Der Wohnungsmarkt ist angespannt. Für Bürgergeld-Beziehende ist es oft sehr viel schwerer, eine Wohnung zu finden, da nicht wenige Vermieter Leistungsbeziehende als Mieter im Vorfeld schon ausschließen. Äußert ein Vermieter tatsächlich öffentlich, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen als Mieter ausgeschlossen sind, können Betroffene einen Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fordern.
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Wohnungsanzeigen schließen Erwerbslose aus
Wer nach Wohnungsanzeigen schaut, wird vielleicht schon einmal auf diesen Satz gestoßen sein: “Keine Vermietung an Arbeitslose und Ausländer!”
Nach Recherchen des MDR stand auf der Website einer Hausverwaltung aus Magdeburg ganz offen: “An Hartz-IV-Empfänger, Migranten und Immigranten erfolgt keine Vermietung”.
Ausschluss von Bevölkerungsgruppen rechtswidrig
Die Vermieter agieren dabei rechtswidrig. Gegenüber dem MDR bestätigt dies auch der Rechtsanwalt Christian Wiere, der sich auf Miet- und Baurecht spezialisiert hat.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besagt, dass man wegen seines Alters, Geschlechts und auch seiner Ethnie nicht diskriminiert werden darf. “Der Ausschluss von Mietinteressenten auf dieser Grundlage ist ein ganz klarer Verstoß gegen das AGG”, so der Anwalt.
Anspruch auf Schadensersatz
Wenn Vermieter derart offen sagen und schreiben, dass sie bestimmte Bevölkerungsgruppen ausschließen, können sie auf Schadensersatz verklagt werden. Im Dezember verurteilte zum Beispiel das Augsburger Amtsgericht (Az.: 20 C 2566/19) einen Vermieter, da dieser nur an deutsche Staatsbürger vermieten wollte. Dem Kläger wurden daraufhin 1000 EUR Schadensersatz seitens des Gerichts zugesprochen.
Selten offene Diskriminierung
Allerdings ist es eher ungewöhnlich, wenn Vermieter so offen ihre Ablehnung kundtun. Denn die meisten wissen, dass sie damit gegen das Gesetz handeln und möglicherweise Strafen oder Ordungsgelder zu erwarten sind.
Diskriminierungen finden daher eher verdeckt statt. Das weiß auch Janine Weidanz von der Antidiskriminierungsstelle Sachsen-Anhalt zu berichten.
“Eine Person fragt telefonisch nach einer Wohnung, die online eingestellt wurde und dann klingt der Name vielleicht nicht deutsch oder ein Akzent ist zu hören und dann heißt es auf einmal, die Wohnung sei schon vermietet.”
Viele solcher Diskrimnierungen werden allerdings nicht gemeldet. Die Wohnungssuchenden nehmen die Ablehnung eher hin, auch weil sie nicht wissen, dass man dagegen auch vorgehen kann.
ine Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigte allerdings, dass jeder Dritte auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert wird. Vor allem Nichtdeutsche haben mit wachsender Ablehnung zu kämpfen.
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Betroffene sollten Diskriminierungen melden
Die Antidiskriminierungsstelle fordert alle Betroffenen dazu auf, Diskriminierungen bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche zu melden. Nur so können Vermieter dazu bewegt werden, künftig Menschen aufgrund ihrer sozialen Herkunft nicht mehr zu diskrimieren.
Gegen Diskrimierung auf dem Wohnungsmarkt können sich Betroffene wehren
Das bestätigt auch Rechtsanwalt Christian Wiere. Derartige Diskriminierungen sollten Betroffene nicht einfach hinnehmen und sich wehren.
Entweder durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder durch das Melden bei der Diskriminierungsstelle. Beide können prüfen, ob eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne vorliegt und ob es juristisch Sinn macht, dagegen vorzugehen.
Kläger muss diskriminierende Ablehnung beweisen
Vor Gericht muss allerdings der Kläger beweisen, dass er aufgrund seiner sozialen Herkunft benachteiligt wurde. Das ist allerdings oftmals schwierig.
Daher sollten Betroffene keinen Alleingang unternehmen, sondern sich hinreichend Hilfe und Beratung suchen. Denn eine solche Klage ist immer auch mit einem Kostenrisiko verbunden. Die Vermieter werden versuchen die Klage abzuwenden und haben meist genügend Mittel, um sich juristisch ausreichend vertreten zu lassen.
Eindeutig hingegen ist, wenn Vermieter so offenkundig Bürgergeld Bezieher oder Migranten ablehnen, wie in dem Beispiel in Magdeburg. In solche Fällen sind Klagen aufgrund der Beweislage einfach zu belegen. Dann können Wohnungssuchende auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.