Klage vor dem Sozialgericht

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Klagen gegen Hartz IV Ungerechtigkeiten

Wer sich gegen Ungerechtigkeiten im Hartz IV System zur Wehr setzt, wird sicherlich in die Lage versetzt werden, vor einem Sozialgericht zu klagen. Die Chancen stehen hierbei nicht schlecht: Laut Auswertungen der Sozial-, und Landessozialgerichte bekommen Kläger in sog. Hartz IV Verfahren in 50 Prozent der eingereichten Klagen volles oder teilweises Recht zu gesprochen. Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, wie eine Klage bei einem Sozialgericht eingereicht wird.

Grundlagen

Durch den Widerspruch wird das Vorverfahren gemäß § 83 SGG eröffnet. Wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt i.d.R. rechtlich bindend (§ 77 SGG). Damit wird es notwendig, erst mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen (siehe “Ratgeber Überprüfungsantrag nach SGB X § 44”). Anstatt des rechtskräftig gewordenen Bescheides tritt dann der Bescheid des Überprüfungsantrages. Dies trifft in der Praxis z.B. auf die hier unter “Anträge” in Punkt 5 und 6 genannten zu.

Die Klage im 1. und 2. Rechtszug, beim Sozialgericht und Landessozialgericht, ist jeweils ohne Anwalt möglich. Nur im 3. Rechtszug, vor dem Bundessozialgericht, gibt es Anwaltszwang. Gerichtskosten entstehen für Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe nicht (§ 183 SGG).

Folgende Reihenfolge gilt

Folgende Reihenfolge gilt
1. Antrag
2. Verwaltungsakt (Bescheid)
3. Widerspruch
4. Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid)
5. Klage beim zuständigen Sozialgericht
6. Berufung beim zuständigen Landessozialgericht
7. Revision beim Bundessozialgericht
(6. und 7. soweit zugelassen)

und die Fristen (§ 88 SGG):
– Widerspruch: 3 Monate
– Antrag: 6 Monate
– Klagen kann jeder Volljährige: § 71 SGG.
– Sammelklagen sind möglich: § 74 SGG.
– Man kann sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen: § 73 SGG.
– Die Vorschriften über Prozesskostenhilfe gelten: § 73a SGG.
– Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen: § 102 SGG.
– Kläger und Beklagte können sich vergleichen: § 101 SGG.
– Die Klage kann nur mit Zustimmung der Beklagten oder wenn das Gericht es für erforderlich erachtet: § 99 Abs. 1 SGG.
– Die Klage kann nachträglich hinsichtlich der darin gestellten Anträge ergänzt oder abgeändert werden, wenn z.B. der zugrunde liegende Verwaltungsakt abgeändert wurde oder sich neue Erkenntnisse ergeben haben: § 99 Abs. 3 SGG. Wenn das Amt den zugrunde liegende Verwaltungsakt abgeändert und sich die Klage damit in der Hauptsache erledigt hat, sollte man die Rücknahme der Klage in Betracht ziehen.

– Hat das Amt den zugrunde liegende Verwaltungsakt zurück genommen und sich die Klage damit in der Hauptsache erledigt hat, sollte man trotzdem die Feststellung der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes beantragen (auch nachträglich ergänzend). Schließlich kann das Amt an Stelle des Zurückgenommenen einen Neuen erlassen.

Wichtig sind immer die genaue und umfassende Begründung eines Antrages und der Beweis durch entsprechende Nachweise. Es empfiehlt sich immer, wenn es die eigene Position unterstützt, auf Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichtes, Entscheidungen von Landessozialgerichten oder Sozialgerichten hinzuweisen.

Eine Klageschrift incl. Anlagen muss man in mindestens 2facher Ausfertigung an das benannte Sozialgericht senden. Am besten mittels Einschreiben Rückschein. Es kann sein, dass das Gericht mehr Ausfertigungen haben will. Dann wird man vom Gericht angeschrieben und aufgefordert, die fehlenden Abschriften nachzusenden.

Wenn die Klage gescheitert ist, kann man vor dem Landessozialgericht Berufung einlegen. Darin muss man begründen, warum die Entscheidung vom Sozialgericht falsch ist.

Wenn im Verfahren des Sozialgerichtes die Rechte eines Beteiligten nicht gewahrt wurden oder aber dieser mit Entscheidungen während des Verfahrens nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde gegen diese Entscheidungen bzw. die Rechtsverletzung beim Landessozialgericht einlegen.

