Klagen gegen Hartz IV Ungerechtigkeiten
Wer sich gegen Ungerechtigkeiten im Hartz IV System zur Wehr setzt, wird sicherlich in die Lage versetzt werden, vor einem Sozialgericht zu klagen. Die Chancen stehen hierbei nicht schlecht: Laut Auswertungen der Sozial-, und Landessozialgerichte bekommen Klรคger in sog. Hartz IV Verfahren in 50 Prozent der eingereichten Klagen volles oder teilweises Recht zu gesprochen. Dieser Ratgeber zeigt Schritt fรผr Schritt, wie eine Klage bei einem Sozialgericht eingereicht wird.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Durch den Widerspruch wird das Vorverfahren gemรคร ยง 83 SGG erรถffnet. Wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt i.d.R. rechtlich bindend (ยง 77 SGG). Damit wird es notwendig, erst mit einem รberprรผfungsantrag nach ยง 44 SGB X das Verwaltungsverfahren wieder zu erรถffnen (siehe “Ratgeber รberprรผfungsantrag nach SGB X ยง 44”). Anstatt des rechtskrรคftig gewordenen Bescheides tritt dann der Bescheid des รberprรผfungsantrages. Dies trifft in der Praxis z.B. auf die hier unter “Antrรคge” in Punkt 5 und 6 genannten zu.
Die Klage im 1. und 2. Rechtszug, beim Sozialgericht und Landessozialgericht, ist jeweils ohne Anwalt mรถglich. Nur im 3. Rechtszug, vor dem Bundessozialgericht, gibt es Anwaltszwang. Gerichtskosten entstehen fรผr Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe nicht (ยง 183 SGG).
Folgende Reihenfolge gilt
Folgende Reihenfolge gilt
1. Antrag
2. Verwaltungsakt (Bescheid)
3. Widerspruch
4. Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid)
5. Klage beim zustรคndigen Sozialgericht
6. Berufung beim zustรคndigen Landessozialgericht
7. Revision beim Bundessozialgericht
(6. und 7. soweit zugelassen)
und die Fristen (ยง 88 SGG):
– Widerspruch: 3 Monate
– Antrag: 6 Monate
– Klagen kann jeder Volljรคhrige: ยง 71 SGG.
– Sammelklagen sind mรถglich: ยง 74 SGG.
– Man kann sich durch einen Prozessbevollmรคchtigten vertreten lassen: ยง 73 SGG.
– Die Vorschriften รผber Prozesskostenhilfe gelten: ยง 73a SGG.
– Der Klรคger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurรผcknehmen: ยง 102 SGG.
– Klรคger und Beklagte kรถnnen sich vergleichen: ยง 101 SGG.
– Die Klage kann nur mit Zustimmung der Beklagten oder wenn das Gericht es fรผr erforderlich erachtet: ยง 99 Abs. 1 SGG.
– Die Klage kann nachtrรคglich hinsichtlich der darin gestellten Antrรคge ergรคnzt oder abgeรคndert werden, wenn z.B. der zugrunde liegende Verwaltungsakt abgeรคndert wurde oder sich neue Erkenntnisse ergeben haben: ยง 99 Abs. 3 SGG. Wenn das Amt den zugrunde liegende Verwaltungsakt abgeรคndert und sich die Klage damit in der Hauptsache erledigt hat, sollte man die Rรผcknahme der Klage in Betracht ziehen.
– Hat das Amt den zugrunde liegende Verwaltungsakt zurรผck genommen und sich die Klage damit in der Hauptsache erledigt hat, sollte man trotzdem die Feststellung der Rechtswidrigkeit des zurรผckgenommenen Verwaltungsaktes beantragen (auch nachtrรคglich ergรคnzend). Schlieรlich kann das Amt an Stelle des Zurรผckgenommenen einen Neuen erlassen.
Wichtig sind immer die genaue und umfassende Begrรผndung eines Antrages und der Beweis durch entsprechende Nachweise. Es empfiehlt sich immer, wenn es die eigene Position unterstรผtzt, auf Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichtes, Entscheidungen von Landessozialgerichten oder Sozialgerichten hinzuweisen.
Eine Klageschrift incl. Anlagen muss man in mindestens 2facher Ausfertigung an das benannte Sozialgericht senden. Am besten mittels Einschreiben Rรผckschein. Es kann sein, dass das Gericht mehr Ausfertigungen haben will. Dann wird man vom Gericht angeschrieben und aufgefordert, die fehlenden Abschriften nachzusenden.
Wenn die Klage gescheitert ist, kann man vor dem Landessozialgericht Berufung einlegen. Darin muss man begrรผnden, warum die Entscheidung vom Sozialgericht falsch ist.
Wenn im Verfahren des Sozialgerichtes die Rechte eines Beteiligten nicht gewahrt wurden oder aber dieser mit Entscheidungen wรคhrend des Verfahrens nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde gegen diese Entscheidungen bzw. die Rechtsverletzung beim Landessozialgericht einlegen.
Als letztes Mittel bleibt die Revision vor dem Bundessozialgericht.
Antrรคge
1. Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Untรคtigkeitsklage); d.h. man beantragt die Bearbeitung eines Antrages oder Bescheides nach Ablauf der o.g. Fristen.
2. Beweissicherungsverfahren
Gemรคร ยง 76 SGG kann man unabhรคngig von einem Hauptsacheverfahren ein Beweissicherungsverfahren beantragen, in dem man die Augenscheinnahme und die Vernehmung von Zeugen und Sachverstรคndigen zur Sicherung des Beweises beantragt. Die o.g. Fristen sind hier ausgeschlossen.
Mรถglich bzw. Sinnvoll bei: Feststellung des nicht Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft.
3. Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gemรคร ยง 89 SGG; hier sind die genannten Fristen ausgeschlossen.
Mรถglich bei: Kรผrzungsbescheid; Einstellungsbescheid.
4. Antrag auf Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsaktes gemรคร ยง 89 SGG, wenn das Amt die Antragsannahme oder Bearbeitung verweigert; hier sind die genannten Fristen ausgeschlossen. Mรถglich bei: Weigerung des Amtes, einen Antrag anzunehmen; Weigerung des Erlasses eines schriftlichen Bescheides, weil angeblich ein mรผndlicher ausreicht.
5. aufschiebende Wirkung eines Widerspruches/Einsetzung in den vorherigen Stand gemรคร ยง 86b SGG
– Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruches, d.h. der im Bescheid angegebene Verwaltungsakt wird bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auรer Vollzug gesetzt; und/oder
– Antrag auf Aufhebung der schon erfolgten Vollziehung, d.h. der im Bescheid angegebene Verwaltungsakt wird bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren rรผckgรคngig gemacht.
รber einen solchen Antrag wird immer sofort entschieden, also auch vor Erรถffnung des Hauptsacheverfahrens oder Ablauf der o.g. Fristen.
Mรถglich: immer wenn gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) geklagt wird.
6. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Einstweilige Anordnung
Eine einstweilige Anordnung kann beantrag werden, wenn:
– die Gefahr besteht, dass durch eine Verรคnderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kรถnnte, dies ist z.B. bei einer drohenden Zwangsrรคumung der Fall, wenn das Amt sich rechtswidrig weigert, die Kosten der Unterkunft zu zahlen; oder
– eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nรถtig erscheint; das ist im Prinzip bei jedem Kรผrzungsbescheid oder dem Nichtbearbeiten von ALG II Antrรคgen der Fall, da hier die Existenzgrundlage und damit das Leben des Bedรผrftigen gefรคhrdet ist.
Antrรคge auf einstweilige Anordnung werden immer sofort entschieden, also auch vor Erรถffnung des Hauptsacheverfahrens oder Ablauf der o.g. Fristen und sind fรผr die รmter bindend.
Mรถglich: immer wenn durch Abwarten des Hauptsacheverfahrens Gesundheit oder Existenz des Klรคgers bedroht oder eine wesentliche Verschlechterung derselben zu befรผrchten ist (ALG II Kรผrzung) und wenn die Entstehung wesentlicher Nachteile zu verhindern ist (Wohnungsverlust; Schรคden; auch Schadensersatz und Zinsen von Dritten).
7. Antrag auf Kostenersatz
Der Klรคger, aber auch der Beklagte, kann beantragen, dass ihm die durch diese Klage entstandenen Kosten vom Prozessgegner erstattet werden.
Hier gilt die ZPO, wonach der Prozessverlierer dem Prozessgewinner dessen Prozess bezogene Kosten zu erstatten hat.
Bei einem Vergleich muss sich, einen solchen Antrag in der Klageschrift vorausgesetzt, auch รผber die Prozesskosten verglichen werden. Auch wenn ein solcher Antrag bislang nicht vorlag, sollte man diesen Punkt in den Vergleich mit einbeziehen. I.d.R. verzichten bei einem Vergleich beide Parteien auf die Kostenerstattung.
Mรถglich: immer wenn gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) geklagt wird.
8. Antrag auf Schadensersatz
Gemรคร BGB muss der Verursacher eines Schadens dem Geschรคdigten Ersatz leisten, so als ob der Schaden nicht entstanden wรคre. Dieser kann ebenfalls beantragt werden.
