Schwerbehinderung: Wie viel Urlaub bekomme ich bei einem GdB ab 30

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Wer in Deutschland arbeitet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Doch fรผr Menschen mit einer anerkannten Behinderung gibt es besondere Regelungen, die zusรคtzlichen Urlaubsanspruch vorsehen kรถnnen. Gerade bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 stellt sich oft die Frage, ob man von diesen Vorteilen profitiert โ€“ oder ob ein solcher Grad noch nicht ausreicht.

Grundanspruch auf Urlaub fรผr alle Arbeitnehmer

Unabhรคngig von einer Behinderung gilt in Deutschland das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieses sieht einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor, was in den meisten Fรคllen 20 Arbeitstagen bei einer Fรผnf-Tage-Woche entspricht.

Tarifvertrรคge oder individuelle Arbeitsvertrรคge kรถnnen diesen Anspruch erhรถhen, viele Arbeitnehmer haben deshalb bereits ohne Schwerbehinderung 28 bis 30 Urlaubstage pro Jahr.

Zusatzurlaub fรผr Menschen mit Schwerbehinderung

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gewรคhrt schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besonderen Schutz. Dazu gehรถrt auch ein Anspruch auf zusรคtzlichen Erholungsurlaub. Dieser betrรคgt fรผnf Arbeitstage bei einer Fรผnf-Tage-Woche, also eine Woche pro Jahr zusรคtzlich. Der Zusatzurlaub wird proportional angepasst, wenn jemand in Teilzeit arbeitet oder eine andere Verteilung der Arbeitszeit hat.

Voraussetzung dafรผr ist jedoch, dass die Person rechtlich als โ€žschwerbehindertโ€œ gilt. Dies ist erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 der Fall. Wer diesen Status erreicht, kann den Zusatzurlaub ohne weitere Nachweise geltend machen, sofern er den Schwerbehindertenausweis beim Arbeitgeber vorlegt.

Besonderheiten bei einem GdB von 30

Ein Grad der Behinderung von 30 bedeutet, dass die gesundheitliche Beeintrรคchtigung zwar anerkannt ist, aber noch nicht den Status der Schwerbehinderung erreicht. Damit besteht rechtlich kein automatischer Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub.

Allerdings gibt es die Mรถglichkeit, sich ab einem GdB von 30 โ€žgleichstellenโ€œ zu lassen. Diese Gleichstellung erfolgt รผber die Agentur fรผr Arbeit, wenn die Behinderung dazu fรผhrt, dass die betroffene Person ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann.

Ziel ist es, Menschen mit gesundheitlichen Einschrรคnkungen besser im Arbeitsleben zu schรผtzen.

Urlaub bei Gleichstellung

Die Gleichstellung bringt viele Rechte und SchutzmaรŸnahmen mit sich, die auch fรผr schwerbehinderte Menschen gelten โ€“ etwa beim Kรผndigungsschutz oder bei der Fรถrderung von Arbeitsplรคtzen. Allerdings gilt dies nicht fรผr alle Sonderrechte.

Ein Unterschied ist der Urlaubsanspruch: Auch nach einer Gleichstellung besteht kein Anspruch auf den zusรคtzlichen Urlaub, der Schwerbehinderten zusteht.

Die Gleichstellung betrifft also in erster Linie den Schutz des Arbeitsplatzes, nicht die Freizeitregelungen. Wer mit einem GdB von 30 gleichgestellt wird, hat daher weiterhin nur den regulรคren gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch.

Rechenbeispiel: Urlaub bei 30 % und 50 % Behinderung

Nehmen wir eine Arbeitnehmerin mit einer 5-Tage-Woche und einem vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr.

Fall 1: GdB 30, keine Schwerbehinderung
Die Arbeitnehmerin hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub. Sie behรคlt also ihre 30 Urlaubstage. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen wรผrde am Urlaubsanspruch nichts รคndern.

Fall 2: GdB 50, anerkannte Schwerbehinderung
Hier steht der Arbeitnehmerin der gesetzliche Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen zu. Ihr Urlaubsanspruch steigt dadurch von 30 auf 35 Tage pro Jahr.

Fall 3: Teilzeit mit 3-Tage-Woche und Schwerbehinderung (ab GdB 50)Bei Teilzeit wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet. Bei einer 3-Tage-Woche betrรคgt der Zusatzurlaub entsprechend 3 Tage pro Jahr. Hat die Person vertraglich 18 Urlaubstage, erhรถht sich der Anspruch auf 21.

Spielrรคume durch Arbeitgeber oder Tarifvertrag

Trotzdem kรถnnen Beschรคftigte mit einem GdB von 30 unter Umstรคnden von zusรคtzlichen freien Tagen profitieren. Manche Arbeitgeber zeigen sich kulant und gewรคhren freiwillig einen Sonderurlaub fรผr gleichgestellte Arbeitnehmer.

Auch in einzelnen Tarifvertrรคgen oder Betriebsvereinbarungen kรถnnen Regelungen enthalten sein, die Menschen mit Behinderung mehr Urlaub zugestehen, selbst wenn der gesetzliche Anspruch nicht greift. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder eine Rรผcksprache mit dem Betriebsrat kann daher lohnenswert sein.

Fazit: Kein automatischer Zusatzurlaub bei 30 % Behinderung

Wer einen GdB von 30 hat, bekommt grundsรคtzlich keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst ab einem Grad der Behinderung von 50 oder hรถher steht der Anspruch von fรผnf zusรคtzlichen Urlaubstagen zu.

Eine Gleichstellung kann zwar andere Vorteile bringen, wirkt sich aber nicht auf den Urlaubsanspruch aus. Dennoch sollten Betroffene prรผfen, ob betriebliche oder tarifliche Regelungen eine gรผnstigere Regelung vorsehen, die ihnen mehr Erholungstage ermรถglicht.