; Nachweis per P-Konto-Bescheinigung (z. B. Schuldnerberatung, Jobcenter, Familienkasse, Anwalt, Arbeitgeber). |
| Kindergeld | Kindergeld wird zusätzlich freigestellt; Bestätigung in der P-Konto-Bescheinigung durch Familienkasse/Leistungsträger vermerken lassen. |
| Weitere privilegierte Sozialleistungen | Zuschläge/Leistungen (z. B. Pflegegeld, bestimmte Mehrbedarfe) zusätzlich schützen lassen; genaue Leistung in der Bescheinigung aufführen. |
| Einmalzahlungen und Nachzahlungen | Sozialleistungs-Nachzahlungen oder zweckgebundene Einmalbeträge (z. B. Heizkosten- oder Mietenhilfe) per Bescheinigung als einmalig unpfändbar kennzeichnen lassen, damit sie nicht den Monatsfreibetrag aufbrauchen. |
| Gerichtliche Erhöhung (Härtefall) | Bei besonderen Mehrbedarfen (z. B. krankheitsbedingte Kosten) befristete Anhebung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts beantragen; Belege beifügen. |
| 3-Monats-Übertrag (Ansparen) | Nicht verbrauchtes, bereits geschütztes Guthaben bis zu drei Monate in Folgemonate mitnehmen; ermöglicht höhere Ausgaben in einem späteren Monat ohne zusätzliche Pfändung. |
| Korrekte und aktuelle Bescheinigung | Bescheinigung nach Ereignissen wie Geburt/Trennung, Schul-/Kita-Nachweisen oder Leistungsänderungen zeitnah aktualisieren, damit alle Erhöhungen berücksichtigt werden. |
| Unpfändbare Lohnbestandteile | Vom Arbeitgeber bestätigte unpfändbare Bestandteile (z. B. echte Aufwandsentschädigungen, Reisekostenersatz) in der Bescheinigung aufführen lassen, damit sie zusätzlich freigestellt werden. |
Kindergeld, Sozialleistungen und Einmalzahlungen richtig absichern
Auch bestimmte Sozialleistungen – etwa Kindergeld oder Pflegegeld – können den monatlichen Schutzbetrag erhöhen. Maßgeblich ist, dass diese Leistungen in der Bescheinigung ausdrücklich bestätigt werden, damit die Bank sie zusätzlich zum Grundbetrag freistellt.
Für Nachzahlungen und einmalige Leistungen greifen besondere Schutzmechanismen; zuständige Leistungsträger können dies bescheinigen, damit die Gutschrift nicht in die Pfändung fällt.
Wer die Bescheinigung rechtzeitig vorlegt, verhindert, dass solche Zahlungen den laufenden monatlichen Freibetrag ungewollt „aufzehren“.
Drei-Monats-Übertrag und das „First-in-First-out“-Prinzip
Nicht verbrauchtes, pfändungsgeschütztes Guthaben verfällt nicht sofort. Grundsätzlich können Beträge aus dem monatlichen Freibetrag bis zu drei Monate in die Folgemonate mitgenommen werden. In der Praxis wendet die Bank das „First-in-First-out“-Prinzip an, das heißt: Ältere geschützte Beträge werden zuerst verbraucht.
Wer größere Ausgaben plant, kann so in begrenztem Umfang ansparen – wichtig ist aber, die Frist einzuhalten, damit der Schutz nicht erlischt.
Lohnpfändung und P-Konto: Wie beides zusammenwirkt
Der P-Konto-Schutz betrifft ausschließlich das tatsächlich vorhandene Kontoguthaben im Kalendermonat. Er ist von einer eventuellen Lohnpfändung zu unterscheiden, bei der der Arbeitgeber schon vor der Auszahlung nur den unpfändbaren Teil überweist.
Kommt dennoch eine höhere Zahlung auf dem Konto an – etwa weil unterschiedliche Gläubiger beteiligt sind oder weil neben Lohn auch Sozialleistungen eingehen – orientiert sich die Bank einzig am für das P-Konto hinterlegten Freibetrag. Um Doppelbelastungen zu vermeiden, ist eine passgenaue Bescheinigung mit Unterhaltspflichten und Sozialleistungen entscheidend.
Wenn der Freibetrag trotz Bescheinigung nicht reicht
In besonderen Härtefällen – etwa bei außergewöhnlichen Mehrbedarfen – kann das Vollstreckungsgericht den P-Konto-Freibetrag zeitlich befristet höher festsetzen.
Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber begründet und mit Belegen untermauert werden. Diese gerichtliche Festsetzung ist das Auffangnetz, wenn eine Bescheinigung nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig zu bekommen ist.
Was Sie jetzt konkret prüfen sollten
Wer bereits ein P-Konto führt, sollte kontrollieren, ob die Bank die Juli-Anpassung des Grundschutzes korrekt umgesetzt hat und ob der individuell höhere Schutz – etwa wegen Unterhaltspflichten oder Kindergeld – als Bescheinigung hinterlegt ist.
Fällt Ihnen auf, dass Ihr Institut mit einem Sockel von 1.560 Euro rechnet, ist das kein Widerspruch zur gesetzlichen Freigrenze von 1.555 Euro; viele Banken runden nach oben und weisen den „Sockelbetrag“ so kundenfreundlich aus. Im Zweifel hilft die Nachfrage bei der Bank, welche Beträge konkret hinterlegt sind.
Nächste Anpassung und laufende Sorgfalt
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli überprüft und angepasst. Für Schuldnerinnen und Schuldner lohnt es sich deshalb, jeweils zum Sommerwechsel die eigenen Bescheinigungen zu aktualisieren – insbesondere, wenn sich Unterhaltspflichten, Leistungsbescheide oder die familiäre Situation geändert haben.
Kurz zusammengefasst: Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro pro Monat; Banken weisen auf dem P-Konto häufig 1.560 Euro als Sockel aus. Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz spürbar – um 585,23 Euro für die erste und um je 326,04 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Die Erhöhung erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung bei der Bank; nicht verbrauchte geschützte Beträge können grundsätzlich bis zu drei Monate in die Folgemonate übertragen werden.