Wenn das Amt rechtswidrig die Zahlung von Sozialleistungen verweigert hat, kรถnnen das z.B. sein:
– Kreditzinsen eines Darlehens, das der Bedรผrftige aufnehmen musste (auch in Folge von Antragsverschleppung oder Antragsablehnung),
– Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten durch eingetretenen Wohnungsverlust,
– Einkommensausfรคlle,
– Wertverlust (entgangener Gewinn), weil geschรผtztes Vermรถgen verรคuรert werden musste.
Mรถglich: wenn einem durch die Handlungen des Beklagten ein tatsรคchlicher und nachweisbarer Schaden entstanden ist.
In den nachfolgenden Beispielklagen findet man auch immer den Satz:
“Ich beantrage:
– die Beklagte zur Zahlung meiner Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.”
Das begrenzt den Schadenersatz erst mal auf alle in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klage entstehenden Kosten. Will man darรผber hinaus Schadenersatz, schreibt man einfach einen zusรคtzlichen Antrag hinein:
“- die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz, sofern mir durch die Handlungsweise der Beklagten ein solcher entsteht bzw. entstanden ist, in Hรถhe des entstandenen Schadens zu verurteilen”.
Damit wird einem, sofern man die Klage gewinnt, grundsรคtzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden und es bleibt nur noch die Hรถhe festzulegen, sofern sich diese ermitteln lรคsst. Falls sich die Hรถhe nicht ermitteln lรคsst, kann man dies nachtrรคglich tun. Dazu wird, falls die Beklagte sich weigert, den nachgewiesenen Schaden zu zahlen, das Verfahren innerhalb eines Monats auf Antrag nach ยง 144 SGG noch einmal aufgenommen und um die Schadensersatzsumme ergรคnzt, oder es muss danach ein separates Verfahren (Klage) erfolgen, in der es aber dann nur noch um die Hรถhe des Schadenersatzes geht, denn der Anspruch wurde ja bereit festgestellt.
Man kann auch, und dies ist der einfachere Weg, falls sich die Schadenshรถhe nicht ermitteln lรคsst, beantragen, den Schadensersatzantrag vom รผbrigen Verfahren abzutrennen. Das Verfahren kann damit in der Hauptsache beendet und rechtskrรคftig werden und die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden, sobald die Schadenshรถhe feststeht.
9. Vollstreckung
Vollstreckt werden kann aus:
1. rechtskrรคftigen Urteilen,
1. einstweiligen Anordnungen,
3. Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4. Kostenfestsetzungsbeschlรผssen,
5. Vollstreckungsbescheiden.
Hierzu kann man eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteiles beantragen: ยง 199 Abs. 4 SGG.
Ist das Urteil noch nicht rechtskrรคftig, kann man einen Antrag auf vorlรคufige Vollstreckbarkeit stellen (ยง 714 ZPO).
Mรถglich: Weigert sich das Amt z.B. trotz Urteil, die Sozialleistung auszuzahlen, oder kommt der Zahlungsaufforderung nicht nach, kann mit dem Urteil ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt werden.
Wichtig!
Lt. Urteil des BSG muss seit 01.07.2007 jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft separat Widerspruch und Klage einreichen. In Deutschland kann aber eine natรผrliche Person auch eine Andere mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, was gegebenenfalls mittels einer Vollmacht nachgewiesen werden muss. Deshalb sollte man, wenn fรผr mehrere Mitglieder gehandelt wird, eine entsprechende Formulierung verwenden, die das ersichtlich macht, z.B.:
Ich erhebe, ausweislich der beigefรผgten Vollmacht und als erziehungsberechtigter Elternteil, im Auftrag und als Vertreter aller Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft fristgerecht Klage gegen … Aber nicht alle SG’s akzeptieren das so. Wenn man sicher gehen will, muss man das in der folgenden Form tun:
Hiermit erheben wir:
– Frau Maximiliane Mustermann,
– Herr Max Mustermann,
– Kind Mรคxchen Mustermann,
alle wohnhaft in: 12345 Musterhausen, Musterstraรe 1
fristgerecht Klage gegen …
Vergleich
Bei einem Vergleich vor Gericht einigen sich die Streitparteien, die Streitsache einvernehmlich ohne (bzw. anstatt) Urteil zu beenden. Dabei trรคgt i.d.R. jede Partei ihre eigenen Auslagen, soweit keine Partei eine andere Kostenregelung beantragt.
Muss man einen solchen Vergleich annehmen? Nein!
Ein Vergleich kann nur dann zu Stande kommen, wenn ihm beide (alle) Streitparteien zustimmen. Den kann der Richter weder anordnen noch verordnen. Man kann also einen Vergleich durchaus ablehnen.
