Bürgergeld: Jobcenter muss Mietschulden trotz Zweckentfremdung übernehmen – Urteil

Lesedauer 4 Minuten

Worum geht es beim Bürgergeld und Mietschulden? Zu dieser Rechtsfrage weist der Sozialrechtsexperte Detlef Brock auf einen zentralen Punkt hin: Bürgergeld bzw. Grundsicherung darf keinesfalls dazu dienen, Leistungsberechtigte lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen.

Zweckwidrige Verwendung der Mietkosten: Wann das Jobcenter trotzdem zahlen muss

Trotzdem gilt: Selbst wenn Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die vom Jobcenter gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung zweckwidrig verwenden – in dem hier beschriebenen Fall zur Begleichung einer Geldstrafe, um eine drohende Inhaftierung abzuwenden –, kann das Jobcenter unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls verpflichtet sein, entstandene Mietschulden zu übernehmen.

In dem konkreten Fall waren das Mietschulden in Höhe von 2.400,00 Euro. Entscheidende Besonderheiten waren eine psychische Erkrankung sowie die Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII. Bei einem solchen Einzelfall besteht eine Pflicht des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme.

§ 22 Abs. 8 SGB II erklärt: Warum Mietschuldenübernahme eine Ausnahme ist

Wichtig ist dabei die Einordnung von § 22 Abs. 8 SGB II: Eine zweckwidrige Verwendung der Unterkunfts- und Heizkosten führt nicht automatisch dazu, dass das Jobcenter diese Kosten „ein zweites Mal“ quasi als Standardlösung im Wege eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II übernehmen muss.

Denn § 22 Abs. 8 SGB II ist – auch erkennbar an der tatbestandlichen Voraussetzung der „Rechtfertigung“ – als Ausnahmetatbestand ausgestaltet. Er steht vor dem Hintergrund, dass das SGB II grundsätzlich nicht die Aufgabe hat, private Schulden zu tilgen.

Gleichzeitig trägt die Norm aber insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, Wohnungslosigkeit zu vermeiden.

Mietschuldenübernahme im Einzelfall: Welche Besonderheiten entscheidend sind

Im dargestellten Fall wurden für die Übernahme der Mietschulden folgende Besonderheiten angeführt:

  1. Die Wohnung wurde im Rahmen des geschützten Marktsegments vermittelt.
  2. Es wurde ein unterstützender Sozialarbeiter der Stadtmission bereitgestellt.
  3. Eine der Antragsteller befindet sich in Ausbildung; ohne Übernahme der Mietschulden besteht die Gefahr, dass die Ausbildung nicht erfolgreich beendet wird.
  4. Beide Antragsteller sind psychisch erkrankt; es gab längere stationäre Krankenhausaufenthalte.
  5. Es wird Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII gewährt.
  6. Regelmäßig einmal wöchentlich finden Besprechungen und Hausbesuche statt, in denen Probleme erörtert und Lösungen gesucht werden – begleitet durch den Sozialarbeiter.
  7. Der Sozialarbeiter hat hierzu eine positive Prognose gestellt.

Urteilsbesprechung zur Darlehenspflicht

Auch wenn Mietschulden aus Gründen entstanden sind, die die Leistungsberechtigten zu vertreten haben – wie hier durch die zweckwidrige Verwendung der Mietzahlungen des Jobcenters –, kann es im Einzelfall unter Berücksichtigung besonderer Umstände (Krankheit, Leistungen nach § 67 SGB XII, Verbesserung der Eingliederungschancen; die Aufzählung ist nicht abschließend) erforderlich sein, dass das Jobcenter zur Abwendung drohender Wohnungslosigkeit ein Darlehen zur Begleichung der Mietschulden gewähren muss.

