Begrenzung auf angemessene Unterkunftskosten?

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Verfassungsbeschwerde gegen Leistungsbegrenzung der Unterkunftskosten auf das Angemessene

06.03.2014

Hartz IV-Bezieher haben Anspruch auf รœbernahme der Kosten fรผr die Unterkunft (Miete und Heizung) im Rahmen der Angemessenheit. Was dabei als โ€žangemessenโ€œ gilt, berechnen die Kommunen. Das Bundessozialgericht (BSG) gibt dazu vor, dass die Ermittlung der Mietobergrenzen nach einem โ€žschlรผssigen Konzeptโ€œ erfolgen muss. Dabei treten jedoch regelmรครŸig Probleme auf. Die Rechtsanwรคlte von โ€žSozialrecht-Freiburg.deโ€œ haben nun im Auftrag Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben, da die Beschrรคnkung der Leistungen fรผr die Unterkunft aus ยง 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II nach ihrer Ansicht verfassungswidrig ist.

Kommunen scheitern am โ€žschlรผssigen Konzeptโ€œ zur Bestimmung der Mietobergrenzen
Die Rechtsanwรคlte argumentieren dabei, dass die Begrenzung der Leistungen fรผr die Unterkunft auf das โ€žAngemesseneโ€œ in der Auslegung des BSG (Produkttheorie zu ยง 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht mit den Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG sowie dem Urteil des BverfG vom 9. Februar 2009 (1 BvL 1/09) vereinbar ist. Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Mainz (SG) am 8. Juni 2012. Die vom BSG festgelegte Regelung des โ€žschlรผssigen Konzeptsโ€œ zur Ermittlung der Mietobergrenzen, das auf nachvollziehbaren รœberlegungen basieren muss, ist nicht ausreichend konkretisiert.

Die Rechtsanwรคlte zitieren Richter Groth (LSG Schleswig): โ€žSo ist es dem BSG nicht gelungen, seine Idee von โ€šschlรผssigen Konzeptโ€™ zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Flรคche zu etablieren. Die hรถchstrichterlichen Vorgaben verunsichern vielmehr selbst gutwillige Verwaltungstrรคger und lassen sie oftmals von der Konzeptbildung absehenโ€ฆ Das โ€šschlรผssige Konzeptโ€™ ist in der Flรคche gescheitert."

Eine empirische Untersuchung, die unter anderem vom Bundesministerium fรผr Verkehr, Bau-, Stadt- und Raumforschung in Auftrag gegeben wurde, kommt zu einem รคhnlichen Ergebnis. Darin heiรŸt es auf Seite 104, dass โ€žeine Bemessung der Mietobergrenze an bestehenden Grundlagen allein (Mietspiegelwerte, Wohngeldtabelle) nicht ausreichend sein kann, da eine solche Vorgehensweise nur sehr eingeschrรคnkt zu einem sachgerechten Grenzwert fรผhren kann." (ag)