Verfassungsbeschwerde gegen Leistungsbegrenzung der Unterkunftskosten auf das Angemessene
06.03.2014
Hartz IV-Bezieher haben Anspruch auf รbernahme der Kosten fรผr die Unterkunft (Miete und Heizung) im Rahmen der Angemessenheit. Was dabei als โangemessenโ gilt, berechnen die Kommunen. Das Bundessozialgericht (BSG) gibt dazu vor, dass die Ermittlung der Mietobergrenzen nach einem โschlรผssigen Konzeptโ erfolgen muss. Dabei treten jedoch regelmรครig Probleme auf. Die Rechtsanwรคlte von โSozialrecht-Freiburg.deโ haben nun im Auftrag Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben, da die Beschrรคnkung der Leistungen fรผr die Unterkunft aus ยง 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II nach ihrer Ansicht verfassungswidrig ist.
Kommunen scheitern am โschlรผssigen Konzeptโ zur Bestimmung der Mietobergrenzen
Die Rechtsanwรคlte argumentieren dabei, dass die Begrenzung der Leistungen fรผr die Unterkunft auf das โAngemesseneโ in der Auslegung des BSG (Produkttheorie zu ยง 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht mit den Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG sowie dem Urteil des BverfG vom 9. Februar 2009 (1 BvL 1/09) vereinbar ist. Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Mainz (SG) am 8. Juni 2012. Die vom BSG festgelegte Regelung des โschlรผssigen Konzeptsโ zur Ermittlung der Mietobergrenzen, das auf nachvollziehbaren รberlegungen basieren muss, ist nicht ausreichend konkretisiert.
Die Rechtsanwรคlte zitieren Richter Groth (LSG Schleswig): โSo ist es dem BSG nicht gelungen, seine Idee von โschlรผssigen Konzeptโ zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Flรคche zu etablieren. Die hรถchstrichterlichen Vorgaben verunsichern vielmehr selbst gutwillige Verwaltungstrรคger und lassen sie oftmals von der Konzeptbildung absehenโฆ Das โschlรผssige Konzeptโ ist in der Flรคche gescheitert."
Eine empirische Untersuchung, die unter anderem vom Bundesministerium fรผr Verkehr, Bau-, Stadt- und Raumforschung in Auftrag gegeben wurde, kommt zu einem รคhnlichen Ergebnis. Darin heiรt es auf Seite 104, dass โeine Bemessung der Mietobergrenze an bestehenden Grundlagen allein (Mietspiegelwerte, Wohngeldtabelle) nicht ausreichend sein kann, da eine solche Vorgehensweise nur sehr eingeschrรคnkt zu einem sachgerechten Grenzwert fรผhren kann." (ag)