Beim Bürgergeld gilt grundsätzlich: Einkommen, das über den festgelegten Freibetrag hinausgeht, wird auf die Leistung angerechnet. Doch es gibt Ausnahmen, die bestimmte Einkommensarten ganz oder teilweise von der Anrechnung freistellen. Wir zeigen, worauf es ankommt – und was Betroffene unbedingt wissen sollten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Freibetrag beim Bürgergeld?
Der sogenannte Grundfreibetrag beträgt für Erwerbstätige pauschal 100 Euro monatlich. Darüber hinaus gelten gestaffelte Freibeträge – etwa 20 Prozent für Einkommen zwischen 100 und 520 Euro, und weitere Abstufungen bis 1.200 bzw. 1.500 Euro bei Alleinerziehenden. Eine vollständige Übersicht stellt das [Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)](https://www.bmas.de) bereit.
Beispielrechnung:
Wer 600 Euro netto monatlich verdient, hat nach Abzug der Freibeträge rund 230 Euro anrechnungsfreies Einkommen. Der Rest wird auf das Bürgergeld angerechnet.
Sonderregelungen: Diese Einnahmen bleiben anrechnungsfrei
Aufwandsentschädigungen und nebenberufliche Tätigkeiten
Nicht angerechnet werden, bestimmte nebenberufliche Einkünfte – zum Beispiel aus Tätigkeiten als Übungsleiter, Erzieher oder Künstler, sowie offizielle Aufwandsentschädigungen laut § 3 EStG (Abs. 12, 26, 26a). Hier gilt ein gemeinsamer Freibetrag von bis zu 3.000 Euro pro Jahr.
Was heißt “nebenberuflich”?
Nebenberuflich heißt, dass die Tätigkeit nicht den Haupterwerb darstellt und zeitlich klar begrenzt ist – meist unter 15 Stunden pro Woche.
Wichtig bei der Nachweispflicht:
Betroffene müssen dem Jobcenter entsprechende Belege vorlegen – etwa Honorarverträge, Steuerbescheinigungen oder Nachweise über die Gemeinnützigkeit der Organisation.
Was passiert bei mehr als 3.000 Euro?
Wird der Betrag überschritten, wird nur der übersteigende Teil nach den allgemeinen Regeln angerechnet.
Aufwandsentschädigungen für öffentliche Dienste
Unter § 3 Abs. 12 EStG fallen unter anderem Entschädigungen für Ehrenämter in der Kommunalpolitik, Schöffen, freiwillige Feuerwehr oder andere öffentliche Dienste – solange sie nicht den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigen oder als Ersatz für Verdienstausfall gelten.
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Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Soziales Jahr
Bei jungen Menschen im Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) gelten besondere Freibeträge:
- 520 Euro monatlich für unter 25-Jährige
- 250 Euro monatlich für über 25-Jährige
Gilt der Freibetrag auch fürs Taschengeld?
Ja, das Taschengeld fällt unter den Freibetrag. Nur der Betrag, der diesen übersteigt, wird angerechnet.
Und Sachleistungen?
Zusätzliche Leistungen wie Unterkunft oder Verpflegung werden als geldwerter Vorteil bewertet und können ebenfalls als Einkommen gelten.
Mutterschafts- und Elterngeld
Mutterschaftsgeld bleibt vollständig anrechnungsfrei. Es soll den Verdienstausfall während der Schutzfrist kompensieren.
Elterngeld wird dagegen in vielen Fällen angerechnet – außer, die Beziehenden waren vor der Geburt erwerbstätig. Dann gilt ein Freibetrag von bis zu 300 Euro monatlich.
Minijobs und Ferienjobs bei jungen Menschen
Für unter 25-Jährige in Schule, Studium oder Ausbildung gilt:
Bis zur Minijobgrenze (aktuell 538 Euro) bleibt das Einkommen aus Schüler oder Studierendenjobs anrechnungsfrei.
Für Auszubildende gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 520 Euro, zusätzlich zu den allgemeinen Erwerbstätigenfreibeträgen.
Ferienjobs von Schülern allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sind ebenfalls anrechnungsfrei, wenn sie maximal vier Wochen im Kalenderjahr umfassen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Einmalige Einnahmen: Auch hier gelten Regeln
Einmalige Zahlungen wie Steuerrückerstattungen, Erbschaften oder Prämien müssen gemeldet werden. Sie können – nach Abzug eventueller Freibeträge – auf mehrere Monate verteilt angerechnet werden.
Wichtig für alle: Einkommen immer melden
Egal, ob anrechnungsfrei oder nicht – jedes Einkommen muss dem Jobcenter gemeldet werden. Nur so kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt.
Unser Tipp: Holen Sie sich im Zweifel Hilfe bei einer Beratungsstelle. Auch ein Blick auf die offiziellen Seiten des BMAS oder der Bundesagentur für Arbeit kann helfen, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben – denn Sozialrecht ändert sich regelmäßig.