Rente: Wichtiger Zuschuss zur KV den Rentner oft liegen lassen

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Der รœbergang in die Rente ist bรผrokratisch genug: Rentenantrag, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, womรถglich eine Betriebsrente โ€“ und dazu die Frage, was unterm Strich monatlich รผbrig bleibt.

In genau dieser Gemengelage geht ein Detail erstaunlich hรคufig unter: Rentnerinnen und Rentner, die nicht als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) laufen, kรถnnen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeitrรคgen bekommen. Dieser Zuschuss kommt jedoch in vielen Fรคllen nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.

Wer das รผbersieht, verschenkt Monat fรผr Monat Entlastung โ€“ und je spรคter der Antrag gestellt wird, desto eher ist die versรคumte Zeit finanziell verloren.

Erst kรผrzlich schrieb uns eine werdende Rentnerin, dass sie den Zuschuss nicht beantragt hat und deshalb Ansprรผche verschenkt hat. Deshalb klรคren wir gern an dieser Stelle noch einmal auf.

Was mit โ€žZuschussโ€œ gemeint ist โ€“ und fรผr wen er gedacht ist

Die Rentenversicherung beteiligt sich grundsรคtzlich an den Krankenversicherungsbeitrรคgen aus der gesetzlichen Rente. Bei Pflichtversicherten passiert das wie im Erwerbsleben รผber eine Art โ€žArbeitgeberanteilโ€œ: Die Beitrรคge werden direkt von der Rente einbehalten und von der Rentenversicherung zusammen mit ihrem Anteil abgefรผhrt. Einen gesonderten Antrag braucht es dann nicht.

Anders ist es bei zwei Gruppen:

Erstens bei Rentenbeziehenden, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Sie zahlen ihre Beitrรคge selbst an die Krankenkasse, kรถnnen aber bei der DRV einen Zuschuss beantragen, der sich prozentual aus der Bruttorente berechnet und mit der Rente ausgezahlt wird.

Zweitens bei Rentnerinnen und Rentnern, die privat krankenversichert bleiben. Auch hier gibt es einen Zuschuss โ€“ ebenfalls auf Antrag โ€“ allerdings mit einer wichtigen Begrenzung: Er wird gegebenenfalls auf hรถchstens die Hรคlfte der tatsรคchlichen Versicherungsprรคmie gedeckelt.

KVdR oder freiwillig versichert? Die Weiche fรคllt oft frรผher als gedacht

Ob jemand als Pflichtmitglied in die KVdR kommt oder โ€žnurโ€œ freiwillig gesetzlich versichert bleibt, entscheidet sich wesentlich รผber die Vorversicherungszeiten. Die Verbraucherzentrale beschreibt als Faustregel: In der zweiten Hรคlfte des Erwerbslebens mรผssen Betroffene in der Regel zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein; dabei zรคhlen auch Zeiten der Familienversicherung. Zusรคtzlich werden fรผr jedes Kind bestimmte Zeiten angerechnet, was im Einzelfall den Zugang zur KVdR doch noch ermรถglichen kann.

Genau hier entsteht ein Missverstรคndnis: Viele gehen davon aus, die Rentenversicherung โ€žรผbernimmt ja sowieso die Hรคlfteโ€œ. Das stimmt zwar in der Logik, aber nicht in bei der Auszahlung.

Wer pflichtversichert ist, bekommt den Anteil ohne Antrag automatisch berรผcksichtigt. Wer freiwillig versichert ist, muss sich oft aktiv kรผmmern, damit der Zuschuss รผberhaupt flieรŸt.

Wie hoch der Zuschuss zur Rente ausfรคllt โ€“ und warum 2025 besonders ins Gewicht fรคllt

Die Berechnung orientiert sich am Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent; davon trรคgt die Rentenversicherung die Hรคlfte, also 7,3 Prozent der Bruttorente. Hinzu kommt beim gesetzlichen System der Zusatzbeitrag, an dem sich die Rentenversicherung ebenfalls zur Hรคlfte beteiligt.