Wiederholte Mietrückstände: Wann das Jobcenter Mietschulden meist nicht übernimmt

Leistungsberechtigte nach dem SGB II sollten sich darauf jedoch nicht verlassen. Denn bei wiederholter zweckwidriger Mittelverwendung werden Mietschulden in der Regel nicht übernommen – auch wenn es Ausnahmen gibt. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls.

Diese Faktoren prüft das Jobcenter bei Mietschulden (Höhe, Ursachen, Verhalten)

Zu berücksichtigen sind insbesondere die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Ebenso spielt das bisherige Verhalten der hilfesuchenden Person eine Rolle:

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War es der erste Rückstand oder gab es wiederholte Rückstände? Gab es eigene Bemühungen, die Notlage abzuwenden und Rückstände auszugleichen? Ist ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe vorhanden?

Sozialwidriges Verhalten: Warum „bewusst nicht gezahlte Miete“ problematisch ist

Gerade die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung kann dafür sprechen, dass Hilfebedürftige die Miete bewusst nicht gezahlt haben – im Vertrauen darauf, dass Rückstände später ohnehin übernommen werden.

In einem solchen Fall eines sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung durch das Jobcenter nicht gerechtfertigt.

Atypische Fälle: Wann Mietschulden als Zuschuss statt Darlehen möglich sind

In atypischen Einzelfällen kann die Leistung nach § 22 Abs. 8 SGB II ausnahmsweise nicht nur als Darlehen, sondern als Beihilfe (Zuschuss) gewährt werden, wenn ansonsten Maßnahmen zum Abbau sogenannter Integrationshemmnisse gefährdet würden. Das ist in der Regel der Fall, wenn

  • die Ziele einer laufenden Schuldnerberatung gefährdet wären,
  • ein Privatinsolvenzverfahren eingeleitet ist oder eröffnet wurde,
  • eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO die Vermögenslosigkeit bestätigt oder
  • aufgrund früherer Hilfedarlehen bereits langfristige Rückzahlungsverpflichtungen (mindestens 24 Monate) bestehen.

Rechtsprechung zu § 22 Abs. 8 SGB II: Jobcenter muss teils auch beim zweiten Mal zahlen

Jobcenter vertreten teils von Beginn an den Standpunkt, eine Schuldenübernahme sei grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn es wiederholt zu Mietrückständen gekommen sei und ein Wille zur Verhaltensänderung nicht erkennbar sei.

Dieser Sichtweise ist die Rechtsprechung zu § 22 Abs. 8 SGB II jedoch nicht immer gefolgt.

Urteil LSG NRW: Darlehen über 4.384,91 Euro auch bei wiederholten Mietschulden

So hat beispielsweise das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Jobcenter einem Hilfebedürftigen zum zweiten Mal ein Darlehen in Höhe von 4.384,91 Euro für entstandene Mietschulden sowie für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Räumungs- und Vollstreckungsverfahrens gewähren muss.

Ein solcher Anspruch kann im Einzelfall etwa dann bestehen, wenn das Jobcenter zu keinem Zeitpunkt signalisiert hatte, dass es bereit ist, die Mietschulden darlehensweise zu übernehmen.

In dem entschiedenen Fall vertrat das Jobcenter vielmehr bis zum Schluss die Auffassung, wiederholte Mietrückstände seien nicht zu übernehmen, und es sei in diesem Einzelfall auch mit einer Zwangsräumung zu rechnen. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und verurteilte das Jobcenter zur wiederholten Schuldenübernahme.

Quellen

  • LSG Stuttgart vom 13.03.2013 – L 2 AS 842/13 ER-B
  • LSG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2010 – L 34 AS 1936/09 B ER
  • LSG Stuttgart vom 01.03.2011 – L 12 AS 622/11 ER-B
  • LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2014 – L 19 AS 1909/14 B ER – rechtskräftig –
  • Fachanweisung der Stadt Hamburg zur Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft und Behebung einer vergleichbaren Notlage § 22
  • Abs. 8 SGB II beim Bürgergeld, Stand: 2025