Hartz IV-Mietobergrenzen verfassungswidrig?

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Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht wegen "Mietobergrenzen" fรผr "Hartz-IV"-Bezieher

31.12.2014

Nach Informationen der Kanzleigemeinschaft โ€žSozialrecht in Freiburgโ€œ hat das Sozialgericht Mainz mit Beschluss (Az. S 3 AS 130/14) ein Verfahren zu den sogenannten Mietobergrenzen bei Hartz IV ausgesetzt. Die Sozialrichter halten ยง 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II fรผr verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prรผfung vorgelegt.

Wรคhrend eine Verfassungsbeschwerde auch durch einen Nichtannahmebeschluss zurรผckgewiesen werden kann, den das BVerfG nicht begrรผnden muss, wird es รผber den Vorlagebschluss in der Sache und mit einer schriftlichen Begrรผndung entscheiden. Damit ist jetzt eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage zu erwarten, ob die Regelung der ยง 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ("soweit diese angemessen sind") vor dem Hintergrund des Karlsruher Hartz-IV-Urteils vom 9.2.2010 noch als mit der Verfassung vereinbar gelten kann (vgl. unsere Verfassungsbeschwerden vom 3.3.2014, anhรคngig unter 1 BvR 617/14 und vom 3.4.2014, anhรคngig unter 1 BvR 944/14). Sobald die Begrรผndung des Beschlusses des SG Mainz vorliegen wird, werden wir sie hier zur Verfรผgung stellen. (rr)

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de