Schwerbehinderung: Abschlagsfrei in Rente ab GdB 50: Dann ist das möglich

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Wer als schwerbehindert gilt, kann eine spezielle Altersrente beziehen: die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Dafür müssen zwei Hürden genommen werden: Zum Rentenbeginn muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegen, und es braucht eine Mindestversicherungszeit („Wartezeit“) von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Rente kann – je nach Jahrgang – früher beginnen als die reguläre Altersrente, und sie kann je nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenzen sogar ohne Abschläge fließen. Maßgeblich ist § 236a SGB VI; die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erläutert die Voraussetzungen und Altersgrenzen ausführlich.

Die Altersgrenzen im Überblick – und was „abschlagsfrei“ heißt

Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug dieser Rente wird seit einigen Jahren stufenweise angehoben. Für Versicherte der Jahrgänge 1964 und jünger gilt: abschlagsfrei mit 65 Jahren; mit Abschlägen ist der Start bereits ab 62 möglich.

Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 steigt die Grenze zum abschlagsfreien Bezug schrittweise von 63 auf 65 Jahre; die Grenze für den frühestmöglichen Start mit Abschlägen steigt parallel von 60 auf 62 Jahre.

Pro Monat, den man vor der maßgeblichen Altersgrenze in Rente geht, beträgt der dauerhafte Abschlag 0,3 Prozent – maximal 10,8 Prozent bei 36 Monaten.

Ein Beispiel macht es konkret

Die DRV nennt etwa den Jahrgang 1962: Wer 2025 seinen 63. Geburtstag feiert, erreicht die persönliche Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug erst mit 64 Jahren und 10 Monaten. Ein Beginn bis zu drei Jahre früher ist möglich, dann aber mit den genannten Abschlägen.

Tabelle: Wer kann mit Schwerbehinderung GdB 50 in Rente gehen?

Geburtsjahrgang Abschlagsfreie Rente (Altersgrenze)
1952 und früher 63 Jahre
1953 63 Jahre + 7 Monate
1954 63 Jahre + 8 Monate
1955 63 Jahre + 9 Monate
1956 63 Jahre + 10 Monate
1957 63 Jahre + 11 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre + 2 Monate
1960 64 Jahre + 4 Monate
1961 64 Jahre + 6 Monate
1962 64 Jahre + 8 Monate
1963 64 Jahre + 10 Monate
1964 und jünger 65 Jahre

Was zur Wartezeit zählt – und was nicht

Für die Wartezeit von 35 Jahren werden nicht nur klassische Pflichtbeiträge aus Beschäftigung berücksichtigt. Angerechnet werden beispielsweise freiwillige Beiträge, Zeiten der Kindererziehung, Phasen der häuslichen Pflege sowie bestimmte Anrechnungs- und Ersatzzeiten (etwa Zeiten von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung/Studium).

Entscheidend ist die Summe rentenrechtlich maßgeblicher Monate, wie sie im Versicherungskonto ausgewiesen ist. Ein höherer GdB als 50 erhöht die Rentenhöhe im Übrigen nicht; der Nachteilsausgleich besteht hier in der Möglichkeit des früheren Rentenbeginns.

Wichtiges Timing: Schwerbehinderung muss zum Rentenstart vorliegen

Die Schwerbehinderteneigenschaft muss zum Rentenbeginn bestehen; ob sie später wegfällt, spielt für den laufenden Anspruch keine Rolle. Wer „nur“ gleichgestellt ist (GdB 30/40 mit Gleichstellung), erfüllt die Voraussetzung nicht; gefordert ist ein festgestellter GdB von mindestens 50.

Alternative Wege zur Abschlagsfreiheit – 45 Beitragsjahre

Neben der Schwerbehindertenrente gibt es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre). Je nach Jahrgang kann sie ebenfalls abschlagsfrei früher liegen als die reguläre Altersrente.

Für jüngere Jahrgänge (ab 1964) fällt die abschlagsfreie Altersgrenze hier wie bei der Schwerbehindertenrente auf 65 Jahre; für ältere Kohorten gelten noch stufenweise niedrigere Altersgrenzen. Die DRV nimmt bei Antragstellung eine „Günstigerprüfung“ vor und zahlt die für Sie vorteilhaftere Altersrente.

Abschläge mindern – oder ausgleichen

Wer die Rente bis zu drei Jahre vorzieht, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Diese lassen sich – zumindest teilweise – durch zusätzliche Beiträge im Vorfeld ausgleichen; die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 187a SGB VI, den die DRV in ihren Fachhinweisen erläutert. Ob sich das lohnt, ist eine Rechenfrage des Einzelfalls.

Hinzuverdienst und Antragspraxis

Seit 1. Januar 2023 gilt: Bei Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr; ein Nebenverdienst kürzt die Rente nicht. Den Antrag sollten Sie rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen, nachdem Sie Ihr Versicherungskonto geklärt haben. Die DRV bietet dafür Online-Dienste und Beratung.

Fazit: Der Fahrplan zur abschlagsfreien Schwerbehindertenrente

Abschlagsfrei geht es mit GdB 50 grundsätzlich dann, wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen und Ihre persönliche Altersgrenze erreicht haben. Für Jahrgänge ab 1964 liegt diese Grenze bei 65 Jahren; bei älteren Jahrgängen gelten Übergangsstufen.

Wer früher starten möchte, kann das – mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent. Entscheidend ist eine rechtzeitig festgestellte Schwerbehinderung zum Rentenbeginn und ein sauber geklärtes Versicherungskonto. Für die konkrete Datumsberechnung lohnt der Blick in die persönliche Rentenauskunft oder eine individuelle Beratung bei der DRV.