Einstiegsgeld vom Jobcenter beim Bürgergeld

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Als Einstiegsgeld wird eine Sozialleistung bezeichnet, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit von Bürgergeld-Beziehenden fördern und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit beitragen soll. Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung, über deren Gewährung die zuständigen Sachbearbeitenden der Jobcenter entscheiden.

Bürgergeld: Was ist das Einstiegsgeld?

Das Einstiegsgeld ist eine optionale Sozialleistung, mit der das Jobcenter Bürgergeld-Beziehenden den Einstieg in eine neue Arbeitsstelle erleichtern kann. Unter anderem will der Leistungsträger auf diese Weise finanzielle Anreize für die Arbeit schaffen, auch wenn es sich bei den geförderten Jobs oft zunächst nur um gering bezahlte Stellen handelt.

Für Empfänger und Empfängerinnen von Bürgergeld können sich so auch Arbeitsplätze lohnen, deren Entgelt zunächst unter oder kaum über dem erhaltenen Bürgergeld liegen würde. Auch befristete Stellen oder Teilzeitstellen können mit einem Einstiegsgeld gefördert werden. Ebenso kann das Einstiegsgeld für Personen gewährt werden, die sich aus dem Bezug von Bürgergeld heraus selbstständig machen wollen.

Ein maßgeblicher Faktor für die Gewährleistung von Einstiegsgeld ist, ob das Jobcenter in der zu fördernden Stelle eine Chance sieht, dass die jeweilige Person durch das Aufnehmen der Arbeit langfristig ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt verbessert und damit die Hilfebedürftigkeit beendet.

Video zum Einstiegsgeld

Voraussetzungen für Einstiegsgeld

Prinzipiell kann jede Person, die die Voraussetzungen für den Erhalt von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) erfüllt, auch Einstiegsgeld beantragen, insofern es sich bei der neuen Arbeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt.
Wie bereits erwähnt, ist das Einstiegsgeld jedoch eine optionale Sozialleistung. Ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die ergänzend zum Bürgergeld-Regelsatz gezahlten Beträge besteht nicht. Ob Sie ein Einstiegsgeld erhalten oder nicht, entscheiden jeweils die Sachbearbeitenden. Für eine Gewährleistung müssen zunächst folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Antragstellenden müssen unmittelbar vor der Aufnahme der neuen Arbeit Bürgergeld beziehen. Dabei darf es sich auch um aufstockende Bürgergeld-Leistungen handeln.
  • Die neue Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein. Mini-Jobs werden nicht mit einem Einstiegsgeld gefördert.
  • Die neue Arbeitsstelle muss der jeweiligen Person gute Chancen bieten, langfristig nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen zu sein.
  • Der Antrag muss vor dem Antritt des neuen Jobs erfolgen. Eine rückwirkende Beantragung von Einstiegsgeld ist nicht möglich.

Einstiegsgeld: Dauer und Höhe

Die Dauer der Förderung sowie die Höhe des monatlichen Einstiegsgeldes liegt im Ermessen des Jobcenters. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate. In manchen Fällen wird auch vereinbart, dass sich der Betrag im Laufe der Förderung ändert und am Anfang beispielsweise höher ist als am Ende des Bewilligungszeitraums. Als Bemessungsgrundlagen gilt § 16b SGB II.

Die einzelfallbezogene Bemessung des Einstiegsgeldes basiert auf einem festen monatlichen Grundbetrag, den das Jobcenter zusätzlich zur Bürgergeld-Regelleistung an Sie zahlt und eventuell mit Ergänzungsbeträgen aufstockt. Der Einstiegsgeld-Grundbetrag darf dabei maximal 50 Prozent der Regelleistung gemäß § 20 SGB II betragen und kann in Abhängigkeit der Förderdauer verändert werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn absehbar ist, dass sich Ihr Einkommen im Laufe des Förderungszeitraumes erhöht.

Zusätzliche Förderung über Ergänzungsbeträge

Über den Einstiegsgeld-Grundbetrag hinaus können Sie Ergänzungsbeträge bekommen, die sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft richten.

Voraussetzungen für diese zusätzliche Förderung in Form eine Ergänzungsbetrags sind entweder:

  • Sie sind seit mindestens zwei Jahren arbeitslos.
  • Oder Sie sind seit mindestens sechs Monaten arbeitslos und haben besondere Hemmnisse bei der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt

In diesen Fällen erhalten Sie einen Ergänzungsbetrag in Höhe von 20 % der Bürgergeld-Regelleistung. Darüber hinaus können Sie für jede weitere leistungsberechtigte Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft noch einen Ergänzungszuschlag in Höhe von 10 % der Regelleistung bekommen.