Fรผr privat Versicherte verwendet die Rentenversicherung beim โ€žZusatzbeitragโ€œ nicht einen kassenindividuellen Wert, sondern den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Kassen. In der DRV-Darstellung ergibt das (bezogen auf 2025) rechnerisch 7,3 Prozent plus 1,25 Prozent, also insgesamt 8,55 Prozent der Bruttorente โ€“ mit der bereits erwรคhnten Deckelung auf maximal die Hรคlfte der PKV-Prรคmie.

Dass dieser Zuschuss aktuell mehr Aufmerksamkeit verdient als noch vor wenigen Jahren, hat einen einfachen Grund: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist gestiegen. Fรผr 2025 nennt das Bundesgesundheitsministerium 2,5 Prozent als durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

Warum der Zuschuss die tatsรคchliche Beitragslast oft nur teilweise abfedert

Ein zweiter typischer Denkfehler lautet: โ€žWenn ich den Zuschuss bekomme, รผbernimmt die Rentenversicherung die Hรคlfte meiner Krankenversicherung.โ€œ So pauschal stimmt das nicht.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten werden fรผr die Beitragsberechnung hรคufig weitere Einnahmen herangezogen, etwa Mieten, Zinsen oder andere beitragspflichtige Einkรผnfte.

Der Zuschuss der Rentenversicherung ist dagegen an die Rente gekoppelt und bildet nicht automatisch die gesamte Beitragsbasis ab. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist ausdrรผcklich darauf hin, dass bei freiwillig Versicherten zusรคtzliche Einnahmen beitragsrelevant sein kรถnnen.

Auch die DRV selbst betont, dass sich der Zuschuss zwar prozentual aus der Bruttorente berechnet, seine Hรถhe aber nicht nach dem tatsรคchlich zu zahlenden Krankenkassenbeitrag richtet. Das ist fรผr viele erst einmal kontraintuitiv โ€“ und erklรคrt, warum der Zuschuss manchmal weniger โ€žrettetโ€œ, als man nach Blick auf die Rechnung der Krankenkasse erwartet.

Pflegeversicherung: Hier gibt es keinen Zuschuss โ€“ und das wird oft verwechselt

Ein weiterer Punkt, der in Beratungsgesprรคchen regelmรครŸig auftaucht: Der Zuschuss betrifft die Krankenversicherung, nicht die Pflegeversicherung. Die DRV stellt klar, dass Rentenbeziehende die Beitrรคge zur Pflegeversicherung selbst tragen mรผssen.

Gerade bei Privatversicherten ist die Verwechslung naheliegend, weil dort zur Krankenversicherung fast immer auch eine private Pflegepflichtversicherung hinzukommt โ€“ finanziell spรผrbar, aber eben nicht zuschussfรคhig.

Fristen: โ€žSpรคter beantragenโ€œ kann bedeuten, dass der Zuschuss verloren ist

Der vielleicht wichtigste praktische Aspekt ist die Zeitachse. Im Rentenrecht gilt fรผr viele Leistungen ein Antragsprinzip โ€“ und beim Zuschuss zur Krankenversicherung wirkt sich das konkret aus. Nach der internen Rechtsdarstellung der DRV wird der Zuschuss bei Versichertenrenten grundsรคtzlich nur dann vom frรผhestmรถglichen Zeitpunkt an gezahlt, wenn der Antrag innerhalb einer Drei-Monatsfrist gestellt wird. Wird spรคter beantragt, beginnt der Zuschuss regelmรครŸig erst im Antragsmonat.

Kurz gesagt: Wer den Antrag โ€žirgendwann spรคterโ€œ nachreicht, lรคuft Gefahr, dass die ersten Monate im Ruhestand ohne Zuschuss bleiben โ€“ selbst wenn in dieser Zeit bereits Beitrรคge gezahlt wurden.

