Der besonders frühe Ruhestand war lange ein fester Baustein vieler Lebensläufe. Mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen und dem Auslaufen alter Sonderregelungen ist er heute zur Ausnahme geworden.
2025 kommt ein Einschnitt: Für einzelne, klar umrissene Gruppen ist ein Rentenbeginn vor dem 62. Geburtstag noch möglich – danach schließt sich dieses Zeitfenster endgültig für neue Jahrgänge. Das bedeutet eine historische Änderung bei der Rente.
2025 als Scharnierjahr: Warum „unter 62“ jetzt zum historischen Ausnahmefall wird
Der Weg in die gesetzliche Altersrente vor 62 Jahren ist 2025 faktisch nur noch für schwerbehinderte Versicherte bestimmter Geburtsmonate möglich. Hintergrund ist die seit Jahren laufende Anhebung der Altersgrenzen in mehreren Rentenarten sowie die Abschaffung früherer Sonderrenten (etwa die „Altersrente für Frauen“ und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit) für ab 1952 Geborene.
Für die klassischen Altersrenten gelten ab 1964 strengere Schwellen; einzig bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen lag der frühestmögliche Beginn je nach Jahrgang noch unter 62 – und endet mit dem Jahrgang 1963.
Die Altersgrenzen – was 2025 gilt
Die Regelaltersgrenze liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren. Ein früherer Beginn bleibt möglich, allerdings nur mit Abschlägen – außer bei der Rente für „besonders langjährig Versicherte“, wenn dort die jeweils maßgebliche, an den Jahrgang gekoppelte Altersgrenze erreicht ist.
Für diese abschlagsfreie 45-Jahre-Rente ist die Altersgrenze von ursprünglich 63 schrittweise angehoben worden; ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 65. Wer lediglich 35 Versicherungsjahre hat („langjährig Versicherte“), kann weiterhin ab 63 gehen, muss aber – je nach Geburtsjahr und Vorverlegung – deutliche Kürzungen hinnehmen.
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (GdB mindestens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahre) steigt die abschlagsfreie Altersgrenze schrittweise von 63 auf 65 Jahre; die Grenze für den frühestmöglichen Rentenbeginn mit maximalem Abschlag wurde parallel von 60 auf 62 Jahre angehoben. Für ab 1964 Geborene gilt: ohne Abschlag mit 65, mit Abschlag frühestens mit 62.
Wer 2025 tatsächlich noch vor 62 in Altersrente gehen kann
Der verbleibende Personenkreis ist eng: Es handelt sich um schwerbehinderte Versicherte aus den letzten betroffenen Jahrgängen, für die der frühestmögliche Beginn weiterhin vor 62 liegt. Für den Jahrgang 1962 ist der früheste Eintritt 61 Jahre und 8 Monate; für den Jahrgang 1963 liegt er bei 61 Jahre und 10 Monate.
Praktisch bedeutet das: 1962 Geborene, die 2025 ihr frühestes Alter erreichen, sowie 1963 Geborene der Monate März bis Dezember können 2025 letztmalig eine Altersrente vor dem 62. Geburtstag beziehen – vorausgesetzt, GdB 50 und die Wartezeit von 35 Jahren sind erfüllt. Der dauerhafte Abschlag am frühestmöglichen Beginn beträgt 10,8 Prozent. Ab Jahrgang 1964 ist ein Beginn unter 62 ausgeschlossen.
Wichtig ist die saubere zeitliche Einordnung: Wer beispielsweise im Dezember 1963 geboren ist, erreicht 61 Jahre 10 Monate im Oktober 2025 – und fällt damit noch in das letzte Kalenderjahr, in dem ein Altersrentenbeginn vor 62 möglich ist.
Für Januar- und Februar-1963-Geborene lag dieses früheste Alter bereits im November bzw. Dezember 2024. Ab 1. Januar 2026 kommt kein neuer Jahrgang mehr vor 62 in eine Altersrente.
Und wer sonst früher Leistungen erhält?
Unabhängig von Altersgrenzen kann bei gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen eine Erwerbsminderungsrente (voll oder teilweise) gezahlt werden. Voll erwerbsgemindert ist, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann; teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und unter sechs Stunden einsetzbar ist.
Diese ist aber keine Altersrente, folgt eigenen Zugangsvoraussetzungen und medizinischer Begutachtung – sie erklärt aber, warum Menschen Ende 50 oder Anfang 60 bereits Rentenleistungen beziehen.
Was von den „alten“ Frühverrentungswegen bleibt – und was nicht
Viele klassische Frühverrentungswege sind Geschichte. Die „Altersrente für Frauen“ sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wurden mit den Rentenreformen für Neurentner ab Jahrgang 1952 abgeschafft. Diese hatten in der Vergangenheit Rentenbeginne vor 62 ermöglicht; neue Zugänge sind seither ausgeschlossen. Für heutige Jahrgänge spielen sie nur noch als Bestandsfälle oder historische Erklärung eine Rolle.
