30 Euro mehr Hartz IV durch einfachen Trick

Lesedauer 2 Minuten

Einen Euro pro Schuljahr ausgeben und 30 Euro pro Monat mehr in der Tasche
Wer für seine schulpflichtigen Kinder in eine sogenannte Schülerversicherung abschließt, kann vom Jobcenter höhere Hartz IV- Leistungen bekommen. Das Clevere: Die Versicherung kostet nur einen Euro pro Schuljahr, trotzdem kann die Versicherungspauschale in Anspruch genommen werden. Dadurch erhalten Hartz IV Beziehende 30 Euro mehr pro Monat! Dieser „Trick“ wurde nun als rechtens durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Az.: L 13 AS 4522/13) bestätigt. Hartz IV Beziehende können sich demnach auf das gefällte Urteil berufen, um ebenfalls 30 Euro pro Monat zu erhalten.

Die bei Hartz IV angerechneten Einkünfte vermindern sich pauschal um monatlich 30 Euro, wenn Leistungsberechtigte eine Versicherung abschließen. Hier gilt jedoch das Angemessenheitsprinzip. Das gilt laut SGB II auch für Kinder, wenn diese eigene Versicherungen besitzen, die die eigenen Risikofaktoren abdecken.

In Baden-Württemberg können Kinder über die Schule eine sogenannte Schülerversicherung abschließen. Darin enthalten ist eine Haftpflicht und eine Unfallversicherung, die über den gesetzlichen Unfallschutz hinausgeht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind eine Freistunde hat und dann ein Unfall passiert. Diese Versicherung kann von den Eltern über Schulen abgeschlossen werden und wird vom Bundesland bezuschusst. Die Eltern müssen nur einen Euro pro Schuljahr zahlen.

Im verhandelten Fall hatte eine Mutter für ihre 16-Jährige Tochter eine Schülerversicherung abgeschlossen. Wie immer wurde das Kindergeld der Tochter voll als Einkommen angerechnet. Die Mutter machte aber die Versicherungspauschale geltend. Das Jobcenter weigerte sich die Pauschale anzuerkennen. Nach Ansicht der Behörde sei diese Versicherung nicht notwendig. Zudem würde ein starkes Missverhältnis zwischen dem Versicherungsbetrag von umgerechnet 8 Cent je Monat zu den 30 Euro bestehen. Dagegen klagte die Mutter bzw. die Tochter.

Das Landessozialgericht gab der Klägerin Recht. Das Gericht konnte keine Unangemessenheit erkennen. Eben weil der Policenbetrag so gering ist, wäre hier eine Angemessenheit gegeben. Zwar habe das Bundessozialgericht eine reguläre Unfallversicherung als nicht üblich und angemessen angesehen (Az.: B 4 AS 89/11 R), allerdings betont, dass Versicherungen auch anzuerkennen sind, wenn sie von Sozialleistungsbeziehern abgeschlossen werden. Zudem sei entscheidend, dass die Versicherung „einen selbstständigen, ausschließlich auf das Kindbezogenen“ Schutz anbietet. „Die Höhe des Beitrags ist für den pauschalierten Abzug hingegen nicht von Relevanz“, urteilten die Landessozialrichter. Allerdings ließ das Gericht eine Revision beim Bundessozialgericht zu. Es bestehe eine Grundsätzlichkeit. (sb)

Bild: S. Engels – fotolia