Das Pflegegeld kann plötzlich eingestellt und ganz gestrichen werden. Die zehn wichtigsten Gründe sollten Pflegegeld Berechtigte kennen, um auf bestimmte Fehler nicht zu begehen.
Inhaltsverzeichnis
Pflichtberatung verpasst: Kürzung bis hin zur Einstellung
Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist der Besuch halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vorgeschrieben.
Wird die Beratung trotz Aufforderung nicht fristgerecht nachgewiesen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld zunächst kürzen und im Wiederholungsfall aussetzen. Die Beratung dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und ist für Versicherte kostenfrei; sie kann – mit vorgeschriebenen Präsenzintervallen – auch per Video erfolgen.
Wechsel in eine stationäre Einrichtung: Kein Pflegegeld mehr
Zieht die pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim, greift die vollstationäre Leistung nach § 43 SGB XI. Pflegegeld als reine Geldleistung für häusliche Pflege entfällt, denn die Kasse beteiligt sich stattdessen pauschal an den pflegebedingten Heimkosten; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin selbst, ggf. gemildert durch Zuschläge nach § 43c SGB XI.
Auch in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gibt es grundsätzlich kein Pflegegeld; hier gilt eine kleine Pauschalleistung nach § 43a SGB XI. Das hat die Rechtsprechung zuletzt bestätigt.
Langer Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt: Ruhen nach vier Wochen
Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitation wird das Pflegegeld noch für die ersten vier Wochen weitergezahlt. Ab Tag 29 ruht der Anspruch, weil in dieser Zeit kein Bedarf an häuslicher Pflege besteht. Diese Vier-Wochen-Grenze ist gesetzlich in § 34 SGB XI geregelt und wurde durch die Sozialgerichtsbarkeit bestätigt.
Kurzzeit- oder Verhinderungspflege: Nur die Hälfte des Pflegegelds
Wird vorübergehend eine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung genutzt oder die Pflegeperson durch Verhinderungspflege vertreten, läuft das Pflegegeld grundsätzlich weiter – allerdings nur zur Hälfte.
Bei Verhinderungspflege gilt die hälftige Fortzahlung bis zu sechs Wochen, bei Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr; der erste und der letzte Tag bleiben ungekürzt.
Auslandsaufenthalt: Grundsatz Ruhen, wichtige Ausnahmen
Leistungen der Pflegeversicherung ruhen grundsätzlich bei Aufenthalt im Ausland.
Für Pflegegeld gibt es zwei entscheidende Ausnahmen: Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr wird Pflegegeld weitergezahlt; außerdem ruht Pflegegeld nicht, wenn sich die pflegebedürftige Person in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz aufhält. Für längere Aufenthalte außerhalb dieser Staaten kann die Zahlung ruhen.
Pflegesachleistungen vollständig ausgeschöpft: Pflegegeld sinkt auf null
Wer ambulante Pflegesachleistungen eines Dienstes in Anspruch nimmt, kann daneben nur ein anteiliges Pflegegeld erhalten. Das Verhältnis ist gesetzlich festgelegt: Je höher der Sachleistungsanteil, desto geringer das Pflegegeld; wird die Sachleistung zu 100 Prozent ausgeschöpft, entfällt das Pflegegeld vollständig.
An die gewählte Quote ist man in der Regel sechs Monate gebunden. In der Praxis kann es dadurch – etwa bei Umstellung auf Kombinationsleistungen – auch zu späteren Auszahlungen kommen, was wie ein „Wegfall“ wirken kann.
Herabstufung des Pflegegrades oder Verlust der Anspruchsvoraussetzungen
Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Wird im Rahmen einer Neubegutachtung ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt oder rutscht jemand auf Pflegegrad 1, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.
Voraussetzung bleibt stets, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist; ist das nicht der Fall, kann die Kasse die Leistung aufheben.
Fehlende Mitwirkung oder versäumte Termine
Leistungsberechtigte müssen an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, etwa Termine des Medizinischen Dienstes ermöglichen, Auskünfte geben und Änderungen mitteilen.
Kommt man diesen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, dürfen Sozialleistungen versagt oder entzogen werden – auch das Pflegegeld. Grundlage ist § 66 SGB I.
Todesfall: Zahlung nur bis zum Ende des Sterbemonats
Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person endet der Anspruch, allerdings wird das Pflegegeld noch bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Todesfall eingetreten ist.
Wurde für Folgemonate bereits überwiesen, kann die Kasse zu viel gezahlte Beträge zurückfordern; ausstehende Beträge für den Sterbemonat stehen den Erben zu, sofern im Sterbemonat mindestens ein Anspruchstag bestand.
Doppelleistungen aus anderen Systemen: Ruhen des Anspruchs
Erhält die pflegebedürftige Person Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus speziellen öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen, kann das Pflegegeld ruhen. Das Gesetz will Doppelleistungen vermeiden; die Ruhensregel ist in § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI aufgeführt.
Was Sie bei plötzlichem Zahlungsausfall konkret prüfen sollten
Zunächst lohnt ein Blick auf die jüngsten Veränderungen: Gab es Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte über vier Wochen, wurde Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt, oder ist ein Umzug in eine stationäre Einrichtung erfolgt?
Ebenso wichtig sind formale Punkte wie der fristgerechte Nachweis des Beratungseinsatzes, die Mitteilungspflicht bei Auslandsaufenthalten und korrekte Bankdaten.
Bei Kombinationsleistungen kommt es häufig zu zeitversetzten Auszahlungen, weil die Pflegekasse erst die Sachleistungen des Pflegedienstes verrechnet und dann das anteilige Pflegegeld auszahlt; das ist regelmäßig kein echter Wegfall, sondern eine spätere Wertstellung.
Einordnen, widersprechen, nachfordern
Wer eine Kürzung oder Einstellung für unzutreffend hält, sollte den Bescheid prüfen lassen und fristgerecht Widerspruch einlegen
. Das gilt besonders bei Streit über Beratungspflichten, Begutachtungsergebnisse oder bei Rückforderungen. Gleichzeitig können fehlende Nachweise oder versäumte Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden, wodurch Leistungen häufig wiederaufleben.
Rechtlich maßgeblich sind die Regelungen des SGB XI – etwa zu Ruhenstatbeständen, Kombinationsleistungen und Pflegegeldfortzahlung – sowie die allgemeinen Mitwirkungsregeln des SGB I.