Tausende Rentner lassen sich ihre Rente in bar auszahlen. Doch dieser Service der Deutschen Post ist bald nicht mehr möglich. Diese Auszahlung ohne Konto und ohne Überweisung bietet die Post zum Jahresende nicht mehr an.
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Zahlungsanweisung zur Verrechnung
Die betroffenen Rentner erhalten bisher jeden Monat einen Scheck und lösen diesen dann in einer Filiale der Postbank gegen Bargeld ein. Sie brauchen also kein eigenes Bankkonto, um die Rente zu erhalten. Diese Art der Auszahlung heißt „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“.
Schecks einlösen gilt als überkommen
Bis zu diesem Jahr ist diese Auszahlung noch möglich, allerdings handelt es sich schon seit Jahren um ein Relikt aus Zeiten, in denen auch der Lohn vom Arbeitgeber per Scheck ausgezahlt wurde und manche Rentner ihr Geld bei sich in der Wohnung lagerten. Schecks werden heute meist nur noch in bestimmten Situationen ausgestellt, zum Beispiel bei Sozialleistungen und Mittellosigkeit.
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Zum Jahresende gibt es keine Barzahlung mehr
Die Deutsche Post schafft diese Barauszahlung der Rente zum Jahresende ein. Wörtlich teilt sie auf ihrer Website mit: „Sie müssen Ihre Rente spätestens ab Dezember 2025 auf ein Konto überweisen lassen.“
Für die Betroffenen bedeutet das: Sie müssen bis Dezember 2025 eine Kontoverbindung hinterlegen. Ansonsten kann Ihnen die Rente nicht ausgezahlt werden – bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Überweisung möglich ist.
Was spricht gegen die Barauszahlung?
Überweisungen sind schneller, sicherer und einfacher als Schecks. Schecks verursachen meist höhere Kosten für die Verwaltung. So gilt bei der Deutschen Rentenversicherung: „Grundsätzlich werden Renten nur „unbar” über ein Bankkonto, Postbankkonto oder Postsparbuch angewiesen.“
Die wenigen tausend Rentner, die sich ihre Bezüge per Scheck in bar auszahlen lassen, nutzen also keine frei wählbare Variante, sondern sind Ausnahmen von der Regel.
Übermittlung an den Wohnsitz ist möglich
Die Deutsche Rentenversicherung äußerte sich zur „Barzahlung“ wie folgt: „Bisher war neben der unbaren Zahlung (Überweisung) auch die Übermittlung an den Wohnsitz kostenfrei möglich. Diese sogenannten „Barzahlungen“ werden als Zahlungsanweisung zur Verrechnung (Inland) oder Scheckzahlung (Ausland) an den Wohnsitz des Leistungsempfängers übermittelt.
Die Kostenfreiheit gilt weiterhin für die unbare Zahlung auf Konten bei Geldinstituten, für die die VO (EU) Nr. 260/2012 (sogenannte SEPA-Verordnung) gilt.“
Ansonsten müssen die Betroffenen die Zahlungsanweisung zur Verrechnung bezahlen, und das sind im Inland 9 Euro pro Scheck. Bei einer Scheckzahlung ins Ausland werden zusätzlich mehrere Euro Gebühren fällig.
Anders sieht es aus, wenn es nicht in der Verantwortung des Empfängers liegt, dass er kein eigens Konto hat. Dann fallen von Seiten der Rentenversicherung bei der Zahlungsanweisung zur Verrechnung keine Kosten an.
Wie ist die Rechtslage?
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Januar diesen Jahres entschieden. Es gibt keinen Anspruch für Rentner, ihre Altersrente ohne Kosten per Scheck zu erhalten. (L 13 R 2699/24). Die Richter sagten deutlich, dass bei vorhandenem Konto eine kostenfreie Scheckzahlung der Rente weder vorgesehen noch zumutbar ist.
In dem konkreten Fall hätte der Kläger seine Rente kostenfrei per Überweisung erhalten können, und die Richter sahen insofern kein Rechtsschutzinteresse. Er verfügte über ein Girokonto, auf dass Sozialleistungen eingingen.
Die kostenfreie Überweisung ist die Regel
Die kostenfreie Überweisung der Rente aus ein Girokonto ist die Regel, nach der die Rentenkasse handelt. Eine Rente zu beziehen, bedeutet keinen Anspruch, über die Zahlungsart frei zu bestimmen.
Was müssen Sie tun?
Wenn Sie bisher Ihre Rente per Scheck bekommen haben, müssen Sie bis Dezember 2025 eine andere Zahlungsweise vereinbaren. Das kann die Überweisung auf ein Girokonto sein oder auch ein sogenanntes P-Konto, also ein Konto mit Pfändungsschutz.