Der Rundfunkbeitrag belastet insbesondere Haushalte mit schmalem Budget. Monatlich fallen 18,36 Euro an – ein Betrag, der auf den ersten Blick überschaubar wirkt, sich aber auf das Jahr gerechnet zu mehr als 220 Euro summiert. Für Rentnerinnen und Rentner mit niedriger Rente ist das eine spürbare Ausgabe.
Zugleich sieht die Rechtslage klare Ausnahmen und Ermäßigungen vor, die häufig ungenutzt bleiben. Wer seine Ansprüche kennt und rechtzeitig einen Antrag stellt, kann dauerhaft entlastet werden.
Befreiung von der GEZ nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Entscheidend ist, dass die Befreiung nie automatisch erfolgt, sondern beantragt werden muss. Anspruch auf vollständige Befreiung haben Rentnerinnen und Rentner, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen. Gleiches gilt, wenn Sozialhilfe oder Bürgergeld gewährt wird, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege bezogen wird, ebenso bei Blindenhilfe oder für taubblinde Menschen.
Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, die Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden vollständig befreit. Die Befreiung knüpft also nicht an das Lebensalter an sich an, sondern an den Bezug bestimmter Sozialleistungen, die eine Bedürftigkeit belegen.
Antragstellung und Nachweise: So läuft das Verfahren
Der Weg zur Befreiung führt über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Antrag kann online gestellt oder in Papierform eingereicht werden. Wichtig ist ein aktueller Nachweis, der die Leistung belegt, aus der der Befreiungsanspruch folgt. In der Praxis wird eine Kopie des Bewilligungsbescheids mitgeschickt.
Mit der Bewilligung gilt die Befreiung grundsätzlich für den Zeitraum, in dem die zugrunde liegende Leistung gewährt wird. Das sind meist sechs bis zwölf Monate. Läuft die Leistung weiter, wird die Befreiung auf Antrag verlängert. Liegen unbefristete Nachweise vor – etwa bei dauerhafter Schwerbehinderung –, kann der Beitragsservice eine längere Bewilligungsdauer von bis zu drei Jahren festsetzen.
Die Härtefallregelung: Befreiung trotz knapp verfehlter Grundsicherung
Nicht alle Betroffenen erfüllen die strengen Voraussetzungen für Grundsicherung. Wer aber nur knapp darüber liegt, kann dennoch entlastet werden. Die Härtefallregelung greift, wenn das verfügbare Einkommen die maßgebliche Sozialhilfeschwelle lediglich geringfügig überschreitet – konkret um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag.
In diesem Fall kann eine Befreiung beantragt werden, obwohl keine Grundsicherung bewilligt wurde. In der Praxis ist dafür der Ablehnungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde hilfreich, aus dem die geringe Überschreitung hervorgeht. Wird die Härtefallbefreiung zugesprochen, gilt sie in der Regel für ein Jahr und kann – bei unveränderter Lage – erneut beantragt werden.
Ermäßigung bei Schwerbehinderung: Das Merkzeichen RF
Neben der vollständigen Befreiung kennt das Gesetz eine Ermäßigung für bestimmte schwerbehinderte Menschen. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzt, zahlt nicht den vollen Rundfunkbeitrag, sondern einen ermäßigten Betrag von 6,12 Euro im Monat.
Anspruchsberechtigt sind insbesondere blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, gehörlose oder erheblich hörgeschädigte Personen sowie Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Das Merkzeichen RF wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der zuständigen Behörde beantragt; die inhaltlichen Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Eine Wohnung, ein Beitrag: Auswirkungen auf Angehörige im selben Haushalt
Der Rundfunkbeitrag ist haushaltsbezogen. Das bedeutet, dass ein Antrag pro Wohnung ausreicht. Wird eine Befreiung erteilt, erfasst sie automatisch die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. den -partner sowie die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange alle in derselben Wohnung leben.
Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gilt: Häufig übernimmt die Einrichtung die Klärung, wenn ein Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung vorliegt. Ein kurzer Hinweis bei der Verwaltung oder Heimleitung sorgt für Klarheit.
Tabelle, wer sich vom Rundfunkbeitrag abmelden kann
| Personengruppe (Befreiungsgrund) | Erforderlicher Nachweis / Hinweis |
|---|---|
| Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter | Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Grundsicherung |
| Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung | Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Grundsicherung |
| Beziehende von Sozialhilfe | Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Sozialhilfe |
| Beziehende von Bürgergeld | Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid über Bürgergeld |
| Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt | Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid |
| Beziehende von Hilfe zur Pflege | Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid |
| Beziehende von Blindenhilfe | Antrag beim Beitragsservice; aktueller Bewilligungsbescheid |
| Taubblinde Menschen | Antrag beim Beitragsservice; entsprechender Leistungs-/Bewilligungsnachweis |
| Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen mit Sozialhilfe/Grundsicherung | Antrag (häufig durch die Einrichtung unterstützt); Bewilligungsbescheid |
| Härtefall: Einkommen überschreitet Sozialhilfeschwelle nur geringfügig (weniger als 18,36 € monatlich) | Antrag auf Härtefallbefreiung; Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde, aus dem die geringe Überschreitung hervorgeht |
| Haushaltsangehörige im selben Haushalt (Ehe-/eingetragene Lebenspartner, Kinder bis 25) | Mitbefreiung, wenn eine im Haushalt lebende Person befreit ist; ein Antrag pro Wohnung genügt |
Fristen, Dauer und Rückwirkung: Was bei der zeitlichen Planung zählt
Befreiungen und Ermäßigungen wirken grundsätzlich für die Zukunft, und zwar für die Dauer der zugrunde liegenden Bewilligung. Rückwirkend kann eine Befreiung nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Üblicherweise sind maximal zwei Monate vor Antragseingang möglich.
Wer seine Unterlagen zeitnah einreicht und Verlängerungen rechtzeitig beantragt, vermeidet Lücken und unnötige Zahlungen. Bei andauernden Voraussetzungen – etwa einer unbefristeten Schwerbehinderung – können längere Bewilligungen ausgesprochen werden, was den Verwaltungsaufwand reduziert.
Was unterm Strich gespart wird
Die Vollbefreiung entlastet einen Haushalt um 18,36 Euro pro Monat und damit um 220,32 Euro im Jahr. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist das ein relevanter Betrag, der Spielräume im Alltag schafft. Die Ermäßigung mit Merkzeichen RF senkt die monatliche Zahlung auf 6,12 Euro und führt damit zu einer Jahresersparnis von 146,88 Euro gegenüber dem Vollbeitrag. In beiden Fällen lohnt es sich, die eigenen Anspruchsvoraussetzungen sorgfältig zu prüfen und vorhandene Bescheide konsequent zu nutzen.
Ansprüche prüfen, Antrag stellen, Entlastung sichern
Viele ältere Menschen zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es nach geltender Rechtslage nicht müssten oder einen Anspruch auf deutliche Reduzierung hätten. Entscheidend ist, aktiv zu werden: Der Antrag beim Beitragsservice ist der zentrale Schritt, die erforderlichen Nachweise sollten aktuell und vollständig beigefügt sein.
Wer nur knapp keine Grundsicherung erhält, sollte die Härtefallregelung prüfen. Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragen das Merkzeichen RF und nutzen die Ermäßigung. Mit etwas Aufmerksamkeit und einer fristgerechten Antragstellung lässt sich der Rundfunkbeitrag rechtmäßig vermeiden oder reduzieren – und damit der finanzielle Druck auf kleine Renten spürbar mindern.