Als letztes Mittel bleibt die Revision vor dem Bundessozialgericht.

Anträge

1. Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage); d.h. man beantragt die Bearbeitung eines Antrages oder Bescheides nach Ablauf der o.g. Fristen.

2. Beweissicherungsverfahren
Gemäß § 76 SGG kann man unabhängig von einem Hauptsacheverfahren ein Beweissicherungsverfahren beantragen, in dem man die Augenscheinnahme und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises beantragt. Die o.g. Fristen sind hier ausgeschlossen.
Möglich bzw. Sinnvoll bei: Feststellung des nicht Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft.

3. Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gemäß § 89 SGG; hier sind die genannten Fristen ausgeschlossen.
Möglich bei: Kürzungsbescheid; Einstellungsbescheid.

4. Antrag auf Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsaktes gemäß § 89 SGG, wenn das Amt die Antragsannahme oder Bearbeitung verweigert; hier sind die genannten Fristen ausgeschlossen. Möglich bei: Weigerung des Amtes, einen Antrag anzunehmen; Weigerung des Erlasses eines schriftlichen Bescheides, weil angeblich ein mündlicher ausreicht.

5. aufschiebende Wirkung eines Widerspruches/Einsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 86b SGG
– Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruches, d.h. der im Bescheid angegebene Verwaltungsakt wird bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug gesetzt; und/oder
– Antrag auf Aufhebung der schon erfolgten Vollziehung, d.h. der im Bescheid angegebene Verwaltungsakt wird bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht.
Über einen solchen Antrag wird immer sofort entschieden, also auch vor Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder Ablauf der o.g. Fristen.
Möglich: immer wenn gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) geklagt wird.

6. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Einstweilige Anordnung
Eine einstweilige Anordnung kann beantrag werden, wenn:
– die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, dies ist z.B. bei einer drohenden Zwangsräumung der Fall, wenn das Amt sich rechtswidrig weigert, die Kosten der Unterkunft zu zahlen; oder

– eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint; das ist im Prinzip bei jedem Kürzungsbescheid oder dem Nichtbearbeiten von ALG II Anträgen der Fall, da hier die Existenzgrundlage und damit das Leben des Bedürftigen gefährdet ist.
Anträge auf einstweilige Anordnung werden immer sofort entschieden, also auch vor Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder Ablauf der o.g. Fristen und sind für die Ämter bindend.

Möglich: immer wenn durch Abwarten des Hauptsacheverfahrens Gesundheit oder Existenz des Klägers bedroht oder eine wesentliche Verschlechterung derselben zu befürchten ist (ALG II Kürzung) und wenn die Entstehung wesentlicher Nachteile zu verhindern ist (Wohnungsverlust; Schäden; auch Schadensersatz und Zinsen von Dritten).

7. Antrag auf Kostenersatz
Der Kläger, aber auch der Beklagte, kann beantragen, dass ihm die durch diese Klage entstandenen Kosten vom Prozessgegner erstattet werden.

Hier gilt die ZPO, wonach der Prozessverlierer dem Prozessgewinner dessen Prozess bezogene Kosten zu erstatten hat.
Bei einem Vergleich muss sich, einen solchen Antrag in der Klageschrift vorausgesetzt, auch über die Prozesskosten verglichen werden. Auch wenn ein solcher Antrag bislang nicht vorlag, sollte man diesen Punkt in den Vergleich mit einbeziehen. I.d.R. verzichten bei einem Vergleich beide Parteien auf die Kostenerstattung.
Möglich: immer wenn gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) geklagt wird.

8. Antrag auf Schadensersatz
Gemäß BGB muss der Verursacher eines Schadens dem Geschädigten Ersatz leisten, so als ob der Schaden nicht entstanden wäre. Dieser kann ebenfalls beantragt werden.

Wenn das Amt rechtswidrig die Zahlung von Sozialleistungen verweigert hat, können das z.B. sein:
– Kreditzinsen eines Darlehens, das der Bedürftige aufnehmen musste (auch in Folge von Antragsverschleppung oder Antragsablehnung),
– Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch eingetretenen Wohnungsverlust,
– Einkommensausfälle,
– Wertverlust (entgangener Gewinn), weil geschütztes Vermögen veräußert werden musste.
Möglich: wenn einem durch die Handlungen des Beklagten ein tatsächlicher und nachweisbarer Schaden entstanden ist.
In den nachfolgenden Beispielklagen findet man auch immer den Satz:

“Ich beantrage:
– die Beklagte zur Zahlung meiner Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.”
Das begrenzt den Schadenersatz erst mal auf alle in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klage entstehenden Kosten. Will man darüber hinaus Schadenersatz, schreibt man einfach einen zusätzlichen Antrag hinein:

“- die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz, sofern mir durch die Handlungsweise der Beklagten ein solcher entsteht bzw. entstanden ist, in Höhe des entstandenen Schadens zu verurteilen”.

Damit wird einem, sofern man die Klage gewinnt, grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden und es bleibt nur noch die Höhe festzulegen, sofern sich diese ermitteln lässt. Falls sich die Höhe nicht ermitteln lässt, kann man dies nachträglich tun. Dazu wird, falls die Beklagte sich weigert, den nachgewiesenen Schaden zu zahlen, das Verfahren innerhalb eines Monats auf Antrag nach § 144 SGG noch einmal aufgenommen und um die Schadensersatzsumme ergänzt, oder es muss danach ein separates Verfahren (Klage) erfolgen, in der es aber dann nur noch um die Höhe des Schadenersatzes geht, denn der Anspruch wurde ja bereit festgestellt.

Man kann auch, und dies ist der einfachere Weg, falls sich die Schadenshöhe nicht ermitteln lässt, beantragen, den Schadensersatzantrag vom übrigen Verfahren abzutrennen. Das Verfahren kann damit in der Hauptsache beendet und rechtskräftig werden und die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden, sobald die Schadenshöhe feststeht.

9. Vollstreckung
Vollstreckt werden kann aus:
1. rechtskräftigen Urteilen,
1. einstweiligen Anordnungen,
3. Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4. Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5. Vollstreckungsbescheiden.
Hierzu kann man eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteiles beantragen: § 199 Abs. 4 SGG.
Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, kann man einen Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit stellen (§ 714 ZPO).
Möglich: Weigert sich das Amt z.B. trotz Urteil, die Sozialleistung auszuzahlen, oder kommt der Zahlungsaufforderung nicht nach, kann mit dem Urteil ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt werden.

Wichtig!
Lt. Urteil des BSG muss seit 01.07.2007 jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft separat Widerspruch und Klage einreichen. In Deutschland kann aber eine natürliche Person auch eine Andere mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, was gegebenenfalls mittels einer Vollmacht nachgewiesen werden muss. Deshalb sollte man, wenn für mehrere Mitglieder gehandelt wird, eine entsprechende Formulierung verwenden, die das ersichtlich macht, z.B.:

Ich erhebe, ausweislich der beigefügten Vollmacht und als erziehungsberechtigter Elternteil, im Auftrag und als Vertreter aller Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft fristgerecht Klage gegen … Aber nicht alle SG’s akzeptieren das so. Wenn man sicher gehen will, muss man das in der folgenden Form tun:

Hiermit erheben wir:
– Frau Maximiliane Mustermann,
– Herr Max Mustermann,
– Kind Mäxchen Mustermann,
alle wohnhaft in: 12345 Musterhausen, Musterstraße 1
fristgerecht Klage gegen …

Vergleich

Bei einem Vergleich vor Gericht einigen sich die Streitparteien, die Streitsache einvernehmlich ohne (bzw. anstatt) Urteil zu beenden. Dabei trägt i.d.R. jede Partei ihre eigenen Auslagen, soweit keine Partei eine andere Kostenregelung beantragt.
Muss man einen solchen Vergleich annehmen? Nein!

Ein Vergleich kann nur dann zu Stande kommen, wenn ihm beide (alle) Streitparteien zustimmen. Den kann der Richter weder anordnen noch verordnen. Man kann also einen Vergleich durchaus ablehnen.

Wurde der Vergleich geschlossen, muss dies nicht endgültig sein. Man kann man diesen gegenüber dem Gericht widerrufen bzw. von diesem zurücktreten – aber nur, wenn man im Vergleich zuvor diese Möglichkeit in Form einer Widerrufsfrist bzw. eines Rücktrittsvorbehalts aufgenommen hat. Damit wird das Verfahren an der Stelle, an der es beendet wurde, wieder aufgenommen und fortgesetzt: BGH Urteil vom 15.04.1964, I b ZR 201/62.

Gründe können z.B. sein, dass sich der Gegner nicht an den Vergleich hält, Rechte verletzt oder ausgeschlossen wurden, einseitige Benachteiligung, unzulässiger Verzicht auf zustehende Sozialleistungen oder Rechte, etc. Weigert sich das SG, den Widerruf bzw. Rücktritt anzuerkennen und das Verfahren wieder aufzunehmen, muss man innerhalb eines Monats nach der Ablehnung des SG Beschwerde beim LSG dagegen einlegen: §§ 172 und 173 SGG.

Wenn man sich also für einen Vergleich entscheidet, sollte man dringend darauf bestehen, dass darin ein Widerrufsrecht mit einer Frist von einem Monat ab Wirksamwerden des Vergleiches aufgenommen wird.

Aufschiebende Wirkung

Aufgrund § 39 SGB II entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen fast alle Verwaltungsakte des SGB II keine aufschiebende Wirkung, d.h. sie sind sofort vollstreckbar. Um die sofortige Vollstreckung abzuwenden, muss man entweder beim Jobcenter (§ 86a Abs. 3 SGG) oder beim zuständigen Sozialgericht (§ 86b Abs. 1 SGG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Ausnahme sind Erstattungsbescheide, üblicherweise in Form sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Dieser beinhaltet beinhaltet zwei getrennte Verwaltungsakte: einen Aufhebungsbescheid (§ 44, 45, 46, 47 oder 48 SGB X) und einen Erstattungsbescheid (§ 50 SGB X), die auch rechtlich getrennt voneinander zu behandeln sind, was ihre Rechtswirkungen und Begründungen betrifft. D.h. wenn man (auch) ausdrücklich gegen die geforderte Erstattung widerspricht und nicht nur gegen die Aufhebung der Leistung, entfaltet nach aktuellem Rechtsstand der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid automatisch aufschiebende Wirkung, d.h. die Erstattungsforderung darf für die Dauer des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht vollzogen werden.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH)

Beratungshilfe benötigt/bekommt man im Fall eines außergerichtlichen Rechtsstreites, wenn man die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kann (Bedürftigkeit, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG) und keine andere zumutbare Möglichkeit der Rechtshilfe besteht. Unzumutbar ist dabei u.a., die Rechtsberatung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung man überprüfen der dagegen vorgehen will. Die Beratungshilfe beantragt man beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Die Beratungshilfe besteht in der außergerichtlichen Beratung und Vertretung und deckt alle außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes in einer Sache ab. Sie muss nicht zurückgezahlt werden und der Anwalt darf max. 10 Euro Eigenanteil vom Hilfesuchenden fordern (§ 44 RVG, § 8 BerHG).

Wird in einer Sache, in der eine außergerichtliche Klärung, für die Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde, eine Klage erforderlich, so wird die Beratungshilfe druch PKH abgelöst. Alle Aufwendungen, die der Anwalt im Rahmen der außergerichtlichen Beratung und Vertretung einschl. des Vorverfahrens hatte, werden über Beratungshilfe abgerechnet.

Prozesskostenhilfe (PKH) benötigt/bekommt man im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, wenn man die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kann (Bedürftigkeit, § 114 S. 1 ZPO). Die Bewilligung von PKH wird üblicherweise vom Anwalt im Zuge der Klageerhebung zusammen mit seiner Beiordnung beim Gericht beantragt. PKH deckt nur die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes ab. D.h. verliert man, muss man die Kosten des gegnerischen Anwalts separat tragen.

Gewinnt man, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes der unterlegenen gegnerischen Partei auferlegt.
Bei einer Klage vorm SG, LSG oder BSG entstehen ALG II Empfängern i.d.R. keine Gerichtskosten (§ 183 SGG).

Vorsicht bei einem Vergleich: hier wird i.d.R. vereinbart, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt. PKH muss man, sofern innerhalb von 4 Jahren nach deren Bewilligung die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen, ganz oder teilweise zurückzahlen (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dazu werden vom Gericht in diesem Zeitraum mindestens einmal Nachweise über die aktuellen wirtschaftlichen und fmailiären Verhältnisse gefordert. (aus unserem Hartz IV Forum, Autor: Ottokar)

Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de