Im Bürgergeld werden die Heizkosten grundsätzlich übernommen, wenn sie angemessen sind. Damit die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird, sparen Leistungsbeziehende und drehen im Winter die Heizung herunter. Doch das kann zum Bumerang werden.
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Sind Mieterinnen und Mieter gesetzlich verpflichtet zu heizen?
Eine ausdrückliche „Heizpflicht“ findet sich im deutschen Mietrecht nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt Mieterinnen und Mietern grundsätzlich das Recht, die Raumtemperatur nach ihren eigenen Bedürfnissen festzulegen.
Aber Vorsicht: Vertragsrechtlich trifft die Mieterschaft eine Nebenpflicht, die Wohnung so zu nutzen, dass keine Schäden entstehen.
Wer Heizkörper komplett abdreht, während draußen Frost herrscht, riskiert geplatzte Leitungen, Schimmelbildung und damit Schadensersatzforderungen des Vermieters. Die Fachliteratur verweist hier auf § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) sowie auf zahlreiche Urteile unterer Instanzen, die eine solche Sorgfaltspflicht bestätigen.
Welche Temperaturen gelten nach der Rechtsprechung als zumutbar – und ab wann wird es kritisch?
Gerichte ziehen regelmäßig die Schwelle von rund zwanzig Grad Celsius in Wohn- und Aufenthaltsräumen als Orientierungswert heran. Wird diese Temperatur trotz voll aufgedrehter Heizkörper nicht erreicht, liegt ein Mietmangel vor; umgekehrt kann die Unterschreitung durch bewusstes Abdrehen der Heizung einen Verstoß gegen die Obhutspflichten darstellen.
Für Schlafzimmer werden achtzehn Grad als ausreichend betrachtet, das Bad darf wärmer sein – hier werden zweiundzwanzig Grad als angemessen angesehen. Diese Werte leiten sich aus mehreren, inzwischen gefestigten Entscheidungen ab, etwa des Amtsgerichts Schöneberg oder des Landgerichts Berlin, die in der mietrechtlichen Beratungspraxis ständig herangezogen werden.
Welche Folgen drohen bei Frost- oder Feuchtigkeitsschäden infolge zu sparsamen Heizens?
Kommt es zu aufgefrorenen Leitungen, verwässerten Wänden oder Schimmelschäden, stellen Sachversicherer und Vermietende zunehmend die Frage nach dem Verursachungsbeitrag der Mietpartei.
Verschiedene Gerichte – bis hin zum Bundesgerichtshof – haben Mieterinnen und Mieter bereits zu vollständigem Ersatz des entstandenen
Schadens verurteilt, wenn sie trotz Minusgraden die Heizung dauerhaft ausgeschaltet ließen oder unzureichend lüfteten. In einer typischen Konstellation musste ein Versicherungsnehmer nach einem Rohrbruch zahlen, weil er seine Wohnung während einer Reise vollkommen ungeheizt zurückgelassen hatte.
Rechtsanwälte Kotz
Wie sollten sich Mieterinnen und Mieter bei längerer Abwesenheit verhalten?
Wer einige Tage verreist, darf selbstverständlich die Thermostate herunterdrehen, sollte aber in allen Räumen Frostschutztemperaturen von mindestens zwölf bis vierzehn Grad Celsius sicherstellen.
Zusätzlich empfiehlt sich ein kurzes Stoßlüften vor der Abfahrt, damit Restfeuchte entweichen kann. Bleibt die Wohnung über Wochen unbewohnt, ist es ratsam, eine Vertrauensperson um regelmäßige Kontrolle zu bitten.
Unterlässt der Mieter solche Vorsichtsmaßnahmen, besteht das Risiko, dass Versicherer im Schadenfall Regress nehmen oder sich ganz von der Leistungspflicht befreien.
Wie lässt sich heizen und gleichzeitig Energie sparen?
Ein leicht abgesenkter Thermostat von neunzehn Grad am Tag und sechzehn Grad in der Nacht senkt die Heizkosten spürbar, ohne Komfort einzubüßen. Richtiges Lüften erfolgt kurz und intensiv, damit die Innenwände nicht auskühlen. Dicht schließende Fenster, entlüftete Heizkörper und frei stehende Radiatoren ohne Verkleidung verbessern zudem den Nutzeffekt jeder Kilowattstunde.
Was tun, wenn sich Schimmel oder Feuchtigkeit zeigt?
Sobald dunkle Flecken oder muffiger Geruch auftreten, sollte der Vermieter unverzüglich schriftlich informiert werden. Gleichzeitig empfiehlt sich die Dokumentation mit Fotos und Raumklimaprotokollen, um den eigenen Lüftungs- und Heizrhythmus nachweisen zu können. Bleibt der Vermieter untätig, kann rechtlicher Rat eingeholt werden; in gravierenden Fällen ist eine Mietminderung rechtlich möglich.
Fazit: Wo liegt die Grenze zwischen Sparsamkeit und Sorgfaltspflicht?
Solange Mieterinnen und Mieter die empfohlenen Mindesttemperaturen einhalten, regelmäßig lüften und bei Abwesenheit Vorsorge treffen, erfüllen sie ihre mietvertraglichen Pflichten. Gelingt dieser Balanceakt, kann man Energiekosten sparen und muss später bei der Nebenkostenabrechnung nicht draufzahlen.