Nicht abgeschafft, aber neu geordnet ist die Teilrente (Stichwort „Flexirente“). Altersrenten können als Voll- oder Teilrente gezahlt werden; die Teilrente ist zwischen 10 Prozent und – je nach Konstellation – bis knapp 100 Prozent der Vollrente wählbar.
Seit 2023 wurden Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten deutlich gelockert. Das ändert nichts an Altersgrenzen, erleichtert aber Übergänge und Kombinationen aus Arbeit und (Teil-)Rente.
Was gilt ab Jahrgang 1964?
Für ab 1964 Geborene steht das System fest: abschlagsfreie Regelaltersrente mit 67; abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte mit 65 nach 45 Versicherungsjahren; vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 mit teils deutlichen, dauerhaften Abschlägen (bei maximaler Vorverlegung bis zu 14,4 Prozent).
Bei Schwerbehinderung gilt: ohne Abschläge mit 65, mit Abschlägen frühestens mit 62. Ein Rentenbeginn vor 62 ist in dieser Kohorte nicht mehr möglich.
Sonderfälle im Familienrecht: Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Scheidung (Versorgungsausgleich) und Rentensplitting zwischen Ehepartnern beeinflussen in erster Linie die Höhe der späteren Rentenansprüche und – in bestimmten Konstellationen – die Erfüllung von Wartezeiten. An den gesetzlichen Altersgrenzen ändern sie grundsätzlich nichts.
Wer etwa durch Versorgungsausgleich zusätzliche Entgeltpunkte erhält, kann damit ggf. eine Wartezeit (35 oder 45 Jahre) erreichen und so eine bereits gesetzlich vorgesehene frühere Altersrente nutzen – ein vorverlegter Rentenbeginn unterhalb der dafür vorgesehenen Altersgrenze ist jedoch auch dadurch nicht möglich.
Häufige Fragen – präzise Antworten
Ist „Rente mit 63“ 2025 noch abschlagsfrei möglich?
Ja, aber nur als Rente für besonders langjährig Versicherte und nur, wenn die an den Jahrgang gebundene Altersgrenze noch 63 beträgt. Für jüngere Jahrgänge ist sie schrittweise angehoben worden; ab 1964 ist die abschlagsfreie Grenze 65.
Wie hoch sind die Abschläge bei der vorgezogenen Rente für langjährig Versicherte?
Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der Vorverlegung. Wer von 67 auf 63 vorzieht, liegt bei insgesamt 14,4 Prozent. Die genaue Minderung hängt vom Geburtsjahr und vom konkreten Vorziehzeitraum ab.
Welche Nachweise brauchen schwerbehinderte Menschen?
Erforderlich sind ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Je nach Jahrgang gelten unterschiedliche Altersgrenzen für den abschlagsfreien bzw. frühestmöglichen Beginn.
Warum ist 2025 „letztmalig“ ein Altersrentenbeginn vor 62 möglich?
Weil die letzte Kohorte mit einem frühestmöglichen Rentenalter unter 62 – die schwerbehinderten Jahrgänge bis 1963 – ihre maßgeblichen Altersmarken spätestens im Jahr 2025 erreicht. Ab 1964 beginnt die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte frühestens mit 62.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer 2025 zu den wenigen Anspruchsberechtigten gehört, sollte die formalen Voraussetzungen eng prüfen: Stimmen Versicherungsbiografie und Wartezeit? Liegt der GdB-Bescheid rechtzeitig vor? Passt der gewünschte Beginn zum individuell frühestmöglichen Alter in Monaten?
Für alle anderen richtet sich der Blick auf die passenden Alternativen: vorgezogene Altersrente mit Abschlägen ab 63, der spätere abschlagsfreie Zugang nach 45 Jahren oder ein stufenweiser Übergang mit Teilrente. Eine persönliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung hilft, Fehlentscheidungen zu vermeiden und Fristen einzuhalten.
Fazit
2025 ist das letzte Kalenderjahr, in dem einzelne Versicherte überhaupt noch vor dem 62. Geburtstag in eine gesetzliche Altersrente eintreten können – faktisch beschränkt auf schwerbehinderte Menschen bestimmter Geburtsmonate.
Danach heißt es: Vor 62 nur noch in Ausnahmefällen der Erwerbsminderungsrente, ansonsten gelten die regulären, angehobenen Altersgrenzen.
Wer diese Übergangsfenster nutzen will, braucht eine akkurate Monats-Prüfung des maßgeblichen Eintrittsalters, vollständige Nachweise und eine rechtzeitige Antragstellung. Für alle Jüngeren gilt: Der Weg führt – mit oder ohne Abschläge – über die klar definierten Schwellen 63, 65 und 67.