Insgesamt gilt aber, dass das Einstiegsgeld inklusive Grund- und Ergänzungsbeträgen nicht die Höhe des monatlichen Regelsatzes übersteigen darf. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt derzeit 502 EUR pro Monat. Das Einstiegsgeld plus die Ergänzungsbeträge dürften bei dieser Personengruppe nicht höher als 502 Euro sein.
Einstiegsgeld gilt als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr 1a SGB II. Sie müssen deswegen keine Steuern auf Ihr Einstiegsgeld zahlen.

Wird das Einkommen auf das Einstiegsgeld angerechnet?

Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Bürgergeld gewährt und kann auch dann weitergezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die neue Erwerbstätigkeit entfällt. Das Entgelt aus der selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet. Das Einstiegsgeld selbst ist jedoch anrechnungsfrei und wird ohne Abzüge zusätzlich zum Bürgergeld ausgezahlt.

Antrag auf Einstiegsgeld

Um Einstiegsgeld zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter stellen. Dazu müssen Sie bestimmte Nachweise einreichen. Wenn Sie einen sozialversicherungspflichtigen Job anfangen, müssen Sie meistens den Arbeitsvertrag einreichen. Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, brauchen Sie verschiedene Belege.

Da das Einstiegsgeld zu den Ermessensleistungen gehört, sollten Sie darauf achten, möglichst aussagekräftige und schlüssige Unterlagen vorzulegen, die den Fallmanager überzeugen, dass Ihre Existenzgründung Erfolg haben wird.

Erforderliche Unterlagen beim Antrag auf Einstiegsgeld

Wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit planen, müssen Sie einen Businessplanes ausarbeiten. Darin schildern Sie ausführlich, was genau Ihr Gründungsvorhaben und die Geschäftsidee beinhaltet.

Entsprechende Vorlagen für einen Businessplan stellt beispielsweise die IHK bereit. Außerdem müssen Sie verschiedene Berechnungen und Kostenpläne beifügen, wie beispielsweise eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung, einen Liquiditätsplan, eine Darlegung des zu erwartenden Umsatzes und eine Gewinnprognose für die kommenden drei Jahre (Rentabilitätsprognose).

Darüber hinaus sollte dem Antrag ein Lebenslauf beziehungsweise eine detaillierte Schilderung der bisherigen Erwerbstätigkeit beigelegt werden. Behördliche Zulassungen wie eine Gewerbeanmeldung sind ebenfalls Bestandteil der benötigten Unterlagen. Die Bundesagentur für Arbeit bietet Gründungskurse an, um angehende Selbstständige bei der Erstellung der benötigten Unterlagen zu unterstützen.

Um die Erfolgsaussichten eines Existenzgründungsvorhabens zu beurteilen, müssen Sie Ihr Vorhaben auch von einer externen fachkundigen Stelle überprüfen lassen. Die Kosten für eine solche Überprüfung übernimmt das Jobcenter in der Regel nicht.

Einstiegsgeld bei einer Beschäftigung

Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld erfüllen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen wollen, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst, können Sie prinzipiell auch Einstiegsgeld erhalten.

Wichtig ist vor allem, dass die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit unmittelbar bevorsteht. Das können Sie mit einem Arbeitsvertrag belegen. Die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit müssen Sie zudem hauptberuflich ausüben. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse fallen von vornherein aus der Förderung heraus.

Weiterhin muss die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit gesetzeskonform und angemessen sein und darf nicht gegen die guten Sitten nach § 138 BGB oder gegen Schutz- und Verbotsgesetze nach § 134 BGB verstoßen. Anderenfalls kommt eine Förderung mit Einstiegsgeld nicht in Frage.

Einstiegsgeld für Selbständige

Um Einstiegsgeld für ein Existenzgründungsvorhaben zu erhalten, müssen der Antrag und die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in zeitlicher Nähe zueinander stehen. Wie bereits beschrieben müssen Sie verschiedene Nachweise wie eine Gewerbeanmeldung erbringen. Zudem müssen Sie einen Businessplan erstellen.