So lรคuft der Antrag in der Praxis

Der Zuschuss wird bei der Rentenversicherung beantragt, idealerweise direkt zusammen mit dem Rentenantrag. Genau dazu rรคt die DRV auch รถffentlich.

Als Standardformular nennt die Rentenversicherung den Vordruck R0820 (โ€žAntrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach ยง 106 SGB VIโ€œ). Er ist auch als Online-Antrag verfรผgbar.

Wichtig ist auรŸerdem, dass die Rentenversicherung prรผfen muss, ob tatsรคchlich eine private oder freiwillige Krankenversicherung besteht und in welcher Hรถhe Aufwendungen anfallen โ€“ bei Privatversicherten auch deshalb, weil die Zahlung auf maximal die Hรคlfte der Prรคmie begrenzt sein kann.

Wer besonders hรคufig betroffen ist

Auffรคllig ist, dass der โ€žvergessene Zuschussโ€œ nicht nur ein PKV-Thema ist. Gerade Menschen, die im Erwerbsleben lange gesetzlich versichert waren, aber wegen einzelner Phasen die KVdR-Voraussetzungen am Ende doch nicht erfรผllen, rutschen in die freiwillige Versicherung โ€“ und rechnen trotzdem mit der automatischen Entlastung wie bei Pflichtversicherten.

Pflichtmitglieder bekommen den Rentenanteil direkt abgefรผhrt, freiwillige Mitglieder zahlen vollstรคndig selbst und erhalten den Zuschuss erst nach Antrag.

Ein zweite Gruppe sind Privatversicherte, die die PKV im Ruhestand fortfรผhren, etwa weil ein Wechsel gar nicht mรถglich oder nicht gewollt ist. Hier ist der Zuschuss besonders wichtig, weil PKV-Prรคmien im Alter hรคufig ein relevantes Budgetthema sind โ€“ und weil die Deckelung auf die Hรคlfte der Prรคmie immerhin sicherstellt, dass es keine โ€žรœberfรถrderungโ€œ gibt.

Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis

Frau M. (66) geht zum 1. Oktober 2025 in Altersrente. Sie erfรผllt die Vorversicherungszeit fรผr die Krankenversicherung der Rentner nicht und bleibt deshalb freiwillig in ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Ihre Krankenkasse zieht die Beitrรคge nicht automatisch direkt von der Rente ab, sondern stellt sie ihr separat in Rechnung.

Frau M. geht zunรคchst davon aus, dass โ€ždie Rentenversicherung ihren Anteil schon berรผcksichtigtโ€œ.

Erst im Januar 2026 erfรคhrt sie, dass sie den Zuschuss zur Krankenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung extra beantragen muss. Sie stellt den Antrag daraufhin erst am 20. Januar 2026.

Ergebnis: Den Zuschuss bekommt sie in der Regel erst ab Januar 2026 gezahlt โ€“ die Monate Oktober bis Dezember 2025 bleiben ohne Zuschuss, obwohl sie in dieser Zeit bereits Krankenversicherungsbeitrรคge gezahlt hat.

Ein Antrag, der sich rechnen kann โ€“ und der nicht auf die lange Bank gehรถrt

Der Zuschuss zur Krankenversicherung ist kein โ€žBonusโ€œ, sondern der Versuch, Rentnerinnen und Rentner auรŸerhalb der KVdR รคhnlich zu entlasten wie Pflichtversicherte. Dass er so oft vergessen wird, hat meist nichts mit Unwissenheit รผber die Existenz zu tun, sondern mit der Annahme, er laufe schon automatisch. Genau das tut er bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung und bei privater Krankenversicherung typischerweise nicht.

Wer in diesen Gruppen ist, sollte den Rentenbeginn deshalb nicht nur als Datum im Bescheid sehen, sondern auch als Startschuss fรผr einen formalen Schritt, der monatlich Wirkung entfalten kann โ€“ und der wegen der Drei-Monatsfrist besser frรผh als spรคt erledigt wird.