Wurde der Vergleich geschlossen, muss dies nicht endgรผltig sein. Man kann man diesen gegenรผber dem Gericht widerrufen bzw. von diesem zurรผcktreten – aber nur, wenn man im Vergleich zuvor diese Mรถglichkeit in Form einer Widerrufsfrist bzw. eines Rรผcktrittsvorbehalts aufgenommen hat. Damit wird das Verfahren an der Stelle, an der es beendet wurde, wieder aufgenommen und fortgesetzt: BGH Urteil vom 15.04.1964, I b ZR 201/62.
Grรผnde kรถnnen z.B. sein, dass sich der Gegner nicht an den Vergleich hรคlt, Rechte verletzt oder ausgeschlossen wurden, einseitige Benachteiligung, unzulรคssiger Verzicht auf zustehende Sozialleistungen oder Rechte, etc. Weigert sich das SG, den Widerruf bzw. Rรผcktritt anzuerkennen und das Verfahren wieder aufzunehmen, muss man innerhalb eines Monats nach der Ablehnung des SG Beschwerde beim LSG dagegen einlegen: ยงยง 172 und 173 SGG.
Wenn man sich also fรผr einen Vergleich entscheidet, sollte man dringend darauf bestehen, dass darin ein Widerrufsrecht mit einer Frist von einem Monat ab Wirksamwerden des Vergleiches aufgenommen wird.
Aufschiebende Wirkung
Aufgrund ยง 39 SGB II entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen fast alle Verwaltungsakte des SGB II keine aufschiebende Wirkung, d.h. sie sind sofort vollstreckbar. Um die sofortige Vollstreckung abzuwenden, muss man entweder beim Jobcenter (ยง 86a Abs. 3 SGG) oder beim zustรคndigen Sozialgericht (ยง 86b Abs. 1 SGG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Ausnahme sind Erstattungsbescheide, รผblicherweise in Form sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Dieser beinhaltet beinhaltet zwei getrennte Verwaltungsakte: einen Aufhebungsbescheid (ยง 44, 45, 46, 47 oder 48 SGB X) und einen Erstattungsbescheid (ยง 50 SGB X), die auch rechtlich getrennt voneinander zu behandeln sind, was ihre Rechtswirkungen und Begrรผndungen betrifft. D.h. wenn man (auch) ausdrรผcklich gegen die geforderte Erstattung widerspricht und nicht nur gegen die Aufhebung der Leistung, entfaltet nach aktuellem Rechtsstand der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid automatisch aufschiebende Wirkung, d.h. die Erstattungsforderung darf fรผr die Dauer des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht vollzogen werden.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH)
Die Beratungshilfe besteht in der auรergerichtlichen Beratung und Vertretung und deckt alle auรergerichtlichen Tรคtigkeiten des Anwaltes in einer Sache ab. Sie muss nicht zurรผckgezahlt werden und der Anwalt darf max. 10 Euro Eigenanteil vom Hilfesuchenden fordern (ยง 44 RVG, ยง 8 BerHG).
Wird in einer Sache, in der eine auรergerichtliche Klรคrung, fรผr die Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde, eine Klage erforderlich, so wird die Beratungshilfe druch PKH abgelรถst. Alle Aufwendungen, die der Anwalt im Rahmen der auรergerichtlichen Beratung und Vertretung einschl. des Vorverfahrens hatte, werden รผber Beratungshilfe abgerechnet.
Prozesskostenhilfe (PKH) benรถtigt/bekommt man im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, wenn man die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermรถgen tragen kann (Bedรผrftigkeit, ยง 114 S. 1 ZPO). Die Bewilligung von PKH wird รผblicherweise vom Anwalt im Zuge der Klageerhebung zusammen mit seiner Beiordnung beim Gericht beantragt. PKH deckt nur die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes ab. D.h. verliert man, muss man die Kosten des gegnerischen Anwalts separat tragen.
Gewinnt man, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes der unterlegenen gegnerischen Partei auferlegt.
Bei einer Klage vorm SG, LSG oder BSG entstehen ALG II Empfรคngern i.d.R. keine Gerichtskosten (ยง 183 SGG).
Vorsicht bei einem Vergleich: hier wird i.d.R. vereinbart, dass jede Partei ihre Kosten selbst trรคgt. PKH muss man, sofern innerhalb von 4 Jahren nach deren Bewilligung die Voraussetzungen fรผr deren Gewรคhrung wegfallen, ganz oder teilweise zurรผckzahlen (ยง 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dazu werden vom Gericht in diesem Zeitraum mindestens einmal Nachweise รผber die aktuellen wirtschaftlichen und fmailiรคren Verhรคltnisse gefordert. (aus unserem Hartz IV Forum, Autor: Ottokar)
Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de