Ob Sie Einstiegsgeld bekommen, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie Ihre Selbständigkeit hauptberuflich ausüben werden, also ob sie zeitlich und wirtschaftlich den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bilden wird.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schritt in die Selbständigkeit erstmalig oder aus einer vorherigen nebenberuflichen Tätigkeit unternommen wird. Wenn Sie diese Kriterien erfüllen, prüft das Jobcenter Ihr Existenzgründungsvorhaben hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten.

Erfolgsaussichten entscheiden über die Förderung

Dabei bezieht der Jobcenter-Mitarbeiter alle ihm vorliegenden Daten und Fakten über die Existenzgründung in seine Bewertung ein und stellt eine Prognose darüber, ob Sie von Ihrem Vorhaben wohl dauerhaft leben können. Grundlage der Ermessensentscheidung sind unter anderem der Finanzierungsbedarf, zu erwartende Gewinne, Zulassungsvoraussetzungen und mögliche Hindernisse für die selbständige Tätigkeit sowie die Konkurrenzfähigkeit.

Das Jobcenter kann die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gründungsvorhabens beispielsweise mangels Branchenkenntnissen auch an eine fachkundige Stelle (u.a. Fachverbände, Gründerzentren, berufsständische Kammerorganisationen) weiterleiten. Darüber hinaus prüft das Jobcenter auch Ihre persönliche Eignung. Dabei beurteilt es vor allem Ihre persönliche Befähigung zur Ausübung der geplanten selbständigen Tätigkeit.

Persönliche Eignung spielt eine wichtige Rolle

Eine Grundvoraussetzung für eine positive Beurteilung der persönlichen Eignung stellen Kenntnisse und Berufserfahrung in der betreffenden Branche dar. Eine Ausbildung im angestrebten Bereich ist dabei von großem Vorteil. Zudem werden kaufmännische oder unternehmerische Kenntnisse positiv bewertet.

Der Jobcenter-Mitarbeiter wird die bisherige Erwerbsbiographie sowie die Motivation und Ernsthaftigkeit der anstrebten Existenzgründung beurteilen. Nur wenn Ihre Eignungsprognose positiv ausfällt, haben Sie eine Aussicht, dass Ihnen das Jobcenter Einstiegsgeld gewährt.

Start in die Selbstständigkeit: Einstiegsgeld oder Gründungszuschuss?

Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben, können bei der Agentur für Arbeit einen sogenannten Gründungszuschuss beantragen. Wie das Einstiegsgeld ist auch der Gründungszuschuss eine „Kann-Leistung“ und liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers.

Wenn Sie einen Antrag darauf stellen, prüft der zuständige Sachbearbeitende, ob die angestrebte Arbeit geeignet ist, um langfristig damit den Lebensunterhalt zu decken. Fällt die Prüfung positiv aus, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin über 6 Monate hinweg die Summe als Förderung, die der Leistungsträger als Arbeitslosengeld ausgezahlt hätte plus eine Pauschale von 300 Euro als Zuschuss für die Krankenversicherung.

Wichtig: Ein Gründungszuschuss für die Selbstständigkeit kann nur beantragt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen besteht.

Wer sich aus den Bürgergeld-Bezug heraus selbständig machen möchte, kann keinen Gründungszuschuss beantragen. In diesem Fall kommt nur das Einstiegsgeld oder Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen infrage.

Andere Förderungen für Selbstständige

Neben dem Einstiegsgeld gibt es weitere Fördermöglichkeiten für Existenzgründungsvorhaben nach SGB II, um die Erwerbslosigkeit zu beenden. So können „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen” gemäß § 16c SGB II beantragt werden. Sie bekommen dann Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern, sofern Sie diese für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit benötigen. Bei Zuschüssen gilt ein Höchstbetrag von 5.000 EUR.

So viel gewährt das Jobcenter aber nur, wenn das Existenzgründungsvorhaben geeignet ist, um die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten dauerhaft und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu überwinden. Ein entsprechender Nachweis kann über eine fachkundige Stelle eingeholt werden.

Zusätzliche Beratung und Kredite

Darüber hinaus können Sie mit einem Existenzgründungsvorhaben durch „geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden“ (§ 16c SGB II), sofern dies die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfordert. Das beinhaltet jedoch nicht die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.

Außerdem bietet der Mikrokreditfonds Deutschland ein Programm an, das sich an Existenzgründungsvorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 EUR richtet. Da es keine Kredituntergrenze gibt, können auch sehr kleine Kredite gewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie betreibt eine Förderdatenbank , die Informationen über weitere Fördermöglichkeiten enthält.

Quellen:

Sozialgesetzbuch II (SGB II)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie